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Länderkammer fürchtet Nachteile
für deutsche Unternehmen
Europäische Gesellschaft als neue
Rechtsform
Recht. Der Bundesrat befürchtet, dass sich durch die
Umsetzung der EU-Richtlinie zur Einführung der
Europäischen Gesellschaft (SE) als neuer Rechtsform für
Unternehmen ein Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen
und für den deutschen Arbeitsmarkt ergeben kann. In seiner
Stellungnahme (15/3656) zum Gesetzentwurf der Regierung zur
Einführung der SE (15/3405) heißt es, die Umsetzung berge
die Gefahr, dass deutsche Unternehmen auf EU-Ebene als Partner
für eine SE nicht in Betracht kommen werden.
Die Regierung habe den von der Richtlinie vorgegebenen Spielraum
zur Abwendung dieser Gefahr nicht genutzt. Sie wolle die
Auffangregelung für die Mitbestimmung in der Richtlinie ohne
Ausnahmen in deutsches Recht umsetzen. Nach den
Mitbestimmungsregelungen bemesse sich der Anteil der Arbeitnehmer
zwingend nach dem höchsten Arbeitnehmeranteil im Aufsichts-
oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften vor
Gründung der SE. Es sei zu erwarten, dass sich der
höchste Arbeitnehmeranteil bei der Beteiligung eines deutschen
Unternehmens aus dem deutschen Mitbestimmungsmodell ergibt. Da
dieses bei ausländischen Investoren auf Bedenken stoße,
dürfte deren Bereitschaft, mit deutschen Unternehmen eine SE
zu gründen, eher gering sein, schreibt die Länderkammer.
Die Richtlinie würde es ermöglichen, heißt es
weiter, für den Fusionsfall die Auffangregelung zur
Mitbestimmung in der Richtlinie nicht in deutsches Recht
umzusetzen. Dies würde dazu beitragen, die SE auch für
eine Fusion mit deutschen Unternehmen attraktiver zu machen.
Der Bundesrat bittet die Regierung zu prüfen, wie die
Mitbestimmung rechtskonform umgesetzt werden kann und wie
Vorkehrungen gegen den Missbrauch ausländischer
Gesellschaftsformen getroffen werden können. So erfreue sich
die englische Gesellschaftsform "Ltd." zunehmender Beliebtheit,
weil ihre Gründungsanforderungen sehr niedrig seien. Es werde
zunehmend zur Gründung englischer europäischer
Gesellschaften mit Sitz in Deutschland kommen. Die Gründung
einer "Ltd." dürfe nicht missbraucht werden, deutsche
Gewerbeverbote zu umgehen.
Die Regierung hält in ihrer Gegenäußerung den
Vorschlag des Bundesrates, die Auffangregelung zur Mitbestimmung
nicht umsetzen, für nicht sachgerecht. Dies hätte zur
Folge, dass die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE nur durch
Vereinbarung geregelt werden kann. Scheitere diese Vereinbarung,
wäre die Gründung der Gesellschaft endgültig
gescheitert. Deutsche Unternehmen würden als Fusionspartner
bei der Gründung einer SE dadurch nicht attraktiver werden.
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