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Pressekooperationen bei Anzeigen zulassen
Regierung will Kartellgesetz
ändern
Wirtschaft und Arbeit. Die Bundesregierung will
Anzeigenkooperationen von Presseunternehmen vom Kartellverbot
freistellen. Dieses Vorhaben ist Teil des Entwurfs zur
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(15/3640), den der Bundestag am 10. September zur Beratung an den
Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit überwiesen hat. Mit
dem Gesetz soll das deutsche Wettbewerbsrecht an Vorgaben der
Europäischen Union angepasst werden. Auch soll der
Zusammenschluss von Zeitungen und Zeitungsverlagen ermöglicht
werden, selbst wenn dieser zu einer marktbeherrschenden Stellung
führt. Voraussetzung dafür soll sein, dass die
beteiligten Zeitungen langfristig als publizistische Einheiten
erhalten bleiben. Damit will die Regierung nach eigenen Angaben die
vielfältige deutsche Presselandschaft unter veränderten
wirtschaftlichen Bedingungen und trotz der neuen Konkurrenz anderer
Medien erhalten.
In begrenztem Umfang sollen
Zusammenschlüsse von Presseunternehmen mit Wettbewerbern ohne
fusionskontrollrechtliche Prüfung möglich werden.
Änderungen der Schwellenwerte würden es kleinen und
mittleren Verlagen erleichtern, so die Regierung, bei der Suche
nach Nachfolgern den Marktwert ihres Verlages zu erzielen. Durch
die Erhöhung der so genannten Aufgreifschwelle von 25
Millionen Euro auf 50 Millionen Euro würden gegenüber dem
Status quo rund 50 Zeitungsverlage (ohne Anzeigenblätter)
zusätzlich kontrollfrei fusionieren können. Durch die
Einführung einer Bagatellklausel in Höhe von 2 Millionen
Euro könnten zudem etwa 30 selbstständige Zeitungsverlage
kontrollfrei aufgekauft werden.
Option für Zusammenschluss
Um Zusammenschlüsse auch oberhalb dieser
Schwellenwerte in Einzelfällen zu ermöglichen, sei eine
zusätzliche Option für Zeitungsverlage vorgesehen. Danach
können sich diese trotz einer marktbeherrschenden Stellung
zusammenschließen, wenn sie freiwillig eine Einschränkung
ihrer verlegerischen Dispositionsfreiheit akzeptieren.
Voraussetzung dafür ist laut Regierung, dass die beteiligten
Zeitungen langfristig als eigenständige redaktionelle
Einheiten erhalten bleiben. Dies soll dann der Fall sein, wenn der
Altverleger (oder unabhängige Dritte) mehr als 25 Prozent der
Kapital- und Stimmrechte hält, die Titelrechte besitzt und
Mitbestimmungs- und Vetorechte für Entscheidungen hat, die
wesentlich dafür sind, die erworbene Zeitung als
eigenständige redaktionelle Einheit zu erhalten.
Zu solchen Entscheidungen zählten vor
allem die Änderung der redaktionellen Grundhaltung der
erworbenen Zeitung, die Bestellung oder Abberufung der Mitglieder
der Chefredaktion und die Einstellung der beteiligten Zeitungen und
ihrer redaktionellen Ausgaben. Damit die beteiligten Zeitungen
nicht mit kurz-fristigem gegenseitigem Einverständnis
eingestellt werden, müsse das Bundeskartellamt die
Übereinstimmung der Einstellung mit den getroffenen
Vereinbarungen und damit auch deren Einhaltung prüfen. Die
Option solle aber nur bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten und
Aussicht auf Besserung ergriffen werden können.
Wirtschaftliche Schwierigkeiten seien dann zu vermuten, wenn in den
letzten drei Geschäftsjahren die Anzeigen- und
Beilagenerlöse der erworbenen oder der erwerbenden Zeitung
rückläufig oder unterdurchschnittlich waren.
Darüber hinaus ist in dem Entwurf
vorgesehen, die Zuständigkeitsverteilung zwischen
Landeskartellbehörden und Bundeskartellamt flexibler zu
gestalten und die Position der Landeskartellbehörden zu
stärken. Ferner umfasst die Novelle verfahrensrechtliche
Änderungen bei der Zusammenschlusskontrolle. Schwerpunkt ist
dabei eine Einschränkung des vorläufigen Rechtsschutzes
gegen Freigaben des Bundeskartellamtes oder Erlaubnisse des
Bundeswirtschaftsministers. Verschärft werden soll der
Bußgeldrahmen.
Ebenso ist geplant, die bisherige
Mehrerlösabschöpfung durch die Kartellbehörde
dahingehend zu erweitern, dass ein Verstoß gegen das
Kartellrecht mit einer Abschöpfung des seither erlangten
wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden kann. Wie die Regierung
feststellt, ergibt sich durch die Anpassung des deutschen an das
europäische Wettbewerbsrecht für die Unternehmen ein
größerer Freiraum, aber auch eine höhere
Eigenverantwortung. vom
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