Auszug aus dem Grundgesetz, Abschnitt V, Artikel 54 bis 61
V. Der Bundespräsident
Artikel 54
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der
Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche,
der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste
Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre.
Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des
Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den
Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage
vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger
Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt
zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages
einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4
Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder
der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei
Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt,
wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich
vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 55
(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer
gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes
angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein
Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch
dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
angehören.
Artikel 56
Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den
versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates
folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des
deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm
wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und
verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott
helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet
werden.
Artikel 57
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner
Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den
Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
Artikel 58
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den
Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies
gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des
Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß
Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Absatz
3.
Artikel 59
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund
völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die
Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und
empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes
regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung
beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der
jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen
Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für
Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die
Bundesverwaltung entsprechend.
Artikel 59a
[aufgehoben]
Artikel 60
(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die
Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das
Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden
übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den
Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.
Artikel 61
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den
Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des
Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem
Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der
Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des
Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt
werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von
zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von
einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft
vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der
Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des
Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so
kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch
einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage
bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes
verhindert ist.