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Pfandpflicht soll erweitert werden
Einweg-Getränkeverpackungen
Umwelt. Mit einer Änderung der im August 1998 erlassenen
Verpackungsverordnung soll nach dem Willen der Bundesregierung
künftig grundsätzlich ein Pfand auf "alle ökologisch
nicht vorteilhaften Einweg-Getränkeverpackungen" erhoben
werden (15/4107). Die Erhebung des Pfandes will sie dabei einfacher
gestalten, indem für alle entsprechenden
Getränkeverpackungen, unabhängig von ihrem jeweiligen
Volumen, eine einheitliche Pfandhöhe festgelegt wird. Die
Pfandpflicht umfasst damit alle Verpackungen mit einem
Füllvolumen zwischen einem Zehntelliter und drei Litern.
Begrenzt ist die Pfandpflicht auf die Massengetränke Bier,
Mineralwasser sowie Erfrischungsgetränke mit oder ohne
Kohlensäure. Ausgenommen sind dagegen Fruchtsäfte und
-nektare einschließlich Gemüsesäfte, Wein,
Spirituosen, Milch und diätetische Getränke. Ebenfalls
von der Pfandpflicht ausgenommen sind
Einweg-Getränkeverpackungen, die nach einer vom
Umweltbundesamt geprüften Ökobilanz-Untersuchung sowie
unter Berücksichtigung weiterer Nachhaltigkeitskriterien als
ökologisch vorteilhaft eingestuft werden können. Dies
gelte aufgrund der wissenschaftlichen Untersuchungen und der
Prüfungen neben dem PE-Schlaubeutel auch für den
Getränkekarton und den Standbodenbeutel.
Mit der neuen Regelung will die Bundesregierung den Aufwand
für das Pfand und die Rücknahme verringern. So habe der
Endverbraucher künftig die Möglichkeit, pfandpflichtige
Getränkeverpackungen unabhängig von Design, Marke,
Größe und Getränkeart überall dort abzugeben,
wo die entsprechenden Verpackungen in den Verkehr gebracht
werden.
Mit dieser Regelung berücksichtigt die Verordnung nach
Darstellung der Regierung die Bedenken der Europäischen
Kommission im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Pfandregelungen
mit europäischem Recht, heißt es in den
Erläuterungen.
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