ABSCHIEBUNG NACH SELBSTVERLETZUNGSGEFAHR ABGEBROCHEN (ANTWORT)
Berlin: (hib/WOL-in) Die Bundesregierung weist Vorwürfe unzulässiger Gewaltanwendung bei der Abschiebung einer iranischen Familie als unhaltbar zurück.
In ihrer Antwort (14/4161) auf eine Kleine Anfrage der PDS (14/4109) erklär sie, das Bundesinnenministerium habe umgehend eine Klärung des Sachverhaltes bei der gescheiterten Rückführung der iranischen Asylbewerber veranlasst.
Danach habe sich die Rückführung wegen akuter Herzbeschwerden einer Familienangehörigen zunächst um sechs Wochen verzögert.
Nachdem in einem hessischen Krankenhaus kein behandlungsfähiger Befund diagnostiziert werden konnte, hätte einer Zurückweisung aus ärztlicher Sicht nichts entgegengestanden.
Dennoch, so die Regierung, sei vorsorglich ein Arzt für die Begleitung der Abschiebung auf dem Luftwege vorgesehen gewesen.
Die Fraktion hatte sich in ihrer Anfrage auf eine Pressemeldung von Pro Asyl und der Ärzteorganisation IPPNW bezogen, wonach der Bundesgrenzschutz (BGS) bei der Abschiebung einer Familie aus dem Iran "exzessiv" Gewalt angewendet habe.
Kurz vor der Überführung in das wartende Flugzeug haben der Antwort zufolge sowohl der Vater als auch ein Sohn der Familie versucht, sich selbst Verletzungen durch Schläge in das eigene Gesicht und Kopfstöße gegen Gepäckhalterung und Scheiben des BGS-Busses zuzufügen.
Deshalb hätten Beamte die Asylbewerber zunächst fest gegen die Sitze gepresst und den Sohn kurzzeitig mit Klettbändern gefesselt.
Danach sei aber wegen zu befürchtender weiterer Selbstverletzungsgefahr die Rückführung von Seiten des BGS abgebrochen worden.
Eine anschließende ärztliche Untersuchung habe keinerlei ernsthafte Verletzungen ergeben. Laut Antwort gab es auch keine Beschwerden oder Anschuldigungen der Betroffenen wegen etwaiger Verletzungen oder der Behandlung durch den BGS.
Die Bundesregierung wertet die Pressemeldungen der genannten Vereine als "weiteres bedauerliches Beispiel für einen unseriösen und unverantwortlichen Umgang mit dem sensiblen Thema Rückführungen".
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