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November 10/1999
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MELIORATIONSANLAGENGESETZ GEÄNDERT

Durchleitungsrecht an Dränanlagen im Osten auf neue Basis gestellt

(lw) Der Bundestag hat die Nutzung von Entwässerungsanlagen, die von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) auf fremden Grundstücken errichtet worden waren, über 1999 hinaus auf eine gesicherte gesetzliche Grundlage gestellt. Am 11. November verabschiedete er auf Empfehlung des Landwirtschaftsausschusses vom Vortag (14/2045) eine Änderung des Meliorationsanlagengesetzes. Gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung (14/1832) votierte nur die PDS.

Meliorationsanlagen dienen dazu, die Ertragsfähigkeit landwirtschaftlicher Nutzflächen zu erhalten und zu verbessern. Neben Beregnungsanlagen zählen dazu auch großflächig angelegte unterirdische Entwässerungssysteme (Dränagen) und Brauchwasserspeicher. Solche Anlagen seien in der DDR vor allem von LPG errichtet worden und befänden sich auf den Grundstücken der damaligen Mitglieder, heißt es in der Gesetzesbegründung. Genutzt würden die Anlagen heute von LPG­Nachfolgebetrieben und Wiedereinrichtern.

Das 1995 in Kraft getretene Meliorationsanlagengesetz zielt nach Regierungsangaben darauf ab, die Eigentumsverhältnisse an den Anlagen zu bereinigen und deren weitere Nutzung abzusichern. Die Praxis habe gezeigt, so die Regierung, dass der derzeitige Bestand an Regelungen noch nicht alle Probleme löse. Das unentgeltliche Nutzungsrecht an Entwässerungsanlagen steht den früheren Anlageneigentümern befristet bis 31. Dezember 1999 zu. Die Befristung beruhte laut Regierung auf der Erwartung, dass bis dahin ausreichend Wasser­ und Bodenverbände gegründet sein würden, um die weitere Nutzung und Unterhaltung der Anlagen zu regeln. Dies sei bislang nur in Ausnahmen geschehen.

Der Anlageneigentümer kann vom Grundstückseigentümer die Bestellung einer Dienstbarkeit verlangen, die die weitere Nutzbarkeit der Anlage gewährleistet. Im Gegenzug hat der Grundeigentümer gegen den Anlageneigentümer einen Anspruch auf ein Entgelt. Wenn die Dienstbarkeit nicht bis Jahresende beantragt wird, tritt nach der alten Rechtslage Verjährung ein. Der Bundestag hat es auf Antrag der Koalitionsfraktionen als angemessen erachtet, die Frist für die Bestellung einer Dienstbarkeit nochmals um ein Jahr bis Ende 2000 zu verlängern und den Regierungsentwurf insofern geändert. Bis dahin verjähren auch die Ansprüche auf Ersatz der Abbruchkosten nicht mehr genutzter Bewässerungsanlagen.

Ohne die Gesetzesänderung wäre die Nutzung der Anlagen über 1999 hinaus nicht sichergestellt gewesen, argumentiert die Bundesregierung. Die Durchleitung des gesammelten Wassers könnte nach Fristablauf durch einzelne Grundeigentümer, über deren Grundstücke die Leitungen laufen, unterbunden werden. Daraus resultierten Gefahren für Bestand und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, die heute die Anlagen nutzen.

Das Gesetz gewährt den Grundstückseigentümern für die Zukunft einen Entgeltanspruch. Zur Zahlung verpflichtet wird der Eigentümer des entwässerten Grundstücks, nicht etwa dessen Pächter. Die Pflicht zur Entgeltzahlung entfällt, wenn auch das vom Durchleitungsrecht betroffene Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen wird.

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vorgeschlagen, die Frist für den Eigentümer einer Bewässerungsanlage, innerhalb derer die Inanspruchnahme des fremden Grundstücks durch die Eintragung einer Dienstbarkeit gesichert werden muss, bis Ende 2002 zu verlängern, was auch von der PDS gefordert wurde. Diese Fristverlängerung sei notwendig, weil die Bodenneuordnung noch nicht abgeschlossen und eine Zuordnung der Anlage zu bestimmten Grundstücken noch nicht möglich sei.

Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung eine Frist über das Jahresende 2000 hinaus ab, weil eine nochmalige Verlängerung den Schwebezustand zwischen Anspruchsentstehung und Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch aufrecht erhielte.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9910/9910048a
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