Einigungsvertrag
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag -
vom 31. August 1990
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik - ENTSCHLOSSEN, die Einheit Deutschlands in Frieden und Freiheit als gleichberechtigtes Glied der Völkergemeinschaft in freier Selbstbestimmung zu vollenden, AUSGEHEND VON DEM WUNSCH der Menschen in beiden Teilen Deutschlands, gemeinsam in Frieden und Freiheit in einem rechtsstaatlich geordneten, demokratischen und sozialen Bundesstaat zu leben, IN DANKBAREM RESPEKT vor denen, die auf friedliche Weise der Freiheit zum Durchbruch verholfen haben, die an der Aufgabe der Herstellung der Einheit Deutschlands unbeirrt festgehalten haben und sie vollenden, IM BEWUSSTSEIN der Kontinuität deutscher Geschichte und eingedenk der sich aus unserer Vergangenheit ergebenden besonderen Verantwortung für eine demokratische Entwicklung in Deutschland, die der Achtung der Menschenrechte und dem Frieden verpflichtet bleibt, IN DEM BESTREBEN, durch die deutsche Einheit einen Beitrag zur Einigung Europas und zum Aufbau einer europäischen Friedensordnung zu leisten, in der Grenzen nicht mehr trennen und die allen europäischen Völkern ein vertrauensvolles Zusammenleben gewährleistet, IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Unverletzlichkeit der Grenzen und der territorialen Integrität und Souveränität aller Staaten in Europa in ihren Grenzen eine grundlegende Bedingung für den Frieden ist - SIND ÜBEREINGEKOMMEN, einen Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands mit den nachfolgenden Bestimmungen zu schließen:
Kapitel I
Wirkung des Beitritts
Artikel 1
Länder
(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen
Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland
gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990
werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der
Bundesrepublik Deutschland. Für die Bildung und die Grenzen
dieser Länder untereinander sind die Bestimmungen des
Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen
Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 -
Ländereinführungsgesetz - (GBI. I Nr. 51 S. 955)
gemäß Anlage II maßgebend.
(2) Die 23 Bezirke von Berlin bilden das Land Berlin.
Artikel 2
Hauptstadt, Tag der Deutschen Einheit
(1) Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. Die Frage des Sitzes von
Parlament und Regierung wird nach der Herstellung der Einheit
Deutschlands entschieden.
(2) Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher
Feiertag.
Kapitel II
Grundgesetz
Artikel 3
Inkrafttreten des Grundgesetzes
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 4
Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird wie
folgt geändert:
1.Die Präambel wird wie folgt gefaßt: "Im
Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem
vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das
Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses
Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen,
Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in
freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands
vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte
Deutsche Volk."
2.Artikel 23 wird aufgehoben.
3.Artikel 51 Abs. 2 des Grundgesetzes wird wie folgt gefaßt:
"(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr
als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als
sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als
sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen."
4.Der bisherige Wortlaut des Artikels 135 a wird Absatz 1. Nach
Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt: "(2) Absatz 1 findet
entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen
Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf
Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang
von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf
Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf
Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen
Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger
beruhen."
5.In das Grundgesetz wird folgender neuer Artikel 143
eingefügt: "Artikel 143
(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten
Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von
Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange
infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige
Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht
werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2
verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3
genannten Grundsätzen vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIII a, IX, X und XI
sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des
Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch
insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das
Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet
nicht mehr rückgängig gemacht werden." 6.Artikel 146 wird
wie folgt gefaßt: "Artikel 146
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit
Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert
seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft
tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung
beschlossen worden ist."
Artikel 5
Künftige Verfassungsänderungen
Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den
gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich
innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen
Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung
des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere
-in bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern
entsprechend dem Gemeinsamen Beschluß der
Ministerpräsidenten vom 5. Juli 1990,
-in bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung für den
Raum Berlin/Brandenburg abweichend von den Vorschriften des Artikel
29 des Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten
Länder,
-mit den Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen
in das Grundgesetz sowie
-mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und
in deren Rahmen einer Volksabstimmung.
Artikel 6
Ausnahmebestimmung
Artikel 131 des Grundgesetzes wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vorerst nicht in Kraft gesetzt.
Artikel 7
Finanzverfassung
(1) Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland wird auf
das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt, soweit in diesem
Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Verteilung des Steueraufkommens auf den Bund sowie
auf die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in dem in
Artikel 3 genannten Gebiet gelten die Bestimmungen des Artikels 106
des Grundgesetzes mit der Maßgabe, daß
1.bis zum 31. Dezember 1994 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine
Anwendung finden;
2.bis zum 31. Dezember 1996 der Anteil der Gemeinden an dem
Aufkommen der Einkommensteuer nach Artikel 106 Abs. 5 des
Grundgesetzes von den Ländern an die Gemeinden nicht auf der
Grundlage der Einkommensteuerleistung ihrer Einwohner, sondern nach
der Einwohnerzahl der Gemeinden weitergeleitet wird;
3.bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 106 Abs. 7 des
Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) von dem
Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern und
dem gesamten Aufkommen der Landessteuern ein jährlicher Anteil
von mindestens 20 vom Hundert sowie vom Länderanteil aus den
Mitteln des Fonds "Deutsche Einheit" nach Absatz 5 Nr. 1 ein
jährlicher Anteil von 40 vom Hundert zufließt.
(3) Artikel 107 des Grundgesetzes gilt in dem in Artikel 3
genannten Gebiet mit der Maßgabe, daß bis zum 31.
Dezember 1994 zwischen den bisherigen Ländern der
Bundesrepublik Deutschland und den Ländern in dem in Artikel 3
genannten Gebiet die Regelung des Absatzes 1 Satz 4 nicht
angewendet wird und ein gesamtdeutscher Länderfinanzausgleich
(Artikel 107 Abs. 2 des Grundgesetzes) nicht stattfindet. Der
gesamtdeutsche Länderanteil an der Umsatzsteuer wird so in
einen Ost- und Westanteil aufgeteilt, daß im Ergebnis der
durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in den
Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren
199155 vom Hundert
199260 vom Hundert
199365 vom Hundert
199470 vom Hundert
des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den
Ländern Baden- Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen,
Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saarland und Schleswig-Holstein beträgt. Der Anteil des Landes
Berlin wird vorab nach der Einwohnerzahl berechnet. Die Regelungen
dieses Absatzes werden für 1993 in Ansehung der dann
vorhandenen Gegebenheiten überprüft.
(4) Das in Artikel 3 genannte Gebiet wird in die Regelungen der
Artikel 91a, 91b und 104a Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes
einschließlich der hierzu ergangenen
Ausführungsbestimmungen nach Maßgabe dieses Vertrags mit
Wirkung vom 1. Januar 1991 einbezogen.
(5) Nach Herstellung der deutschen Einheit werden die
jährlichen Leistungen des Fonds "Deutsche Einheit"
1.zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den
Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin zur Deckung
ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewährt und auf diese
Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl ohne
Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) verteilt
sowie
2.zu 15 vom Hundert zur Erfüllung zentraler öffentlicher
Aufgaben auf dem Gebiet der vorgenannten Länder verwendet.
(6) Bei grundlegender Veränderung der Gegebenheiten werden die Möglichkeiten weiterer Hilfe zum angemessenen Ausgleich der Finanzkraft für die Länder in dem in Artikel 3 genannten Gebiet von Bund und Ländern gemeinsam geprüft.
Kapitel III
Rechtsangleichung
Artikel 8
Überleitung von Bundesrecht
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet Bundesrecht in Kraft, soweit es nicht in seinem Geltungsbereich auf bestimmte Länder oder Landesteile der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist und soweit durch diesen Vertrag, insbesondere dessen Anlage I, nichts anderes bestimmt wird.
Artikel 9
Fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen
Republik
(1) Das im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags geltende
Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach der
Kompetenzordnung des Grundgesetzes Landesrecht ist, bleibt in
Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz ohne Berücksichtigung des
Artikels 143, mit dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Kraft
gesetztem Bundesrecht sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der
Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist und soweit in diesem
Vertrag nichts anderes bestimmt wird. Recht der Deutschen
Demokratischen Republik, das nach der Kompetenzordnung des
Grundgesetzes Bundesrecht ist und das nicht bundeseinheitlich
geregelte Gegenstände betrifft, gilt unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 bis zu einer Regelung durch den Bundesgesetzgeber als
Landesrecht fort.
(2) Das in Anlage II aufgeführte Recht der Deutschen
Demokratischen Republik bleibt mit den dort genannten
Maßgaben in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz unter
Berücksichtigung dieses Vertrags sowie mit dem unmittelbar
geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar
ist.
(3) Nach Unterzeichnung dieses Vertrags erlassenes Recht der
Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft, sofern es
zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Absatz 2 bleibt
unberührt.
(4) Soweit nach den Absätzen 2 und 3 fortgeltendes Recht
Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes
betrifft, gilt es als Bundesrecht fort. Soweit es Gegenstände
der konkurrierenden Gesetzgebung oder der Rahmengesetzgebung
betrifft, gilt es als Bundesrecht fort, wenn und soweit es sich auf
Sachgebiete bezieht, die im übrigen Geltungsbereich des
Grundgesetzes bundesrechtlich geregelt sind.
(5) Das gemäß Anlage II von der Deutschen Demokratischen
Republik erlassene Kirchensteuerrecht gilt in den in Artikel 1 Abs.
1 genannten Ländern als Landesrecht fort.
Artikel 10
Recht der Europäischen Gemeinschaften
(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet die Verträge über die Europäischen Gemeinschaften nebst Änderungen und Ergänzungen sowie die internationalen Vereinbarungen, Verträge und Beschlüsse, die in Verbindung mit diesen Verträgen in Kraft getreten sind. (2) Die auf der Grundlage der Verträge über die Europäischen Gemeinschaften ergangenen Rechtsakte gelten mit dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 genannten Gebiet, soweit nicht die zuständigen Organe der Europäischen Gemeinschaften Ausnahmeregelungen erlassen. Diese Ausnahmeregelungen sollten den verwaltungsmäßigen Bedürfnissen Rechnung tragen und der Vermeidung wirtschaftlicher Schwierigkeiten dienen. (3) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, deren Umsetzung oder Ausführung in die Zuständigkeit der Länder fällt, sind von diesen durch landesrechtliche Vorschriften umzusetzen oder auszuführen.
Kapitel IV
Völkerrechtliche Verträge und Vereinbarungen
Artikel 11
Verträge der Bundesrepublik Deutschland
Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß völkerrechtliche Verträge und Vereinbarungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei angehört, einschließlich solcher Verträge, die Mitgliedschaften in internationalen Organisationen oder Institutionen begründen, ihre Gültigkeit behalten und die daraus folgenden Rechte und Verpflichtungen sich mit Ausnahme der in Anlage I genannten Verträge auch auf das in Artikel 3 genannte Gebiet beziehen. Soweit im Einzelfall Anpassungen erforderlich werden, wird sich die gesamtdeutsche Regierung mit den jeweiligen Vertragspartnern ins Benehmen setzen.
Artikel 12
Verträge der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Die Vertragsparteien sind sich einig, daß die völkerrechtlichen Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes, der Interessenlage der beteiligten Staaten und der vertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland sowie nach den Prinzipien einer freiheitlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung und unter Beachtung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften mit den Vertragspartnern der Deutschen Demokratischen Republik zu erörtern sind, um ihre Fortgeltung, Anpassung oder ihr Erlöschen zu regeln beziehungsweise festzustellen. (2) Das vereinte Deutschland legt seine Haltung zum Übergang völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik nach Konsultationen mit den jeweiligen Vertragspartnern und mit den Europäischen Gemeinschaften, soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, fest. (3) Beabsichtigt das vereinte Deutschland, in internationale Organisationen oder in sonstige mehrseitige Verträge einzutreten, denen die Deutsche Demokratische Republik, nicht aber die Bundesrepublik Deutschland angehört, so wird Einvernehmen mit den jeweiligen Vertragspartnern und mit den Europäischen Gemeinschaften, soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, hergestellt.
Kapitel V
Öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
Artikel 13
Übergang von Einrichtungen
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung
oder Rechtspflege dienende Einrichtungen in dem in Artikel 3
genannten Gebiet unterstehen der Regierung des Landes, in dem sie
örtlich gelegen sind. Einrichtungen mit
länderübergreifendem Wirkungskreis gehen in die
gemeinsame Trägerschaft der betroffenen Länder über.
Soweit Einrichtungen aus mehreren Teileinrichtungen bestehen, die
ihre Aufgaben selbständig erfüllen können,
unterstehen die Teileinrichtungen jeweils der Regierung des Landes,
in dem sich die Teileinrichtung befindet. Die Landesregierung
regelt die Überführung oder Abwicklung. § 22 des
Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 bleibt
unberührt.
(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder
Teileinrichtungen bis zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben
erfüllt haben, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes
vom Bund wahrzunehmen sind, unterstehen sie den zuständigen
obersten Bundesbehörden. Diese regeln die
Überführung oder Abwicklung.
(3) Zu den Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2
gehören auch
1.Einrichtungen der Kultur, der Bildung und Wissenschaft sowie
des Sports,
2.Einrichtungen des Hörfunks und des Fernsehens,
deren Rechtsträger die öffentliche Verwaltung ist.
Artikel 14
Gemeinsame Einrichtungen der Länder
(1) Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erfüllt haben, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes von den Ländern wahrzunehmen sind, werden bis zur endgültigen Regelung durch die in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder als gemeinsame Einrichtungen der Länder weitergeführt. Dies gilt nur, soweit die übergangsweise Weiterführung für die Erfüllung der Aufgaben der Länder unerläßlich ist. (2) Die gemeinsamen Einrichtungen der Länder unterstehen bis zur Wahl der Ministerpräsidenten der Länder den Landesbevollmächtigten. Danach unterstehen sie den Ministerpräsidenten. Diese können die Aufsicht dem zuständigen Landesminister übertragen.
Artikel 15
Übergangsregelungen für die Landesverwaltung
(1) Die Landessprecher in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten
Ländern und die Regierungsbevollmächtigten in den
Bezirken nehmen ihre bisherigen Aufgaben vom Wirksamwerden des
Beitritts bis zur Wahl der Ministerpräsidenten in der
Verantwortung der Bundesregierung wahr und unterstehen deren
Weisungen. Die Landessprecher leiten als Landesbevollmächtigte
die Verwaltung ihres Landes und haben ein Weisungsrecht
gegenüber den Bezirksverwaltungsbehörden sowie bei
übertragenen Aufgaben auch gegenüber den Gemeinden und
Landkreisen. Soweit in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten
Ländern bis zum Wirksamwerden des Beitritts Landesbeauftragte
bestellt worden sind, nehmen sie die in den Sätzen 1 und 2
genannten Aufgaben und Befugnisse des Landessprechers wahr.
(2) Die anderen Länder und der Bund leisten Verwaltungshilfe
beim Aufbau der Landesverwaltung.
(3) Auf Ersuchen der Ministerpräsidenten der in Artikel 1 Abs.
1 genannten Länder leisten die anderen Länder und der
Bund Verwaltungshilfe bei der Durchführung bestimmter
Fachaufgaben, und zwar längstens bis zum 30. Juni 1991. Soweit
Stellen und Angehörige der Länder und des Bundes
Verwaltungshilfe bei der Durchführung von Fachaufgaben
leisten, räumt der Ministerpräsident ihnen insoweit ein
Weisungsrecht ein.
(4) Soweit der Bund Verwaltungshilfe bei der Durchführung von
Fachaufgaben leistet, stellt er auch die zur Durchführung der
Fachaufgaben erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung. Die
eingesetzten Haushaltsmittel werden mit dem Anteil des jeweiligen
Landes an den Leistungen des Fonds "Deutsche Einheit" oder an der
Einfuhr-Umsatzsteuer verrechnet.
Artikel 16
Übergangsvorschrift bis zur Bildung einer gesamtberliner
Landesregierung
Bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung nimmt der Senat von Berlin gemeinsam mit dem Magistrat die Aufgaben der gesamtberliner Landesregierung wahr.
Artikel 17
Rehabilitierung
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, daß unverzüglich eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird, daß alle Personen rehabilitiert werden können, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Die Rehabilitierung dieser Opfer des SED-Unrechts-Regimes ist mit einer angemessenen Entschädigungsregelung zu verbinden.
Artikel 18
Fortgeltung gerichtlicher Entscheidungen
(1) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen
der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam
und können nach Maßgabe des gemäß Artikel 8
in Kraft gesetzten oder des gemäß Artikel 9
fortgeltenden Rechts vollstreckt werden. Nach diesem Recht richtet
sich auch eine Überprüfung der Vereinbarkeit von
Entscheidungen und ihrer Vollstreckung mit rechtsstaatlichen
Grundsätzen. Artikel 17 bleibt unberührt.
(2) Den durch ein Strafgericht der Deutschen Demokratischen
Republik Verurteilten wird durch diesen Vertrag nach Maßgabe
der Anlage I ein eigenes Recht eingeräumt, eine gerichtliche
Kassation rechtskräftiger Entscheidungen
herbeizuführen.
Artikel 19
Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen
Verwaltung
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.
Artikel 20 Rechtsverhältnisse im öffentlichen
Dienst
(1) Für die Rechtsverhältnisse der Angehörigen
des öffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt des Beitritts gelten
die in Anlage I vereinbarten Übergangsregelungen.
(2) Die Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben
(hoheitsrechtliche Befugnisse im Sinne von Artikel 33 Abs. 4 des
Grundgesetzes) ist so bald wie möglich Beamten zu
übertragen. Das Beamtenrecht wird nach Maßgabe der in
Anlage I vereinbarten Regelungen eingeführt. Artikel 92 des
Grundgesetzes bleibt unberührt.
(3) Das Soldatenrecht wird nach Maßgabe der in Anlage I
vereinbarten Regelungen eingeführt.
Kapitel VI
Öffentliches Vermögen und Schulden
Artikel 21
Verwaltungsvermögen
(1) Das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das
unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient
(Verwaltungsvermögen), wird Bundesvermögen, sofern es
nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989
überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die
nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden
(Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern
öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Soweit
Verwaltungsvermögen überwiegend für Aufgaben des
ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/des Amtes
für Nationale Sicherheit genutzt wurde, steht es der
Treuhandanstalt zu, es sei denn, daß es nach dem genannten
Zeitpunkt bereits neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken
zugeführt worden ist.
(2) Soweit Verwaltungsvermögen nicht Bundesvermögen
gemäß Absatz 1 wird, steht es mit Wirksamwerden des
Beitritts demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu,
der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe
zuständig ist.
(3) Vermögenswerte, die dem Zentralstaat oder den Ländern
und Gemeinden (Gemeindeverbänden) von einer anderen
Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur
Verfügung gestellt worden sind, werden an diese
Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich
zurückübertragen; früheres Reichsvermögen wird
Bundesvermögen.
(4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 oder auf Grund eines
Bundesgesetzes Verwaltungsvermögen Bundesvermögen wird,
ist es für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in
dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden. Dies gilt auch
für die Verwendung der Erlöse aus
Veräußerungen von Vermögenswerten.
Artikel 22
Finanzvermögen
(1) Öffentliches Vermögen von Rechtsträgern in
dem in Artikel 3 genannten Gebiet einschließlich des
Grundvermögens und des Vermögens in der Land- und
Forstwirschaft, das nicht unmittelbar bestimmten
Verwaltungsaufgaben dient (Finanzvermögen), ausgenommen
Vermögen der Sozialversicherung, unterliegt, soweit es nicht
der Treuhandanstalt übertragen ist, oder durch Gesetz
gemäß § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des
Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkreisen
übertragen wird, mit Wirksamwerden des Beitritts der
Treuhandverwaltung des Bundes. Soweit Finanzvermögen
überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums
für Staatssicherheit/des Amtes für Nationale Sicherheit
genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn,
daß es nach dem 1. Oktober 1989 bereits neuen sozialen oder
öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist. Durch
Bundesgesetz ist das Finanzvermögen auf den Bund und die in
Artikel 1 genannten Länder so aufzuteilen, daß der Bund
und die in Artikel 1 genannten Länder je die Hälfte des
Vermögensgesamtwerts erhalten. An dem Länderanteil sind
die Gemeinden (Gemeindeverbände) angemessen zu beteiligen.
Vermögenswerte, die hiernach der Bund erhält, sind zur
Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3
genannten Gebiet zu verwenden. Die Verteilung des
Länderanteils auf die einzelnen Länder soll
grundsätzlich so erfolgen, daß das Verhältnis der
Gesamtwerte der den einzelnen Ländern übertragenen
Vermögensteile dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen
dieser Länder mit Wirksamwerden des Beitritts ohne
Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West)
entspricht. Artikel 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Bis zu einer gesetzlichen Regelung wird das Finanzvermögen
von den bisher zuständigen Behörden verwaltet, soweit
nicht der Bundesminister der Finanzen die Übernahme der
Verwaltung durch Behörden der Bundesvermögensverwaltung
anordnet.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Gebietskörperschaften gewähren sich untereinander auf
Verlangen Auskunft über und Einsicht in Grundbücher,
Grundakten und sonstige Vorgänge, die Hinweise zu
Vermögenswerten enthalten, deren rechtliche und
tatsächliche Zuordnung zwischen den Gebietskörperschaften
ungeklärt oder streitig ist.
(4) Absatz 1 gilt nicht für das zur Wohnungsversorgung
genutzte volkseigene Vermögen, das sich in
Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der
Wohnungswirtschaft befindet. Gleiches gilt für volkseigenes
Vermögen, für das bereits konkrete
Ausführungsplanungen für Objekte der Wohnungsversorgung
vorliegen. Dieses Vermögen geht mit Wirksamwerden des
Beitritts mit gleichzeitiger Übernahme der anteiligen Schulden
in das Eigentum der Kommunen über. Die Kommunen
überführen ihren Wohnungsbestand unter
Berücksichtigung sozialer Belange schrittweise in eine
marktwirtschaftliche Wohnungswirtschaft. Dabei soll die
Privatisierung auch zur Förderung der Bildung individuellen
Wohneigentums beschleunigt durchgeführt werden. Hinsichtlich
des volkseigenen Wohnungsbestandes staatlicher Einrichtungen,
soweit dieser nicht bereits unter Artikel 21 fällt, bleibt
Absatz 1 unberührt.
Artikel 23
Schuldenregelung
(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Gesamtverschuldung des Republikhaushalts der Deutschen Demokratischen Republik von einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes übernommen, das die Schuldendienstverpflichtungen erfüllt. Das Sondervermögen wird ermächtigt, Kredite aufzunehmen
1.zur Tilgung von Schulden des Sondervermögens,
2.zur Deckung anfallender Zins- und Kreditbeschaffungskosten,
3.zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Sondervermögens
im Wege der Marktpflege.
(2) Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das
Sondervermögen. Das Sondervermögen kann unter seinem
Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und
verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des
Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bund
haftet für die Verbindlichkeiten des
Sondervermögens.
(3) Vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember
1993 erstatten der Bund und die Treuhandanstalt jeweils die
Hälfte der vom Sondervermögen erbrachten Zinsleistungen.
Die Erstattung erfolgt bis zum Ersten des Monats, der dem Monat
folgt, in dem das Sondervermögen die in Satz 1 genannten
Leistungen erbracht hat.
(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 übernehmen der Bund und die
in Artikel 1 genannten Länder und die Treuhandanstalt, die
beim Sondervermögen zum 31. Dezember 1993 aufgelaufene
Gesamtverschuldung nach Maßgabe des Artikels 27 Abs. 3 des
Vertrags vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik. Die Verteilung der Schulden im einzelnen wird durch
besonderes Gesetz gemäß Artikel 34 des Gesetzes vom 25.
Juli 1990 zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
geregelt. Die Anteile der in Artikel 1 genannten Länder an dem
von der Gesamtheit der in Artikel 1 genannten Länder zu
übernehmenden Betrag werden im Verhältnis ihrer
Einwohnerzahl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts ohne
Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West)
berechnet.
(5) Das Sondervermögen wird mit Ablauf des Jahres 1993
aufgelöst.
(6) Die Bundesrepublik Deutschland tritt mit Wirksamwerden des
Beitritts in die von der Deutschen Demokratischen Republik zu
Lasten des Staatshaushalts bis zur Einigung übernommenen
Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen ein. Die in
Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder und das Land Berlin für
den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, übernehmen
für die auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangenen
Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen
gesamtschuldnerisch eine Rückbürgschaft in Höhe von
50 vom Hundert. Die Schadensbeträge werden zwischen den
Ländern im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens des Beitritts ohne Berücksichtigung der
Einwohnerzahl von Berlin (West) aufgeteilt.
(7) Die Beteiligung der Deutschen Demokratischen Republik an der
Staatsbank Berlin kann auf die in Artikel 1 genannten Länder
übertragen werden. Bis zu einer Übertragung der
Beteiligung nach Satz 1 oder einer Übertragung nach Satz 3
stehen die Rechte aus der Beteiligung der Deutschen Demokratischen
Republik an der Staatsbank Berlin dem Bund zu. Die Vertragsparteien
werden, unbeschadet einer kartellrechtlichen Prüfung, die
Möglichkeit vorsehen, daß die Staatsbank Berlin ganz
oder teilweise auf ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut
in der Bundesrepublik Deutschland oder auf andere Rechtsträger
übertragen wird. Werden nicht alle Gegenstände oder
Verbindlichkeiten von einer Übertragung erfaßt, ist der
verbleibende Teil der Staatsbank Berlin abzuwickeln. Der Bund tritt
in die Verbindlichkeiten aus der Gewährträgerhaftung der
Deutschen Demokratischen Republik für die Staatsbank Berlin
ein. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten, die nach der
Übertragung der Beteiligung nach Satz 1 oder nach einer
Übertragung nach Satz 3 begründet werden. Satz 5 gilt
für von der Staatsbank Berlin in Abwicklung begründete
neue Verbindlichkeiten entsprechend. Wird der Bund aus der
Gewährträgerhaftung in Anspruch genommen, wird die
Belastung in die Gesamtverschuldung des Republikhaushalts
einbezogen und mit Wirksamwerden des Beitritts in das nicht
rechtsfähige Sondervermögen nach Absatz 1
übernommen.
Artikel 24
Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem
Ausland und der Bundesrepublik Deutschland
(1) Die Abwicklung der beim Wirksamwerden des Beitritts noch bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten, soweit sie im Rahmen des Außenhandels- und Valutamonopols oder in Wahrnehmung anderer staatlicher Aufgaben der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 1. Juli 1990 gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland begründet worden sind, erfolgt auf Weisung und unter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen. In Umschuldungsvereinbarungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die nach Wirksamwerden des Beitritts getroffen werden, sind auch die in Satz 1 genannten Forderungen einzubeziehen. Die betroffenen Forderungen werden durch den Bundesminister der Finanzen treuhänderisch verwaltet oder auf den Bund übertragen, soweit die Forderungen wertberichtigt werden. (2) Das Sondervermögen gemäß Artikel 23 Abs. 1 übernimmt bis zum 30. November 1993 gegenüber den mit der Abwicklung beauftragten Instituten die notwendigen Verwaltungsaufwendungen, die Zinskosten, die durch eine Differenz der Zinsaufwendungen und Zinserlöse entstehen, sowie die sonstigen Verluste, die den Instituten während der Abwicklungszeit entstehen, soweit sie durch eigene Mittel nicht ausgeglichen werden können. Nach dem 30. November 1993 übernehmen der Bund und die Treuhandanstalt die in Satz 1 genannten Aufwendungen, Kosten und den Verlustausgleich je zur Hälfte. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. (3) Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf die Mitgliedschaft der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Einrichtungen im Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe zurückgehen, können Gegenstand gesonderter Regelungen der Bundesrepublik Deutschland sein. Diese Regelungen können auch Forderungen und Verbindlichkeiten betreffen, die nach dem 30. Juni 1990 entstehen oder entstanden sind.
Artikel 25
Treuhandvermögen
Das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des
volkseigenen Vermögens - Treuhandgesetz - vom 17. Juni 1990
(GBl. I Nr. 33 S. 300) gilt mit Wirksamwerden des Beitritts mit
folgender Maßgabe fort:
(1) Die Treuhandanstalt ist auch künftig damit beauftragt,
gemäß den Bestimmungen des Treuhandgesetzes die
früheren volkseigenen Betriebe wettbewerblich zu strukturieren
und zu privatisieren. Sie wird rechtsfähige bundesunmittelbare
Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Fach- und Rechtsaufsicht
obliegt dem Bundesminister der Finanzen, der die Fachaufsicht im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem
jeweils zuständigen Bundesminister wahrnimmt. Beteiligungen
der Treuhandanstalt sind mittelbare Beteiligungen des Bundes.
Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der
Bundesregierung.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Treuhandanstalt
wird von 16 auf 20, für den ersten Verwaltungsrat auf 23,
erhöht. Anstelle der beiden aus der Mitte der Volkskammer
gewählten Vertreter erhalten die in Artikel 1 genannten
Länder im Verwaltungsrat der Treuhandanstalt je einen Sitz.
Abweichend von § 4 Abs. 2 des Treuhandgesetzes werden der
Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats von
der Bundesregierung berufen.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen, daß das
volkseigene Vermögen ausschließlich und allein zugunsten
von Maßnahmen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
unabhängig von der haushaltsmäßigen
Trägerschaft verwendet wird. Entsprechend sind Erlöse der
Treuhandanstalt gemäß Artikel 26 Abs. 4 und Artikel 27
Abs. 3 des Vertrags vom 18. Mai 1990 zu verwenden. Im Rahmen der
Strukturanpassung der Landwirtschaft können Erlöse der
Treuhandanstalt im Einzelfall auch für
Entschuldungsmaßnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen
Unternehmen verwendet werden. Zuvor sind deren eigene
Vermögenswerte einzusetzen. Schulden, die auszugliedernden
Betriebsteilen zuzuordnen sind, bleiben unberücksichtigt.
Hilfe zur Entschuldung kann auch mit der Maßgabe gewährt
werden, daß die Unternehmen die gewährten Leistungen im
Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten ganz oder
teilweise zurückerstatten.
(4) Die der Treuhandanstalt durch Artikel 27 Abs. 1 des Vertrags
vom 18. Mai 1990 eingeräumte Ermächtigung zur Aufnahme
von Krediten wird von insgesamt bis zu 17 Milliarden Deutsche Mark
auf bis zu 25 Milliarden Deutsche Mark erhöht. Die
vorgenannten Kredite sollen in der Regel bis zum 31. Dezember 1995
zurückgeführt werden. Der Bundesminister der Finanzen
kann eine Verlängerung der Laufzeiten und bei grundlegend
veränderten Bedingungen eine Überschreitung der
Kreditobergrenzen zulassen.
(5) Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen Bürgschaften, Garantien und
sonstige Gewährleistungen zu übernehmen.
(6) Nach Maßgabe des Artikels 10 Abs. 6 des Vertrags vom 18.
Mai 1990 sind Möglichkeiten vorzusehen, daß den Sparern
zu einem späteren Zeitpunkt für den bei der Umstellung 2
: 1 reduzierten Betrag ein verbrieftes Anteilrecht am volkseigenen
Vermögen eingeräumt werden kann.
(7) Bis zur Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz sind die
Zins- und Tilgungsleistungen auf Kredite, die vor dem 30. Juni 1990
aufgenommen wurden, auszusetzen. Die anfallenden Zinszahlungen sind
der Deutschen Kreditbank AG und den anderen Banken durch die
Treuhandanstalt zu erstatten.
Artikel 26
Sondervermögen Deutsche Reichsbahn
(1) Das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte der
Deutschen Demokratischen Republik sowie das Reichsvermögen in
Berlin (West), die zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn im
Sinne des Artikels 26 Abs. 2 des Vertrags vom 18. Mai 1990
gehören, sind mit Wirksamwerden des Beitritts als
Sondervermögen Deutsche Reichsbahn Vermögen der
Bundesrepublik Deutschland. Dazu gehören auch alle
Vermögensrechte, die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln
des Sondervermögens Deutsche Reichsbahn erworben oder die
ihrem Betrieb oder dem ihrer Vorgängerverwaltungen gewidmet
worden sind, ohne Rücksicht darauf, für welchen
Rechtsträger sie erworben wurden, es sei denn, sie sind in der
Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen
Zweck gewidmet worden. Vermögensrechte, die von der Deutschen
Reichsbahn bis zum 31. Januar 1991 in entsprechender Anwendung des
§ 1 Abs. 4 der Verordnung über die Anmeldung
vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I
Nr. 44 S. 718) benannt werden, gelten nicht als Vermögen, das
mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck
gewidmet wurde.
(2) Mit den Vermögensrechten gehen gleichzeitig die mit ihnen
im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf das
Sondervermögen Deutsche Reichsbahn über.
(3) Der Vorsitzer des Vorstands der Deutschen Bundesbahn und der
Vorsitzer des Vorstandes der Deutschen Reichsbahn sind für die
Koordinierung der beiden Sondervermögen verantwortlich. Dabei
haben sie auf das Ziel hinzuwirken, die beiden Bahnen technisch und
organisatorisch zusammenzuführen.
Artikel 27
Sondervermögen Deutsche Post
(1) Das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte, die zum
Sondervermögen Deutsche Post gehören, werden
Vermögen der Bundesrepublik Deutschland. Sie werden mit dem
Sondervermögen Deutsche Bundespost vereinigt. Dabei gehen mit
den Vermögensrechten gleichzeitig die mit ihnen im
Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf das
Sondervermögen Deutsche Bundespost über. Das den
hoheitlichen und politischen Zwecken dienende Vermögen wird
mit den entsprechenden Verbindlichkeiten und Forderungen nicht
Bestandteil des Sondervermögens Deutsche Bundespost.
Zum Sondervermögen Deutsche Post gehören auch alle
Vermögensrechte, die am 8. Mai 1945 zum Sondervermögen
Deutsche Reichspost gehörten oder die nach dem 8. Mai 1945
entweder mit Mitteln des früheren Sondervermögens
Deutsche Reichspost erworben oder die dem Betrieb der Deutschen
Post gewidmet worden sind, ohne Rücksicht darauf, für
welchen Rechtsträger sie erworben wurden, es sei denn, sie
sind in der Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen Post einem
anderen Zweck gewidmet worden. Vermögensrechte, die von der
Deutschen Post bis zum 31. Januar 1991 in entsprechender Anwendung
des § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Anmeldung
vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 benannt
werden, gelten nicht als Vermögen, das mit Zustimmung der
Deutschen Post einem anderen Zweck gewidmet wurde.
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation regelt
nach Anhörung der Unternehmen der Deutschen Bundespost
abschließend die Aufteilung des Sondervermögens Deutsche
Post in die Teilsondervermögen der drei Unternehmen. Der
Bundesminister für Post und Telekommunikation legt nach
Anhörung der drei Unternehmen der Deutschen Bundespost
innerhalb einer Übergangszeit von drei Jahren fest, welche
Vermögensgegenstände den hoheitlichen und politischen
Zwecken dienen. Er übernimmt diese ohne Wertausgleich.
Artikel 28
Wirtschaftsförderung
(1) Mit Wirksamwerden des Beitritts wird das in Artikel 3 genannte
Gebiet in die im Bundesgebiet bestehenden Regelungen des Bundes zur
Wirtschaftsförderung unter Berücksichtigung der
Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften
einbezogen. Während einer Übergangszeit werden dabei die
besonderen Bedürfnisse der Strukturanpassung
berücksichtigt. Damit wird ein wichtiger Beitrag zu einer
möglichst raschen Entwicklung einer ausgewogenen
Wirtschaftsstruktur unter besonderer Berücksichtigung des
Mittelstands geleistet.
(2) Die zuständigen Ressorts bereiten konkrete
Maßnahmenprogramme zur Beschleunigung des wirtschaftlichen
Wachstums und des Strukturwandels in dem in Artikel 3 genannten
Gebiet vor. Die Programme erstrecken sich auf folgende
Bereiche:
-Maßnahmen der regionalen Wirtschaftsförderung unter
Schaffung eines besonderen Programms zugunsten des in Artikel 3
genannten Gebiets; dabei wird ein Präferenzvorsprung zugunsten
dieses Gebiets sichergestellt;
-Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen in den Gemeinden mit besonderem Schwerpunkt in
der wirtschaftsnahen Infrastruktur;
-Maßnahmen zur raschen Entwicklung des Mittelstandes;
-Maßnahmen zur verstärkten Modernisierung und
strukturellen Neuordnung der Wirtschaft auf der Grundlage von in
Eigenverantwortung der Industrie erstellten
Restrukturierungskonzepten (zum Beispiel Sanierungsprogramme, auch
für RGW-Exportproduktion);
-Entschuldung von Unternehmen nach Einzelfallprüfung.
Artikel 29
Außenwirtschaftsbeziehungen
(1) Die gewachsenen außenwirtschaftlichen Beziehungen der
Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere die bestehenden
vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Ländern des
Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe, genießen
Vertrauensschutz. Sie werden unter Berücksichtigung der
Interessen aller Beteiligten und unter Beachtung
marktwirtschaftlicher Grundsätze sowie der
Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften
fortentwickelt und ausgebaut. Die gesamtdeutsche Regierung wird
dafür Sorge tragen, daß diese Beziehungen im Rahmen der
fachlichen Zuständigkeit organisatorisch angemessen geregelt
werden.
(2) Die Bundesregierung beziehungsweise die gesamtdeutsche
Regierung wird sich mit den zuständigen Organen der
Europäischen Gemeinschaften darüber abstimmen, welche
Ausnahmeregelungen für eine Übergangszeit auf dem Gebiet
des Außenhandels im Hinblick auf Absatz 1 erforderlich
sind.
Kapitel VII
Arbeit, Soziales, Familie, Frauen, Gesundheitswesen und
Umweltschutz
Artikel 30
Arbeit und Soziales
(1) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers,
1.das Arbeitsvertragsrecht sowie das öffentlich-rechtliche
Arbeitszeitrecht einschließlich der Zulässigkeit von
Sonn- und Feiertagsarbeit und den besonderen Frauenarbeitsschutz
möglichst bald einheitlich neu zu kodifizieren,
2.den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz in
Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften und dem damit konformen Teil des Arbeitsschutzrechts
der Deutschen Demokratischen Republik zeitgemäß neu zu
regeln.
(2) Arbeitnehmer können in dem in Artikel 3 genannten
Gebiet ein Altersübergangsgeld nach Vollendung des 57.
Lebensjahres für die Dauer von drei Jahren, längstens bis
zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Die Höhe des
Altersübergangsgeldes beträgt 65 vom Hundert des letzten
durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts; für Arbeitnehmer,
deren Anspruch bis zum 1. April 1991 entsteht, wird das
Altersübergangsgeld für die ersten 312 Tage um einen
Zuschlag von 5 Prozentpunkten erhöht. Das
Altersübergangsgeld gewährt die Bundesanstalt für
Arbeit in Anlehnung an die Regelungen des Arbeitslosengeldes,
insbesondere der Regelung des § 105c des
Arbeitsförderungsgesetzes. Die Bundesanstalt für Arbeit
kann einen Antrag ablehnen, wenn feststeht, daß in der Region
für die bisherige berufliche Tätigkeit des Antragstellers
ein deutlicher Mangel an Arbeitskräften besteht. Das
Altersübergangsgeld wird vom Bund erstattet, soweit es die
Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld übersteigt. Die
Altersübergangsgeldregelung findet für neu entstehende
Ansprüche bis zum 31. Dezember 1991 Anwendung. Der
Geltungszeitraum kann um ein Jahr verlängert werden.
In der Zeit vom Wirksamwerden des Vertrags bis zum 31. Dezember
1990 können Frauen Altersübergangsgeld nach Vollendung
des 55. Lebensjahres für längstens fünf Jahre
erhalten.
(3) Der in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Verbindung mit dem
Vertrag vom 18. Mai 1990 eingeführte Sozialzuschlag zu
Leistungen der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung wird
auf Neuzugänge bis 31. Dezember 1991 begrenzt. Die Leistung
wird längstens bis zum 30. Juni 1995 gezahlt.
(4) Die Übertragung von Aufgaben der Sozialversicherung auf
die einzelnen Träger hat so zu erfolgen, daß die
Erbringung der Leistungen und deren Finanzierung sowie die
personelle Wahrnehmung der Aufgaben gewährleistet wird. Die
Vermögensaufteilung (Aktiva und Passiva) auf die einzelnen
Träger der Sozialversicherung wird endgültig durch Gesetz
festgelegt.
(5) Die Einzelheiten der Überleitung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung) und der Vorschriften des
Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (Unfallversicherung)
werden in einem Bundesgesetz geregelt.
Für Personen, deren Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30 Juni 1995
beginnt, wird
1.eine Rente grundsätzlich mindestens in der Höhe des
Betrags geleistet, der sich am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin
geltenden Rentenrecht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ohne
Berücksichtigung von Leistungen aus Zusatz- oder
Sonderversorgungssystemen ergeben hätte,
2.eine Rente auch dann bewilligt, wenn am 30. Juni 1990 nach dem
bis dahin geltenden Rentenrecht in dem in Artikel 3 genannten
Gebiet ein Rentenanspruch bestanden hätte.
Im übrigen soll die Überleitung von der Zielsetzung
bestimmt sein, mit der Angleichung der Löhne und Gehälter
in dem in Artikel 3 genannten Gebiet an diejenigen in den
übrigen Ländern auch eine Angleichung der Renten zu
verwirklichen.
(6) Bei der Fortentwicklung der Berufskrankheitenverordnung ist zu
prüfen, inwieweit die bisher in dem in Artikel 3 des Vertrags
genannten Gebiet geltenden Regelungen berücksichtigt werden
können.
Artikel 31
Familie und Frauen
(1) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, die
Gesetzgebung zur Gleichberechtigung zwischen Männern und
Frauen weiterzuentwickeln.
(2) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, angesichts
unterschiedlicher rechtlicher und institutioneller
Ausgangssituationen bei der Erwerbstätigkeit von Müttern
und Vätern die Rechtslage unter dem Gesichtspunkt der
Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gestalten.
(3) Um die Weiterführung der Einrichtungen zur Tagesbetreuung
von Kindern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu
gewährleisten, beteiligt sich der Bund für eine
Übergangszeit bis zum 30. Juni 1991 an den Kosten dieser
Einrichtungen.
(4) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers,
spätestens bis zum 31. Dezember 1992 eine Regelung zu treffen,
die den Schutz vorgeburtlichen Lebens und die verfassungskonforme
Bewältigung von Konfliktsituationen schwangerer Frauen vor
allem durch rechtlich gesicherte Ansprüche für Frauen,
insbesondere auf Beratung und soziale Hilfen besser
gewährleistet, als dies in beiden Teilen Deutschlands derzeit
der Fall ist. Zur Verwirklichung dieser Ziele wird in dem in
Artikel 3 genannten Gebiet mit finanzieller Hilfe des Bundes
unverzüglich ein flächendeckendes Netz von
Beratungsstellen verschiedener Träger aufgebaut. Die
Beratungsstellen sind personell und finanziell so auszustatten,
daß sie ihrer Aufgabe gerecht werden können, schwangere
Frauen zu beraten und ihnen notwendige Hilfen - auch über den
Zeitpunkt der Geburt hinaus - zu leisten. Kommt eine Regelung in
der in Satz 1 genannten Frist nicht zustande, gilt das materielle
Recht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter.
Artikel 32
Freie gesellschaftliche Kräfte
Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Träger der Freien Jugendhilfe leisten mit ihren Einrichtungen und Diensten einen unverzichtbaren Beitrag zur Sozialstaatlichkeit des Grundgesetzes. Der Auf- und Ausbau einer Freien Wohlfahrtspflege und einer Freien Jugendhilfe in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wird im Rahmen der grundgesetzlichen Zuständigkeiten gefördert.
Artikel 33
Gesundheitswesen
(1) Es ist Aufgabe der Gesetzgeber, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß das Niveau der stationären Versorgung der Bevölkerung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zügig und nachhaltig verbessert und der Situation im übrigen Bundesgebiet angepaßt wird. (2) Zur Vermeidung von Defiziten bei den Arzneimittelausgaben der Krankenversicherung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet trifft der gesamtdeutsche Gesetzgeber eine zeitlich befristete Regelung, durch die der Herstellerabgabepreis im Sinne der Arzneimittelpreisverordnung um einen Abschlag verringert wird, der dem Abstand zwischen den beitragspflichtigen Einkommen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet und im heutigen Bundesgebiet entspricht.
Artikel 34
Umweltschutz
(1) Ausgehend von der in Artikel 16 des Vertrags vom 18. Mai
1990 in Verbindung mit dem Umweltrahmengesetz der Deutschen
Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649)
begründeten deutschen Umweltunion ist es Aufgabe der
Gesetzgeber, die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen
unter Beachtung des Vorsorge-, Verursacher- und
Kooperationsprinzips zu schützen und die Einheitlichkeit der
ökologischen Lebensverhältnisse auf hohem, mindestens
jedoch dem in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Niveau zu
fördern.
(2) Zur Förderung des in Absatz 1 genannten Ziels sind im
Rahmen der grundgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen
ökologische Sanierungs- und Entwicklungsprogramme für das
in Artikel 3 genannte Gebiet aufzustellen. Vorrangig sind
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der
Bevölkerung vorzusehen.
Kapitel VIII
Kultur, Bildung und Wissenschaft, Sport
Artikel 35
Kultur
(1) In den Jahren der Teilung waren Kunst und Kultur - trotz
unterschiedlicher Entwicklung der beiden Staaten in Deutschland -
eine Grundlage der fortbestehenden Einheit der deutschen Nation.
Sie leisten im Prozeß der staatlichen Einheit der Deutschen
auf dem Weg zur europäischen Einigung einen
eigenständigen und unverzichtbaren Beitrag. Stellung und
Ansehen eines vereinten Deutschlands in der Welt hängen
außer von seinem politischen Gewicht und seiner
wirtschaftlichen Leistungskraft ebenso von seiner Bedeutung als
Kulturstaat ab. Vorrangiges Ziel der Auswärtigen Kulturpolitik
ist der Kulturaustausch auf der Grundlage partnerschaftlicher
Zusammenarbeit.
(2) Die kulturelle Substanz in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
darf keinen Schaden nehmen.
(3) Die Erfüllung der kulturellen Aufgaben
einschließlich ihrer Finanzierung ist zu sichern, wobei
Schutz und Förderung von Kultur und Kunst den neuen
Ländern und Kommunen entsprechend der
Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes obliegen.
(4) Die bisher zentral geleiteten kulturellen Einrichtungen gehen
in die Trägerschaft der Länder oder Kommunen über,
in denen sie gelegen sind. Eine Mitfinanzierung durch den Bund wird
in Ausnahmefällen, insbesondere im Land Berlin, nicht
ausgeschlossen.
(5) Die durch die Nachkriegsereignisse getrennten Teile der ehemals
staatlichen preußischen Sammlungen (unter anderem Staatliche
Museen, Staatsbibliotheken, Geheimes Staatsarchiv,
Ibero-Amerikanisches Institut, Staatliches Institut für
Musikforschung) sind in Berlin wieder zusammenzuführen. Die
Stiftung Preußischer Kulturbesitz übernimmt die
vorläufige Trägerschaft. Auch für die künftige
Regelung ist eine umfassende Trägerschaft für die ehemals
staatlichen preußischen Sammlungen in Berlin zu finden.
(6) Der Kulturfonds wird zur Förderung von Kultur, Kunst und
Künstlern übergangsweise bis zum 31. Dezember 1994 in dem
in Artikel 3 genannten Gebiet weitergeführt. Eine
Mitfinanzierung durch den Bund im Rahmen der
Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes wird nicht
ausgeschlossen. Über eine Nachfolgeeinrichtung ist im Rahmen
der Verhandlungen über den Beitritt der Länder in Artikel
1 Abs. 1 genannten Länder zur Kulturstiftung der Länder
zu verhandeln.
(7) Zum Ausgleich der Auswirkungen der Teilung Deutschlands kann
der Bund übergangsweise zur Förderung der kulturellen
Infrastruktur einzelne kulturelle Maßnahmen und Einrichtungen
in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mitfinanzieren.
Artikel 36
Rundfunk
(1) Der "Rundfunk der DDR" und der "Deutsche Fernsehfunk" werden
als gemeinschaftliche staatsunabhängige, rechtsfähige
Einrichtung von den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländern und
dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher
nicht galt, bis spätestens 31. Dezember 1991
weitergeführt, soweit sie Aufgaben wahrnehmen, für die
die Zuständigkeit der Länder gegeben ist. Die Einrichtung
hat die Aufgabe, die Bevölkerung in dem in Artikel 3 genannten
Gebiet nach den allgemeinen Grundsätzen des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit Hörfunk und
Fernsehen zu versorgen. Die bisher der Deutschen Post
zugehörige Studiotechnik sowie die der Produktion und
Verwaltung des Rundfunks und des Fernsehens dienenden
Liegenschaften werden der Einrichtung zugeordnet. Artikel 21 gilt
entsprechend.
(2) Die Organe der Einrichtung sind
1.der Rundfunkbeauftragte,
2.der Rundfunkbeirat.
(3) Der Rundfunkbeauftragte wird auf Vorschlag des
Ministerpräsidenten der Deutschen Demokratischen Republik von
der Volkskammer gewählt. Kommt eine Wahl durch die Volkskammer
nicht zustande, wird der Rundfunkbeauftragte von den
Landessprechern der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder und
dem Oberbürgermeister von Berlin mit Mehrheit gewählt.
Der Rundfunkbeauftragte leitet die Einrichtung und vertritt sie
gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die
Erfüllung des Auftrags der Einrichtung im Rahmen der
hierfür verfügbaren Mittel verantwortlich und hat
für das Jahr 1991 unverzüglich einen in Einnahmen und
Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen.
(4) Dem Rundfunkbeirat gehören 18 anerkannte
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens als Vertreter
gesellschaftlich relevanter Gruppen an. Je drei Mitglieder werden
von den Landtagen der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder und
von der Stadtverordnetenversammlung von Berlin gewählt. Der
Rundfunkbeirat hat in allen Programmfragen ein Beratungsrecht und
bei wesentlichen Personal-, Wirtschafts- und Haushaltsfragen ein
Mitwirkungsrecht. Der Rundfunkbeirat kann den Rundfunkbeauftragten
mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. Er
kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen
neuen Rundfunkbeauftragten wählen.
(5) Die Einrichtung finanziert sich vorrangig durch die Einnahmen
aus dem Rundfunkgebührenaufkommen der Rundfunkteilnehmer, die
in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wohnen. Sie ist insoweit
Gläubiger der Rundfunkgebühr. Im übrigen deckt sie
ihre Ausgaben durch Einnahmen aus Werbesendungen und durch sonstige
Einnahmen.
(6) Innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums ist die
Einrichtung nach Maßgabe der föderalen Struktur des
Rundfunks durch gemeinsamen Staatsvertrag der in Artikel 1
genannten Länder aufzulösen oder in Anstalten des
öffentlichen Rechts einzelner oder mehrerer Länder
überzuführen. Kommt ein Staatsvertrag nach Satz 1 bis zum
31. Dezember 1991 nicht zustande, so ist die Einrichtung mit Ablauf
dieser Frist aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt bestehendes Aktiv-
und Passivvermögen geht auf die in Artikel 1 genannten
Länder in Anteilen über. Die Höhe der Anteile
bemißt sich nach dem Verhältnis des
Rundfunkgebührenaufkommens nach dem Stand vom 30. Juni 1991 in
dem in Artikel 3 genannten Gebiet. Die Pflicht der Länder zur
Fortführung der Rundfunkversorgung in dem in Artikel 3
genannten Gebiet bleibt hiervon unberührt.
(7) Mit Inkraftsetzung des Staatsvertrags nach Absatz 6,
spätestens am 31. Dezember 1991, treten die Absätze 1 bis
6 außer Kraft.
Artikel 37
Bildung
(1) In der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder
staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische
Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gelten in dem in
Artikel 3 genannten Gebiet weiter. In dem in Artikel 3 genannten
Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik
Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte
Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise stehen
einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie
gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag von der
jeweils zuständigen Stelle festgestellt. Rechtliche Regelungen
des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften über die
Gleichstellung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen
sowie besondere Regelungen in diesem Vertrag haben Vorrang. Das
Recht auf Führung erworbener, staatlich anerkannter oder
verliehener akademischer Berufsbezeichnungen, Grade und Titel
bleibt in jedem Fall unberührt.
(2) Für Lehramtsprüfungen gilt das in der
Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren. Die
Kultusministerkonferenz wird entsprechende Übergangsregelungen
treffen.
(3) Prüfungszeugnisse nach der Systematik der
Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und
Abschlußprüfungen und Gesellenprüfungen in
anerkannten Ausbildungsberufen stehen einander gleich.
(4) Die bei der Neugestaltung des Schulwesens in dem in Artikel 3
genannten Gebiet erforderlichen Regelungen werden von den in
Artikel 1 genannten Ländern getroffen. Die notwendigen
Regelungen zur Anerkennung von Abschlüssen schulrechtlicher
Art werden in der Kultusministerkonferenz vereinbart. In beiden
Fällen sind Basis das Hamburger Abkommen und die weiteren
einschlägigen Vereinbarungen der
Kultusministerkonferenz.
(5) Studenten, die vor Abschluß eines Studiums die Hochschule
wechseln, werden bisher erbrachte Studien- und
Prüfungsleistungen nach den Grundsätzen des § 7 der
Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen
(ABD) oder im Rahmen der für die Zulassung zu
Staatsprüfungen geltenden Vorschriften anerkannt.
(6) Die auf Abschlußzeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen
der Deutschen Demokratischen Republik bestätigten
Hochschulzugangsberechtigungen gelten gemäß
Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 und
seiner Anlage B. Weitergehende Grundsätze und Verfahren
für die Anerkennung von Fachschul- und
Hochschulabschlüssen für darauf aufbauende Schul- und
Hochschulausbildungen sind im Rahmen der Kultusministerkonferenz zu
entwickeln.
Artikel 38
Wissenschaft und Forschung
(1) Wissenschaft und Forschung bilden auch im vereinten
Deutschland wichtige Grundlagen für Staat und Gesellschaft.
Der notwendigen Erneuerung von Wissenschaft und Forschung unter
Erhaltung leistungsfähiger Einrichtungen in dem in Artikel 3
genannten Gebiet dient eine Begutachtung von öffentlich
getragenen Einrichtungen durch den Wissenschaftsrat, die bis zum
31. Dezember 1991 abgeschlossen sein wird, wobei einzelne
Ergebnisse schon vorher schrittweise umgesetzt werden sollen.
Die nachfolgenden Regelungen sollen diese Begutachtung
ermöglichen sowie die Einpassung von Wissenschaft und
Forschung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in die gemeinsame
Forschungsstruktur der Bundesrepublik Deutschland
gewährleisten.
(2) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die Akademie der
Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik als
Gelehrtensozietät von den Forschungsinstituten und sonstigen
Einrichtungen getrennt. Die Entscheidung, wie die
Gelehrtensozietät der Akademie der Wissenschaften der
Deutschen Demokratischen Republik fortgeführt werden soll,
wird landesrechtlich getroffen. Die Forschungsinstitute und
sonstigen Einrichtungen bestehen zunächst bis zum 31. Dezember
1991 als Einrichtungen der Länder in dem in Artikel 3
genannten Gebiet fort, soweit sie nicht vorher aufgelöst oder
umgewandelt werden. Die Übergangsfinanzierung dieser Institute
und Einrichtungen wird bis zum 31. Dezember 1991 sichergestellt;
die Mittel hierfür werden im Jahr 1991 vom Bund und den in
Artikel 1 genannten Ländern bereitgestellt.
(3) Die Arbeitsverhältnisse bei den Forschungsinstituten und
sonstigen Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der
Deutschen Demokratischen Republik beschäftigten Arbeitnehmer
bestehen bis zum 31. Dezember 1991 als befristete
Arbeitsverhältnisse mit den Ländern fort, auf die diese
Institute und Einrichtungen übergehen. Das Recht zur
ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung dieser
Arbeitsverhältnisse in den in Anlage I dieses Vertrags
aufgeführten Tatbeständen bleibt unberührt.
(4) Für die Bauakademie der Deutschen Demokratischen Republik
und die Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der Deutschen
Demokratischen Republik sowie die nachgeordneten wissenschaftlichen
Einrichtungen des Ministeriums für Ernährung, Land- und
Forstwirtschaft gelten die Absätze 1 bis 3
sinngemäß.
(5) Die Bundesregierung wird mit den Ländern Verhandlungen mit
dem Ziel aufnehmen, die Bund-Länder-Vereinbarungen
gemäß Artikel 91 b des Grundgesetzes so anzupassen oder
neu abzuschließen, daß die Bildungsplanung und die
Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der
wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung auf
das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt werden.
(6) Die Bundesregierung strebt an, daß die in der
Bundesrepublik Deutschland bewährten Methoden und Programme
der Forschungsförderung so schnell wie möglich auf das
gesamte Bundesgebiet angewendet werden und daß den
Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen in dem in
Artikel 3 genannten Gebiet der Zugang zu laufenden Maßnahmen
der Forschungsförderung ermöglicht wird. Außerdem
sollen einzelne Förderungsmaßnahmen für Forschung
und Entwicklung, die im Bereich der Bundesrepublik Deutschland
terminlich abgeschlossen sind, für das in Artikel 3 genannte
Gebiet wieder aufgenommen werden; davon sind steuerliche
Maßnahmen ausgenommen.
(7) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen
Demokratischen Republik ist der Forschungsrat der Deutschen
Demokratischen Republik aufgelöst.
Artikel 39
Sport
(1) Die in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Umwandlung
befindlichen Strukturen des Sports werden auf Selbstverwaltung
umgestellt. Die öffentlichen Hände fördern den Sport
ideell und materiell nach der Zuständigkeitsverteilung des
Grundgesetzes.
(2) Der Spitzensport und seine Entwicklung in dem in Artikel 3
genannten Gebiet wird, soweit er sich bewährt hat, weiter
gefördert. Die Förderung erfolgt im Rahmen der in der
Bundesrepublik bestehenden Regeln und Grundsätze nach
Maßgabe der öffentlichen Haushalte in dem in Artikel 3
genannten Gebiet. In diesem Rahmen werden das Forschungsinstitut
für Körperkultur und Sport (FKS) in Leipzig, das vom
Internationalen Olympischen Komitee (IOC) anerkannte
Dopingkontrollabor in Kreischa (bei Dresden) und die Forschungs-
und Entwicklungsstelle für Sportgeräte (FES) in Berlin
(Ost) - in der jeweils angemessenen Rechtsform - als Einrichtungen
im vereinten Deutschland in erforderlichem Umfang fortgeführt
oder bestehenden Einrichtungen angegliedert.
(3) Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1992
unterstützt der Bund den Behindertensport.
Kapitel IX
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 40
Verträge und Vereinbarungen
(1) Die Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 18. Mai 1990
über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und
Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik gelten fort, soweit nicht in
diesem Vertrag Abweichendes bestimmt wird oder die Vereinbarungen
im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands gegenstandslos
werden.
(2) Soweit Rechte und Pflichten aus sonstigen Verträgen und
Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland oder den
Bundesländern und der Deutschen Demokratischen Republik nicht
im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands gegenstandslos
geworden sind, werden sie von den innerstaatlichen zuständigen
Rechtsträgern übernommen, angepaßt oder
abgewickelt.
Artikel 41
Regelung von Vermögensfragen
(1) Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgegebene
Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener
Vermögensfragen (Anlage III) ist Bestandteil dieses
Vertrages.
(2) Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelung findet eine
Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken
oder Gebäuden nicht statt, wenn das betroffene Grundstück
oder Gebäude für dringende, näher festzulegende
Investitionszwecke benötigt wird, insbesondere der Errichtung
einer gewerblichen Betriebsstätte dient und die Verwirklichung
dieser Investitionsentscheidung volkswirtschaftlich
förderungswürdig ist, vor allem Arbeitsplätze
schafft oder sichert. Der Investor hat einen die wesentlichen
Merkmale des Vorhabens aufzeigenden Plan vorzulegen und sich zur
Durchführung des Vorhabens auf dieser Basis zu verpflichten.
In dem Gesetz ist auch die Entschädigung des früheren
Eigentümers zu regeln.
(3) Im übrigen wird die Bundesrepublik Deutschland keine
Rechtsvorschriften erlassen, die der in Absatz 1 genannten
Gemeinsamen Erklärung widersprechen.
Artikel 42
Entsendung von Abgeordneten
(1) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen
Demokratischen Republik wählt die Volkskammer auf der
Grundlage ihrer Zusammensetzung 144 Abgeordnete zur Entsendung in
den 11. Deutschen Bundestag sowie eine ausreichende Anzahl von
Ersatzpersonen. Entsprechende Vorschläge machen die in der
Volkskammer vertretenen Fraktionen und Gruppen.
(2) Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft im 11. Deutschen
Bundestag auf Grund der Annahmeerklärung gegenüber dem
Präsidenten der Volkskammer, jedoch erst mit Wirksamwerden des
Beitritts. Der Präsident der Volkskammer übermittelt das
Ergebnis der Wahl unter Beifügung der Annahmeerklärung
unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen
Bundestages.
(3) Für die Wählbarkeit und den Verlust der
Mitgliedschaft im 11. Deutschen Bundestag gelten im übrigen
die Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2325), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 29. August 1990 (BGBl. II S.
813).
Scheidet ein Mitglied aus, so rückt die nächste
Ersatzperson nach. Sie muß derselben Partei angehören
wie das ausgeschiedene Mitglied zur Zeit seiner Wahl. Die
Feststellung, wer als Ersatzperson nachrückt, trifft vor dem
Wirksamwerden des Beitritts der Präsident der Volkskammer,
danach der Präsident des Deutschen Bundestages.
Artikel 43
Übergangsvorschrift für den Bundesrat bis zur Bildung von
Landesregierungen
Von der Bildung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder bis zur Wahl des Ministerpräsidenten kann der Landesbevollmächtigte an den Sitzungen des Bundesrates mit beratender Stimme teilnehmen.
Artikel 44
Rechtswahrung
Rechte aus diesem Vertrag zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik oder der in Artikel 1 genannten Länder können nach Wirksamwerden des Beitritts von jedem dieser Länder geltend gemacht werden.
Artikel 45
Inkrafttreten des Vertrags
(1) Dieser Vertrag einschließlich des anliegenden
Protokolls und der Anlagen I bis III tritt an dem Tag in Kraft, an
dem die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik einander mitgeteilt haben,
daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Der Vertrag bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts als
Bundesrecht geltendes Recht.
GESCHEHEN zu Berlin am 31. August 1990
in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Dr. Wolfgang Schäuble
Für die
Deutsche Demokratische Republik
Dr. Günther Krause