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84/1999
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ENTSCHÄDIGUNGSREGELUNG FÜR DESERTEURE NICHT AUSWEITEN (ANTWORT)

Bonn: (hib) fi- Das Bundesfinanzministerium wird keine Initiative zur Ausweitung der Entschädigungsregelung für Deserteure unter dem NS-Regime auf die Angehörigen der Verurteilten ergreifen. Das berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (14/787) auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion (14/714). Da die Einbeziehung der Hinterbliebenen den Inhalt der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 15. Mai 1997 ändern würde, müsse eine solche Erweiterung dem Bundestag überlassen bleiben. Bis Ende Februar dieses Jahres seien Anträge auf Entschädigung abgelehnt worden, weil Hinterbliebene nicht nur das vom Deserteur eingeleitete Verfahren fortsetzten, weil der Antrag von desertierten Wehrmachtsangehörigen ohne Verurteilung gestellt worden sei, weil ausländische, teilweise unter Zwang zur Wehrmacht einberufene Soldaten Anträge gestellt hätten, obwohl sie nicht wegen Wehrkraftzersetzung, Kriegsdienstverweigerung oder Fahnenflucht verurteilt waren, weil andere Verurteilungen wie unerlaubtes Entfernen von der Truppe, Feigheit vor dem Feind, verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen oder verbotene Zugehörigkeit zu wehrfeindlichen Vereinigungen zur Begründung vorgebracht worden seien oder weil - in selteneren Fällen - Hochverrat oder eine Einweisung ins KZ ohne Verurteilung vorgelegen habe.

Da Hinterbliebene nach der Entschädigungsregelung keine Anträge stellen könnten, seien bei der Ablehnung weitere Tatbestandsvoraussetzungen wie Todesgrund, Todeszeitpunkt oder Verurteilungsgrund nicht geprüft worden, heißt es in der Antwort. Es gibt nach Regierungsangaben daher auch keine Erhebungen oder Anhaltspunkte dafür, ob der Betreffende hingerichtet oder sonst aufgrund von NS-Unrecht zu Tode gekommen oder ob er nach dem Krieg gestorben ist. Nach Auskunft der Oberfinanzdirektion Köln sei aus den Anträgen der Hinterbliebenen vielfach nicht erkennbar, ob der verurteilte Angehörige, auf den sie sich beziehen, hingerichtet worden ist. Entsprechende Angaben wären nur bei umfangreichen Nachrecherchen bei den Antragstellern möglich, betont die Regierung. Anträge würden abgelehnt, wenn die "Unwürdigkeitsklausel" des Bundesentschädigungsgesetzes zutrifft und die Antragsteller Angehörige der NSDAP oder deren Untergliederungen waren.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9908402
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