Das Parlament mit der Beilage aus Politik und Zeitgeschehen
-
Mit der Beilage aus Politik und Zeitgeschehen
-
Homepage des Bundestages | Startseite | Volltextsuche | Ausgabenarchiv | Abonnement | Impressum | Links
-

Volltextsuche
Das Parlament
Nr. 07-08 / 16.02.2004

 
Bundeszentrale für politische Bildung
 

Zur Druckversion
vom/ado
Verordnungen

Geänderte Vorschriften zur Ein- und Ausfuhr

Wirtschaft und Arbeit. Mit einer Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste (15/2354) hat die Bundesregierung Außenwirtschaftsregelungen an geänderte EU-Einfuhrvorschriften auf dem gewerblichen und landwirtschaftlichen Sektor angepasst. Darüber hinaus wird die Einfuhrliste in ihrer Struktur an das geänderte Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik angeglichen. Im gewerblichen Bereich wird die mengenmäßige Einfuhrbeschränkung für bestimmte Textilwaren aus Usbekistan aufgehoben sowie ein Doppelkontrollverfahren zur Überwachung bestimmter Stahlerzeugnisse aus Russland eingeführt, heißt es in der Verordnung. Auf dem landwirtschaftlichen Sektor werden zudem besondere Maßnahmen auf dem Ethylalkohol-Markt eingeleitet sowie Angaben zur Verbraucherinformation bei der Einfuhr von Fische-reierzeugnissen festgelegt. Angesichts des insgesamt sehr geringen Anteils der betroffenen Produkte an der Gesamteinfuhr sind nach Regierungsangaben keine Auswirkungen auf das Preisniveau zu erwarten.

Die Bundesregierung hat das Außenwirtschaftsrecht durch zwei Verordnungen geändert. In der 61. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (15/2355) geht es unter anderem darum, die zollamtliche Prüfung bei der Ausfuhr von Waren über Seehäfen sicherzustellen. Außerdem wird die Freistellung von der Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr von Technologieunterlagen bei Embargos umgesetzt. Dabei handelt es sich den Angaben zufolge um bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe, um das Verbot des Verkaufs, der Lieferung und der Ausfuhr von Ausrüstungen nach Burma (Myanmar), wenn diese zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden könnten. Ebenso geht es um das Einfrieren der Gelder bestimmter Personen mit wichtigen Regierungsfunktionen in Burma.

In der 102. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung, 15/2356) wird ein Teil der Ausfuhrliste an die gemeinsame EU-Liste der Güter mit sowohl militärischem als auch zivilem Verwendungszweck (Dual-use-Güter) angepasst. Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat am 11. Februar alle drei Verordnungen ohne Aussprache gebilligt. ado/vom

Zur Inhaltsübersicht Zurück zur Übersicht