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Zuwendungen

Zur Erfüllung bestimmter Zwecke kann der Bund an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Zuwendungen (Zuweisungen und Zuschüsse) geben und sich durch Verpflichtungsermächtigungen binden, sofern er ein Interesse daran hat, bestimmte Institutionen oder Projekte zu fördern, wenn ohne dieses Geld der Zweck nicht erfüllt werden könnte. Zuwendungen kommen nur als Geldleistungen in Betracht. Die Leistungen müssen den Charakter einer freiwilligen Zahlung haben. Sie müssen zweckgebunden und zukunftsbezogen sein.

Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999

Quelle: http://www.bundestag.de/interakt/glossar/181912
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