Thomas Rachel,
MdB, Sprecher der CDU/CSU-Fraktion in der Enquete-Kommission "Ethik
und Recht der modernen Medizin":
Im Bereich der Patientenverfügungen besteht große Rechtsunsicherheit. Das Gesetz trifft hierzu keine Aussagen. Höchstrichterliche Entscheidungen widersprechen sich. Die rechtswissenschaftliche Literatur ist sich uneins über die Bedeutung der Patientenverfügung und die Reichweite ihrer Verbindlichkeit. Die Praxis ist überfordert mit den bestehenden Unklarheiten und teilweise unverständlichen oder übereilt erscheinenden Erklärungen. Dabei geht es regelmäßig um nicht weniger als um die Frage, ob die Ärzte das Leben eines Patienten erhalten dürfen und müssen, oder ob ihnen dies untersagt ist.
Wir fordern deshalb eine schnellstmögliche gesetzliche Klarstellung. Hierfür enthalten die Empfehlungen der Enquete-Kommission unseres Erachtens wertvolle und in der Sache angemessene Vorschläge. Sie sollten daher Grundlage einer Normierung werden.
Dringend geboten ist eine Regelung der Reichweite, also der Frage, für welche Fälle der Patient vorab wirksam festlegen kann, welche Maßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen sind und welche zu unterbleiben haben. Unserer Auffassung nach sollte die Möglichkeit, im Voraus lebenserhaltende Maßnahmen zu untersagen, begrenzt bleiben. Insbesondere bei leichten Krankheiten, die nicht tödlich sind beziehungsweise unkompliziert zu heilen sind, halten wir Erklärungen, die nicht in der maßgeblichen Situation abgegeben wurden, für nicht bindend. In diesen Fällen muss alles getan werden, um den aktuellen Willen zu erforschen. Im Zweifelsfalle gilt es, das Leben und die Gesundheit des Patienten zu schützen.
Eine zeitliche Einschränkung lehnen wir ebenfalls ab. Eine Festlegung, dass Patientenverfügungen nur umzusetzen seien, falls der Patient in absehbarer Zeit stirbt oder sich in der Sterbephase befindet, ist zu eng. Ein Patient wird durch eine medizinische Behandlung gegen seinen Willen im Kernbereich seiner Persönlichkeit und seiner Menschenwürde verletzt. Seine Selbstbestimmung darf daher nicht über das notwenige Maß beschnitten werden. Die Grenze verläuft dort, wo es nicht mehr um die Annahme einer Krankheit geht und darum, dieser ihren Lauf zu lassen, sondern ein Unterlassen einer Maßnahme nur der Beendigung des Lebens, mithin einer Selbsttötung dient. Deshalb sollten Patientenverfügungen auf irreversible tödliche Grundleiden begrenzt bleiben.