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"Resale"-Regelung bleibt strittig
Telekommunikationsgesetz unter der
Lupe
Wirtschaft und Arbeit. Zweifel an der
Übereinstimmung des Entwurfs der Bundesregierung für ein
Telekommunikationsgesetz (15/2316, 15/2345) mit dem EU-Recht waren
in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für
Wirtschaft und Arbeit am 9. Februar zu vernehmen, bei dem auch ein
Antrag der CDU/CSU zum Thema (15/2329) zur Debatte stand. So hat
vor allem die Initiative Europäischer Netzbetreiber (IEN)
gefordert, den Begriff des "funktionsfähigen Wettbewerbs" aus
dem Entwurf zu streichen.
Der Vertreter der Brüsseler Kommission
erinnerte daran, dass in den europäischen Richtlinien, die mit
dem Gesetz in deutsches Recht umgesetzt werden sollen, lediglich
von "wirksamem Wettbewerb" gesprochen werde. Zusätzliche
Voraussetzungen oder Einschränkungen wie etwa das
Anknüpfen der Marktregulierung an einen "nicht
funktionsfähigen Wettbewerb" seien im EU-Rechtsrahmen nicht
vorgesehen. Die EU wolle, dass durch nötige und angemessene
Regulierung auf den Märkten wirksamer Wettbewerb hergestellt
wird, der nicht nur den Marktbeteiligten, sondern auch den
Verbrauchern zugute kommt.
Innovationen nicht behindern
Im Mittelpunkt der mehrstündigen
Anhörung stand zunächst der Bereich des so genannten
Resales. Darunter wird die Verpflichtung für Netzbetreiber
verstanden, den Zugang zu bestimmten Diensten zu
Großhandelsbedingungen zu gewähren, um Wettbewerbern den
Weitervertrieb in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu
ermöglichen. Laut Regierungsentwurf "kann" diese
Resale-Verpflichtung auferlegt werden.
Der Präsident der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post,
Matthias Kurth, stellte dazu als Sachverständiger fest, dass
die Resale-Verpflichtung auf Dienste, wie sie den Endnutzern
gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
angeboten werden, künftige Innovationen hemmen und damit die
Entwicklung im Telekommunikationssektor beeinträchtigen
können.
Kurth empfahl daher, den Hinweis auf die AGB
zu streichen, weil das verpflichtete Unternehmen durch
Änderung seiner AGB unmittelbar auf die
Geschäftstätigkeit der Diensteanbieter Einfluss nehmen
könnte.
Auch die Deutsche Telekom sah in dem Entwurf
die generelle und kaum eingeschränkte Möglichkeit
vorgeschrieben, marktbeherrschenden Unternehmen Resale als
Zugangsverpflichtung aufzuerlegen. Damit würde den "Resellern"
ein Rosinenpicken bei investitionsintensiven Anschlussprodukten
erlaubt, ohne dass für sie ein eigenes wirtschaftliches Risiko
besteht.
Die Resale-Regelung würde bewirken, dass
Investitionen in Anschlussnetze gestoppt sowie vorhandene
Investitionen und Geschäftsmodelle nachträglich entwertet
werden. Der Infrastrukturwettbewerb würde zum Erliegen kommen.
Wenn Resale in der "unkonditionierten Form" komme, werde es zu
einem reinen Wettbewerb der Vertriebskanäle von
Anschlüssen der Telekom kommen. Die Telekom sei nicht gegen
Resale, dieses müsse aber konditioniert werden. Mit einem
"gebündelten" Resale (Abnahme von Anschlüssen und
Verbindungsleistungen) würden Wettbewerber in die Lage
versetzt, durch Investitionen eigene höherwertige Produkte auf
dem Markt anzubieten.
Problemfall R-Gespräche in
Hotels
Professor Christian Kirchner von der
Humboldt-Universität Berlin erkannte eine Schieflage, falls
Diensteanbieter ohne Infrastruktur mit Konkurrenten in Wettbewerb
treten, die mit eigener Infrastruktur auf dem Markt tätig
sind. Investitionen in die Infrastruktur würden sich daher
wegen der regulierungsbedingten Trittbrettfahrereffekte nicht
lohnen. Eine Konkretisierung der Resale-Verpflichtung "auf
Verbindungsleistungen" und "Anschlüsse in Verbindung mit
Verbindungsleistungen" würde dagegen dem EU-Recht gerecht,
betonte der Wissenschaftler.
Der Tourismusausschuss hat den Ausschuss
für Wirtschaft und Arbeit am 11. Februar aufgefordert, in das
Gesetz eine Regelung aufzunehmen, welche das Erbringen eines
Mehrwertdienstes per Rückruf als
R-Gespräch untersagt. Der Ausschuss
folgte damit einem Antrag von SPD und Bündnis 90/Die
Grünen, den auch die FDP befürwortete. Die Unionsfraktion
enthielt sich der Stimme.
Die Fraktionen hatten ihren Antrag damit
begründet, dass sich Fälle häufen, in denen
Gäste eines Hotels einen Mehrwertdienst in Verbindung mit
einem
R-Gespräch nutzen. Der Gast bestelle
beim Mehrwertdiensteanbieter einen Rückruf über einen
R-Anbieter. Der so im Hotel Zurückgerufene erkläre
gegenüber dem R-Gespräch-Anbieter die
Kostenübernahme. Im Gegensatz zu regulären
Gesprächen registriere der Zähler des Anschlussinhabers
keine Gebühren, denn bei R-Gesprächen würden die
Kosten erst mit der monatlichen Abschlussrechnung
zugeordnet.
Der Hotelinhaber sehe also erst Wochen
später, dass ein Mehrwertdienst von einem Gast in Anspruch
genommen wurde. Eine falsche Anschrift oder das Leugnen
könnten dazu führen, dass die Rechnung nicht beglichen
wird. Es handelt sich nach Angaben der Fraktionen meist um Kosten
von 120 Euro pro Verbindung und Stunde. Neben der
betrügerischen Absicht sei kein anderes Motiv erkennbar, warum
ein Anrufer, der regelmäßig die Kosten des Gesprächs
trägt, durch einen provozierten Rückruf mit
R-Gesprächsfunktion die Kosten wiederum auf sich lenken
sollte. Da kein anderes Motiv als Betrug für diese Kombination
von Diensten denkbar sei, müsse der Gesetzgeber diese Art des
Missbrauchs unterbinden, so der Ausschuss. Ein Verbot könnte
die Hoteleigner wirksam vor diesem Betrug schützen. Wenn trotz
Verbots ein Mehrwertdienst als R-Gespräch angeboten
würde, dann entfiele für den Anschlussinhaber auch die
Zahlungspflicht.
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