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077/2003
Stand: 08.04.2003
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Länderkammer: Dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung besser Rechung tragen

Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BES) Das Vollzugsziel des Strafvollzugsgesetzes soll nach dem Willen des Bundesrates neben dem Resozialisierungsgebot auch die Sicherheit und den Schutz der Allgemeinheit enthalten. Damit würde das Gesetz besser dem gewachsenen Schutzbedürfnis der Bevölkerung Rechnung tragen. In einem Gesetzentwurf (15/778) schlägt der Bundesrat eine entsprechende Änderung der geltenden gesetzlichen Regelung vor und begründet dies mit einer veränderten Vollzugswirklichkeit. Das im Strafvollzugsgesetz formulierte Resozialisierungsgebot als alleiniges Vollzugsziel basiere auf einem in Deutschland insbesondere in den 60er Jahren gewachsenen Menschenbild, dessen kriminologische Grundannahmen zwischenzeitlich zweifelhaft geworden seien. So seien immer mehr Gefangene "behandlungsungeeignet". Dies betreffe vor allem Ausländer ohne jegliche soziale Wurzeln in Deutschland, Drogenabhängige und Gewalttäter. Zudem seien Gefangene zunehmend nicht resozialisierungsfähig, -willig oder -bedürftig. Die vorrangige Ausrichtung des Vollzugs auf die Bedürfnisse der Gefangenen müsse daher gegenüber einem erhöhten Schutzbedürfnis der Bevölkerung zurücktreten. Ziel muss es nach der Vorstellung des Bundesrates sein, bei der Gewährung von Lockerungen im Vollzug oder Hafturlaub dem Schutz der Allgemeinheit ebenso viel Gewicht beizumessen wie dem Ziel der Resozialisierung.

In einer Stellungnahme lehnt die Bundesregierung die Initiative der Länderkammer als ungeeignet ab. Zwar stehe die Bundesregierung Vorschlägen zur Verbesserung des Schutzes der Allgemeinheit grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber. Doch verkenne der Gesetzentwurf, dass bereits nach geltender Gesetzeslage der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten als gleichberechtigte Aufgabe neben dem Resozialisierungsgebot im Strafvollzugsgesetz verankert sei. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vollzugszieles würde nach Einschätzung der Regierung weder die zunehmend schwieriger gewordene Situation im Vollzug ändern noch unter Sicherheitsaspekten Verbesserungen bewirken, da eine Sicherheitslücke auch in den Fällen nicht bestehe, in denen Resozialisierungsbemühungen ins Leere liefen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_077/06
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