Regierung: Personal im öffentlichen Dienst nach Leistung bezahlen
Berlin: (hib/WOL) Die Bundesregierung hält ein nach Leistung und Verantwortung differenziertes und die Kreativität förderndes Bezahlsystem im öffentlichen Dienst für unverzichtbar, um zu wettbewerbsfähigen Personalstrukturen zu kommen. Dies geht aus ihrer Antwort (15/1165) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU (15/1033) hervor. Danach sind leistungsbezogene und abgestufte Bewertungen innerhalb der Bezahlsysteme erforderlich, um leistungsbereiten und -fähigen Mitarbeitern Perspektiven zu eröffnen. In Untersuchungen habe sich gezeigt, dass sich das Spannungsverhältnis zwischen niedrigen und höheren Besoldungsgruppen zu Gunsten niedrigerer Besoldungsgruppen verbessert hat. Diese Tendenz habe sich vor allem seit 1980 bis Mitte der 90-er Jahre verstärkt. Damit sei es zu deutlichen Verschiebungen gegenüber der ursprünglichen Spreizung zwischen niedrigen und hohen Besoldungsgruppen gekommen. Die Regierung habe dies in den letzten Jahren aber nicht fortgeführt.
Mit der Einführung der Leistungsbezahlung und dem Ausbau durch das Besoldungsstrukturgesetz von Juni 2002 seien Voraussetzungen geschaffen worden, im Personalbereich des öffentlichen Dienstes differenzierter und vor allem leistungsgerechter handeln zu können. Auch weiterhin sollen Reformen parallel vorangebracht und bei Strukturveränderungen auf den Gleichklang zwischen Tarif und Besoldung geachtet werden. Die Antwort enthält 18 Tabellen und Leistungsübersichten. Beispielsweise ergibt sich bei einem Referenzwert von 100 für das Anfangs- und Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe "A 2" für die Eingruppierung "A 5" ein Anfangsgrundgehalt von 107 und ein Endgrundgehalt von 113. Bei "A 9" ist das Verhältnis 130 zu 150, bei "A 13" ergibt sich ein Verhältnis von 195 zu 232 und bei "A 16" eine Relation von 292 zu 325. Entsprechend ergibt sich bei der Angestelltenvergütung (mit einem Referenzwert von 100 für die Vergütungsgruppe "IXb") für die Vergütungsgruppe "VIII" ein Wert von 107 zu 110 für das Anfangs- und Endgrundgehalt, bei "Va" eine Relation von 140 zu 175, bei "IIa" ein Wert von 215 zu 280 und für die Vergütungsgruppe "I" ein Verhältnis von 296 für die Anfangsgrundvergütung gegenüber einem Wert von 407 bei der Endgrundvergütung.