Verfassung und Verbände
Zahlreiche gesellschaftliche Gruppen versuchen in unterschiedlicher Weise auf die Ausarbeitung des Grundgesetzes Einfluß zu nehmen. Durch Fürsprecher im Rat oder öffentliche Stellungnahmen versuchen sie ihre Interessen im Grundgesetz zu verankern. Dies erschwert einerseits in manchen Fällen künftige Reformen des Gemeinwesens. Anderseits erfährt das Grundgesetz damit auch die notwendige breite gesellschaftliche Anerkennung.
So erreichen die Beamten, die rechtliche Sonderstellung des "Berufsbeamtentums" und ihr damit verbundenes Monopol der Hoheitsverwaltung weiterhin zu schützen (Artikel 33 GG).
Auch die Gewerkschaften haben Erfolg mit ihren Anliegen wie der Verankerung der Versammlungsfreiheit (Artikel 9 GG) und der Schaffung einer obersten Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Artikel 96 GG).
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8. Mai 1945: Abstimmung zur dritten Lesung des
Grundgesetzes mit Stimmenthaltung der beiden KPD - Abgeordneten Max
Reimann und Heinz Renner (1. u. 2. R. links); in der ersten Reihe
Carlo Schmid, SPD, (3. v. links), daneben Theodor Heuss Bild: FDP Bundesbildstelle |
Auch in der Öffentlichkeit breit diskutiert wird die Frage nach dem Erziehungsrecht der Eltern. In dieser Frage sind vor allem die Kirchen aktiv. Denn über ein weitgefaßtes Elternrecht auf die Bestimmung der Art und Weise, wie ihre Kinder erzogen werden, sehen sie einen Weg, ihren Einfluß auf die Erziehung beizubehalten.
Letztlich haben sie Erfolg. Der Religionsunterricht wird als ordentliches Lehrfach sogar im Grundgesetz verankert (Artikel 7 GG).
Auch die Frage nach der Gleichberechtigung der Frau führt zu heftigen Reaktionen in der Bevölkerung, insbesondere nachdem der Antrag der Abgeordneten Elisabeth Selbert (SPD), eine umfassende Gleichberechtigung im Grundgesetz zu verankern, zunächst abgelehnt wird. Am Ende nimmt der Rat in Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes auf: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt".
Im Jahr 1953 bestätigt das Bundesverfassungsgericht, daß die Gleichberechtigung geltendes Recht ist. Damit kommt dem Bundestag die Aufgabe zu, das Ehe- und Familienrecht diesem Grundsatz anzupassen.