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321/2000
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Arbeit und Soziales/Antwort

BEI DER RENTE LÄNGERE SCHULISCHE AUSBILDUNG ANRECHNEN

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung hält die Einschnitte in der Rentenversicherung bei den Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung für zu weitgehend.

Nach dem Entwurf eines Altersvermögensgesetzes sei daher vorgesehen, zur Anrechnung einer längeren schulischen Ausbildung zurückzukehren, teilt sie in ihrer Antwort (14/4985) auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion (14/4728) mit.

An der geltenden Bewertung von maximal bis zu drei Jahren an schulischer Ausbildung und maximal 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes werde zwar festgehalten.

Bis zu fünf Jahre würden aber als "unbewertete Anrechnungszeit" wiederhergestellt. Damit würden Lücken bis zum 25. Lebensjahr in der Versicherungsbiographie vermieden.

Zudem werde Forderungen nach einer besseren Anrechnung von Bildungs- oder Weiterbildungszeiten auch nach dem 25. Lebensjahr Rechnung getragen.

Laut Regierung beträgt die Minderung des monatlichen Rentenwertes für einen Versicherten mit Durchschnittsverdienst auf Grund kürzerer Anrechnungszeiten nach jetzigem Stand in den alten Ländern 152,92 DM und in den neuen Ländern 133,02 DM.

Bei einem Verdienst in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ergebe sich eine entsprechende Minderung von 145,74 DM (alte Länder) und 126,78 DM (neue Länder).

Während die Rentenreform 1992 mit der Verringerung der anrechnungsfähigen Ausbildungsjahre von 13 auf maximal 7 Jahre und der Bewertung von 90 auf maximal 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes noch im Konsens verabschiedet worden sei, habe die frühere Koalition von CDU/CSU und F.D.P.

empfindliche Kürzungen im Rentenrecht beschlossen, die "nicht vertretbar" seien. Dazu habe 1996 die Beschränkung der Anerkennung von schulischer Ausbildung auf maximal drei Jahre bei einem Rentenbeginn ab 2001 gehört, so die Bundesregierung.



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Verantwortlich: Uta Martensen
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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0032107
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