Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Home  |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ
Druckversion  |       
Startseite > INFORMATIONS-CENTER > Pressemitteilungen > 2001 >
Stand: 31.01.2001
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

Parteienfinanzierung: Erste Entscheidung im Rechtsstreit über CDU-Parteifinanzen


  1. Die Bundestagsverwaltung nimmt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zur Kenntnis, das der CDU die Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung für das Jahr 1999 in vollem Umfang zuspricht.
  2. Der Präsident des Deutschen Bundestages hatte mit Bescheid vom 14. Februar 2000 entschieden, dass die endgültige Festsetzung der staatlichen Parteienfinanzierung für das Jahr 1999 bei der CDU um den sogenannten "Zuwendungsanteil" (d.h. staatliche Mittel in Bezug auf Mitgliedsbeiträge und Spenden) von rund 41 Mio. DM zu kürzen war. Der Ende 1999 eingereichte Rechenschaftsbericht der Partei für das Jahr 1998 war wegen eines nicht ausgewiesenen Vermögensbestandes der hessischen CDU in Höhe von 18 Mio. DM in wesentlichem Umfang fehlerhaft. Damit lag zum Stichtag (31. Dezember 1999) nach Auffassung der Bundestagsverwaltung ein den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechender Rechenschaftsbericht nicht vor; dies ist jedoch Voraussetzung für die Festsetzung des sogenannten "Zuwendungsanteils" im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung (§§ 19 Abs. 4 Satz 3, 23 Abs. 4 Satz 1 Parteiengesetz).
  3. Diese Rechtsauffassung war das Ergebnis sorgfältiger interner Prüfung sowie der Beratung durch externe Verwaltungs- und Verfassungsrechtler. Sie stützt sich auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der maßgeblichen Vorschriften des Parteiengesetzes, die das verfassungsrechtliche Transparenzgebot - nach Art. 21 Grundgesetz müssen die Parteien u.a. über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben - konkretisieren. Diese Rechtsauffassung, die Konsequenzen aus dem bewussten und geplanten Verschweigen eines wesentlichen Vermögensbestandes der hessischen CDU zieht, hält die mittelverwaltende Behörde weiterhin für zwingend und überzeugend.
  4. Nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe und deren Prüfung wird deshalb zu entscheiden sein, ob gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin Rechtsmittel eingelegt werden.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/presse/2001/pz_010131a
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion
Herausgeber

Deutscher Bundestag
PZ 1 - Referat Presse/Rundfunk/Fernsehen
Wilhelmstraße 65
11011 Berlin
Fernruf: (030) 227-37171
Fax: (030) 227-36192