GESETZENTWURF DER F.D.P.-FRAKTION
Freiwillig gezahlte Trinkgelder künftig nicht mehr besteuern
(fi) Freiwillig gezahlte Trinkgelder sollen künftig nicht mehr zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen. Eine entsprechende Änderung des Einkommensteuergesetzes hat die F.D.P.-Fraktion in einem Gesetzentwurf (14/5233) beantragt, den der Bundestag am 9. Februar zusammen mit einem Gesetzentwurf der CDU/CSU (14/4938, siehe Blickpunkt Bundestag 1/2000, Seite 52) zur Beratung an den Finanzausschuss überwiesen hat.
Die Abgeordneten weisen darauf hin, dass freiwillige Trinkgelder an Arbeitnehmer derzeit als Arbeitslohn gelten und als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert werden müssen, wobei es einen Freibetrag von 2.400 DM gebe. Die F.D.P. argumentiert, auch bei einer Erhöhung des Freibetrags bliebe das Problem bestehen, dass die Höhe des Trinkgeldes vom Finanzamt geschätzt wird und auf dieser Basis zusätzlich Sozialabgaben entrichtet werden müssen. Rechtsprechung und Verwaltung stuften freiwillige Trinkgelder als Arbeitslohn ein, weil sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zufließen.
Diese Auffassung ist nach Meinung der F.D.P. nicht mehr zeitgemäß. Der Kunde honoriere seine Zufriedenheit mit der Qualität der Dienstleistung, die nur an die Person des Dienstleistenden gebunden sei. Damit stellten Trinkgelder keinen Arbeitslohn mehr dar. Gegen eine Besteuerung von Trinkgeldern spreche auch, so die Fraktion, dass die Gleichheit der Besteuerung bei allen Trinkgeldempfängern nicht gewährleistet sei. In der Praxis werde die Höhe der Trinkgelder geschätzt, wobei in erster Linie die Gastronomie betroffen sei.