Ehrenamt steuerlich fördern
(pt) Für eine Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen im Rahmen der ehrenamtlichen Betreuung hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt. Deshalb beschloss er am 28. März einvernehmlich, die zu Grunde liegende Eingabe dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) "als Material" zu überweisen und der Enquete-Kommission "Zukunft des Bürgerlichen Engagements" zur Kenntnis zu geben.
Der Petent führt in seiner Eingabe aus, dass er vom zuständigen Amtsgericht zum ehrenamtlichen Betreuer von 14 Personen bestellt worden sei. Für jede Betreuung erhalte er eine Aufwandspauschale in Höhe von jährlich 600 DM zur Abgeltung seiner Aufwendungen – sofern er nicht seine tatsächlichen Aufwendungen dem Amtsgericht im Einzelnen nachweise. Diese pauschalen Aufwandsentschädigungen dürften nicht zum Einkommen des Betreuers hinzugerechnet werden. Zumindest müsse die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Betreuers steuerlich begünstigt sein.
Das BMF weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass es keine Sonderregelung für die Behandlung von Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Betreuer gibt. Übersteigen die Einnahmen des Petenten seine Ausgaben, so könne davon ausgegangen werden, dass er steuerliche Einkünfte erziele. Der Petitionsausschuss stimmte dem zu; er unterstützte ferner die allgemeinen Bemühungen, die Schaffung neuer steuerrechtlicher Sondertatbestände zu vermeiden und bestehende Sondervergütungen abzubauen. Er hielt die Petition für geeignet, in die Überlegungen für eine Verbesserung der Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten einbezogen zu werden.