Zahlungsverpflichtung der CDU nach Parteiengesetz wegen Verstoß gegen die Publizitätspflicht bei Großspenden
Das Pressereferat des deutschen Bundestages informiert, dass ein
Bescheid der mittelverwaltenden Behörde nach dem
Parteiengesetz an die CDU ergangen ist, die wegen Verletzung der
Publizitätspflicht früher eingenommener Großspenden
diese in doppelter Höhe an den Bundestag zahlen muss.
Die CDU Hessen hat von der Firma Ferrero über mehrere Jahre
Großspenden entgegengenommen, diese aber nicht in ihren
jeweiligen Rechenschaftsberichten veröffentlicht. Damit hat
die Partei gegen die Publizitätspflicht des Parteiengesetzes
(§ 25 Abs. 2) verstoßen. Es geht dabei um einen
Spendenbetrag von insgesamt 255 646 Euro für die Jahre 1994
bis 1998.
Das Parteiengesetz sieht für den Fall, dass eine Partei
Spenden nicht entsprechend in ihrem Rechenschaftsbericht
veröffentlicht, eine Zahlungsverpflichtung in doppelter
Höhe des entgegengenommenen Betrages (§ 31c Abs. 1 Satz 2
PartG) vor. Dies entspricht in diesem Fall einem Betrag von 511
291,88 Euro. Diese zwingende Rechtsfolge ist der CDU in einem
Bescheid mitgeteilt worden. Der Betrag wird - wie vom
Parteiengesetz (§ 31c Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 31a Abs. 3
Satz 2) vorgesehen - mit der nächsten Abschlagzahlung für
die CDU aus der staatlichen Parteienfinanzierung zum 15. Februar
2005 verrechnet.
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