Sanktion nach anonymen Spenden festgesetzt
Die Pressestelle des Deutschen Bundestages teilt mit:
Bundestagspräsident Wolfgang Thierse hat in seiner Eigenschaft als mittelverwaltende Behörde nach dem Parteiengesetz mit Bescheid vom 19. Juli 2000 die CDU aufgefordert, den Spendenbetrag in Höhe von 2.174.106,50 DM an das Präsidium des Deutschen Bundestages abzuführen, den der damalige Bundeskanzler Dr. Kohl zwischen 1993 und 1998 von anonymen Spendern angenommen und seiner Partei zugeleitet hatte. Zugleich stellt der Bescheid fest, dass die CDU bei der nächsten Festsetzung für das Jahr 2000 gemäß § 23 a Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz den Anspruch auf staatliche Mittel in doppelter Höhe dieses Betrages, also in Höhe von 4.348.213 DM verliert.
Damit wurde die Sanktion ausgesprochen, die das Parteiengesetz für die unzulässige Annahme solcher Spenden vorsieht, deren Spender nicht feststellbar sind oder die von ungenannten Dritten stammen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Parteiengesetz).
Bezüglich des Spendenbetrages, der an das Präsidium abzuführen ist, wird die CDU zur Überweisung an die Bundeskasse bis zum 21. August 2000 aufgefordert. Der Anspruchsverlust in doppelter Höhe wird bei der frühestens am 1. Dezember 2000 erfolgenden Festsetzung fällig und dann im Wege der Verrechnung einbehalten.