1956 - Wehrgesetzgebung
Bei der Umsetzung des Verteidigungsbeitrags der Bundesrepublik im Rahmen der WEU und NATO mahnt Bundeskanzler Adenauer zur Eile. 1954 beschließt der Bundestag eine Grundgesetzänderung, mit der klargestellt wird, daß die Wehrhoheit und damit die Gesetzgebungskompetenz dem Bund zusteht.
|
Der Bundesminister der Verteidigung, Theodor
Blank, überreicht am 01.12.1955 in der Ermekeil-Kaserne in Bonn Offizieren der Bundeswehr ihre Ernennungs- urkunden. Bild: Bundesbildstelle |
1955 ergreift der Bundestag abermals die Initiative. Denn die zuständigen Ausschüsse bestehen auf einer weiteren Grundgesetzänderung, welche u.a. auch die künftigen Streitkräfte einer engmaschigen parlamentarischen Kontrolle unterwerfen soll. Am 6. März 1956 verabschiedet der Bundestag mit großer Mehrheit die neue Wehrverfassung.
Ein wichtiges parlamentarisches Kontrollorgan schafft der Bundestag mit dem neueingesetzten Verteidigungsausschuß und mit dem Wehrbeauftragten.
Am 6. Juli 1956 wird daraufhin die allgemeine Wehrpflicht eingeführt. Der Verteidigungsbeitrag der Bundesrepublik stößt jedoch auf größeren Widerstand in der Bevölkerung. Erst nach Jahren wächst das Vertrauen in die Aufstellung deutscher Streitkräfte im Rahmen einer europäisch-atlantischen Verteidigungspolitik.
Die Früchte parlamentarischer Arbeit sind oftmals erst sehr langfristig zu erkennen. Dies gilt im besonderen auch für die Wirtschaftspolitik. In der 3. Wahlperiode zeigen die Weichenstellungen des ersten Bundestages für den wirtschaftlichen Aufschwung endlich Erfolg. Die Bundesrepublik erlebt ein "Wirtschaftswunder".
InfoPunkte: Weitere Informationen
zu Auftrag und aktuellen Arbeit des Wehrbeauftragten finden Sie in
unserem Online-Angebot.
ZeitPunkte: Daten und Fakten der 2.
Wahlperiode (1953-1957)