Entscheidungen in Geschäftsordnungsfragen
Die Verpflichtung des Präsidenten, „die
Geschäfte zu regeln“ (§ 7 Abs. 1 GOBT) betrifft
einmal formale und technisch-organisatorische Aufgaben, die in der
Bundesverwaltung erledigt werden. Darüber hinaus hat der
Präsident nach der Geschäftsordnung weitere
ausdrücklich genannte Zuständigkeiten: So macht er
gelegentlich von seinem Recht Gebrauch, die Umformulierung einer
Kleinen Anfrage zu veranlassen, wenn diese seiner Auffassung nach
„unsachliche Feststellungen oder Wertungen
enthält“ (§ 104 GOBT) oder er hat über die
(seit der Neuregelung 1989 allerdings weniger restriktiv
gehandhabte) Zulässigkeit dringlicher Fragen für die
Fragestunde zu entscheiden. Entscheidungen des (amtierenden)
Präsidenten werden im Ältestenrat gelegentlich von den
betroffenen Fraktionen direkt oder indirekt kritisiert und hin und
wieder wird der Geschäftsordnungsausschuss
eingeschaltet.
Bei der Wahrnehmung mancher Befugnisse hat der Präsident das
„Benehmen“ mit dem Ältestenrat herzustellen, der
den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte
unterstützt (§ 6 Abs. 2 GOBT). Dies ist z.B. bei der
Überweisung von Rechtsverordnungen und Vorlagen der
Europäischen Union (§§ 92, 93 GOBT) oder bei der
turnusmäßigen Abfassung eines Berichts über die
Angemessenheit der Diäten sowie eines Vorschlags zu deren
Anpassung gemäß § 30 Abgeordnetengesetz der Fall.
Wenngleich ein „Einvernehmen“ in diesen Fällen
eben nicht erforderlich ist, sind die Präsidenten um einen
breiten Konsens bemüht und werden eine Entscheidung in aller
Regel jedenfalls nur bei Vorliegen einer breiten Mehrheit treffen.
Der Einfluss der Fraktionen, der im Ältestenrat, im
Präsidium, aber auch in den verbindlichen Beschlüssen des
Geschäftsordnungsausschusses zur Geltung kommt, setzt den
Präsidenten bei seinen Entscheidungen der permanenten
Kontrolle aus und setzt seinem Entscheidungsspielraum enge
Grenzen.