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November 10/1999
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FAMILIENFÖRDERUNGSGESETZ BESCHLOSSEN

Kindergeld erhöht und neuen Freibetrag eingeführt

(fi) Das Kindergeld für das erste und zweite Kind wird von 250 DM auf 270 DM im Monat erhöht. Ebenso wird ein Betreuungsfreibetrag für jedes Kind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von 3.024 DM für ein Elternpaar (1.512 DM für ein Elternteil) eingeführt. Die Empfehlung des Finanzausschusses (14/2022) zu den gleich lautenden Entwürfen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen (14/1513) und der Bundesregierung (14/1670) für ein Familienförderungsgesetz hat der Bundestag am 12. November mit 555 Ja­Stimmen, 5 Nein­Stimmen und 7 Enthaltungen angenommen.

Der Finanzausschuss hatte die Gesetzentwürfe am 27. Oktober in geänderter Fassung einstimmig bei Enthaltung der PDS beschlossen. Das erhöhte Kindergeld wird auf die steuerliche Wirkung des Betreuungsfreibetrags angerechnet. Die Kindergelderhöhung kommt auch Familien zugute, die Sozialhilfe erhalten, indem 20 DM bei einem Kind und 40 DM bei zwei und mehr Kindern pro Haushalt befristet bis Mitte 2002 von der Anrechnung bei der Berechnung des Familieneinkommens nach dem Bundessozialhilfegesetz ausgenommen werden. Dieser Beschluss wurde gegen das Votum von CDU/CSU und F.D.P. bei Enthaltung der PDS gefasst.

Eingeführt wird vom Jahr 2000 an auch ein Betreuungsfreibetrag von 1.080 DM für ein Elternpaar (540 DM für ein Elternteil) und ein Kindergeld von 30 DM monatlich für volljährige Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind und deren "sächliches Existenzminimum" durch Eingliederungshilfe abgedeckt ist. SPD und Bündnisgrüne erklärten, mit dem Betreuungsfreibetrag komme man der Forderung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 nach, neben dem Mindestbedarf eines Kindes auch dessen Betreuungsbedarf steuerfrei zu stellen.

Rückzahlung für Eltern

Durch das Gesetz ergeben sich im kommenden Jahr Steuermindereinnahmen von voraussichtlich 4,43 Milliarden DM. Einmalige Steuermindereinnahmen in Höhe von rund 900 Millionen DM erwartet die Bundesregierung durch die Änderung noch nicht bestandskräftiger oder im Hinblick auf die Kinderfreibeträge vorläufig ergangener Einkommensteuerbescheide der Jahre 1983 bis 1995. Das Bundesverfassungsgericht hatte 1998 die steuerliche Berücksichtigung des sächlichen Existenzminimums eines Kindes in den Jahren 1985, 1987 und 1988 für nicht ausreichend angesehen und allgemeine Kriterien für die Ermittlung des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums eines Kindes aufgestellt. Im Gesetz werden die nach den Kriterien des Verfassungsgerichts steuerfrei zu stellenden Beträge für diese Jahre festgelegt.

Oppositionsanträge abgelehnt

Bei Enthaltung der CDU/CSU hat der Bundestag einen Entschließungsantrag der F.D.P.­Fraktion (14/2024) abgelehnt. Darin verlangen die Liberalen, die Höhe des Kinderbetreuungsbetrages auf 4.000 DM für das erste und 2.000 DM für jedes weitere Kind festzulegen, das direkt ausgezahlte Kindergeld grundsätzlich beizubehalten und die Finanzierung aus dem steigenden Steueraufkommen aufzubringen. Erreicht das Familieneinkommen nicht das Existenzminimum, sollte ein zusätzlicher Kindergeldzuschlag gezahlt werden, so die F.D.P. Kinderbetreuungskosten sollten, wenn sie über die angesetzten Pauschalbeträge hinausgehen, für Arbeitnehmer als Werbungskosten und für Selbstständige als Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Damit will die F.D.P. Frauen die Möglichkeit erleichtern, weiterhin ihrem Beruf nachzugehen. Schließlich sollte das Existenzminimum jährlich an die realen Kosten angepasst werden.

Ebenfalls abgelehnt wurde ein Entschließungsantrag der PDS (14/2088), den Kinderfreibetrag zu streichen und das Existenzminimum nur über ein Kindergeld in Höhe von 400 DM freizustellen. Sollte das Kindergeld nicht ausreichen, empfiehlt die PDS, eine Zulage zu zahlen. Kinderbetreuungskosten sollten bis zur Höhe von 4.000 DM steuerlich abgezogen werden können. Das Ehegattensplitting will die Fraktion in eine Freibetragsregelung zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen umwandeln (siehe auch S. 23).

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9910/9910032d
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