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253/1999
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FAMILIEN KÖNNEN IM SCHNITT MIT 235 DM RÜCKZAHLUNG RECHNEN (ANTWORT)

Berlin: (hib/VOM-fi) Im Gesetz zur Familienförderung hat sich die Bundesregierung verpflichtet, Einkommensteuerfestsetzungen für den Zeitraum 1983 bis 1995 daraufhin zu überprüfen, ob das steuerfreie Existenzminimum von Kindern ausreichend berücksichtigt wurde und gegebenenfalls zu viel gezahlte Steuern zurückzuerstatten. Im genannten Zeitraum seien rund 251 Millionen Einkommensteuererklärungen bearbeitet worden, berichtet die Regierung in ihrer Antwort (14/2337) auf eine Kleine Anfrage der PDS (14/2018). Überprüft werden müssten jedoch nur die Steuerfestsetzungen, in denen Kinder berücksichtigt wurden und die entweder noch nicht formal bestandskräftig sind oder wegen der Höhe des Kinderfreibetrages vorläufig ergangen sind. Geprüft werden müssten somit rund 63 Millionen Fälle. Aufgrund der Vorgabe von zu versteuernden Einkommen, ab denen in den jeweiligen Jahren eine Steuerrückerstattung in Frage kommt, ließen sich unmittelbar die rund 4,5 Millionen Steuererklärungen herausfiltern, für die eine Neuberechnung erforderlich ist, heißt es in der Antwort. Bezogen auf diese 4,5 Millionen Steuererklärungen ergebe sich ein durchschnittlicher Rückzahlungsbetrag von 235 DM. Die Steuererstattungen würden verzinst.

Die Länderfinanzministerkonferenz habe im Oktober einstimmig beschlossen, dass die Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den genannten Jahren im Rahmen der verlaufenden Veranlagung für das Jahr 1999 erfolgen soll, berichtet die Regierung weiter. Eine pauschale Rückerstattung wird von der Bundesregierung abgelehnt, weil sie sich nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen nicht an einer durchschnittlichen Steuererstattung ausrichten würde, sondern an der höchstmöglichen Steuerrückerstattung orientieren müsste. Sie könnte sich auch nicht auf die Fälle beschränken, in denen nachgebessert werden muss, sondern müsste allen noch nicht formal bestandskräftigen oder wegen der Höhe der Kinderfreibeträge vorläufig festgesetzten Fälle einbeziehen. Zusätzlich einbezogen würden dann auch alle Fälle, in denen überhaupt kein Nachbesserungsbedarf besteht, was zu zusätzlichen Steuermindereinnahmen von 24,27 Milliarden DM führen würde, so die Regierung.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9925309
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