Professoren künftig leistungsbezogen besolden
Berlin: (hib/VOM) Die Besoldung an Hochschulen umfassend zu modernisieren, ist das Ziel eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung (14/6852). Er sieht vor, auf die bisherigen altersabhängigen Stufen bei den Grundgehältern sowie auf die Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen von Professoren zu verzichten. Geschaffen werden soll eine neue Besoldungsordnung W (Wissenschaft). In der Besoldungsgruppe W 1 ("Juniorprofessor") würde ein festes Grundgehalt von 3.070 Euro zuzüglich einer Zulage von 260 Euro monatlich bezahlt, sobald die Bewährung nach dem Hochschulrahmengesetz festgestellt ist. Das feste Grundgehalt der Stufe W 2 beliefe sich auf 3.580 Euro und in der Stufe W 3 auf 4.350 Euro. Neben diesem festem Grundgehalt als Mindestbezug würden in den Gruppen W 2 und W 3 variable Besoldungsbestandteile vergeben, die von der Bewertung der Leistung der einzelnen Hochschullehrer abhängig gemacht werden sollen. Variable Leistungsbezüge würden vergeben anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung. Jeder Professor soll dem Entwurf zufolge Zugang zu variablen Besoldungsbestandteilen haben. Nur in Ausnahmen sei damit zu rechnen, heißt es weiter, dass Professoren nur das Grundgehalt beziehen. Gemessen an der bisherigen Besoldung von C 2- und C 3-Professoren könnten an künftige W 2-Professoren im Durchschnitt rund 4.600 Euro und an W 3-Professoren rund 5.930 Euro gezahlt werden. Die bisherige Obergrenze der Gesamtvergütung eines C 4-Professors solle entfallen, da sie im Wettbewerb mit privaten Hochschulen und der inländischen Wirtschaft sowie ausländischen Arbeitgebern zu Nachteilen der deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen bei der globalen Konkurrenz um Spitzenkräfte führen würde. Am Grundsatz einheitlicher Besoldungsregelungen im ganzen Bundesgebiet will die Regierung festgehalten. Die Reform knüpfe am derzeitigen Gesamtvolumen der Professorenbesoldung an und solle kostenneutral umgesetzt werden.
Der Bundesrat bemängelt in seiner Stellungnahme, dass es mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung nicht vereinbar sei, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es dürfe daher keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge geben. Die Regierung erklärt in ihrer Gegenäußerung, ein Rechtsanspruch auf zusätzliche Leistungsbezüge werde nicht begründet. Nach Meinung des Bundesrats darf die bisherige Obergrenze der Besoldung nur dann überstiegen werden, wenn dies erforderlich sei, um einen Professor aus dem Ausland zu gewinnen oder um die Abwanderung eines Professors ins Ausland abzuwenden. Diesen Vorschlag will die Regierung prüfen. Ferner sollten nach dem Willen der Länderkammer die Leistungsbezüge nur bis zur Höhe von 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig sein, wenn sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen wurden. Dem stimmt die Regierung grundsätzlich zu.