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Nach der EU-Osterweiterung
Freizügigkeit der Arbeitnehmer begrenzt
Wirtschaft und Arbeit. Der Ausschuss für Wirtschaft und
Arbeit hat am 11. Februar einen Gesetzentwurf der Bundesregierung
über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung
(15/2378) anberaten. Darin macht die Regierung von der vertraglich
vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die
Arbeitnehmerfreizügigkeit aufzuschieben. Abhängig von der
Entwicklung am Arbeitsmarkt soll nach zwei Jahren darüber
entschieden werden, ob die Genehmigungspflicht verlängert
wird. Eine weitere Überprüfung sei nach fünf Jahren
vorgesehen.
Arbeitnehmer aus Mittel-, Ost- und Südeuropa sollen
allerdings bei der Neuzulassung der Beschäftigung Vorrang vor
Arbeitskräften aus Nicht-EU-Staaten bekommen. Seit Anfang der
90er-Jahre sei Deutschland Hauptzielland für Arbeitnehmer aus
Mittel-, Ost- und Südeuropa. Die mit den Beitrittsstaaten
vereinbarte Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit
für maximal sieben Jahre sei wegen der hohen Lohndifferenzen
erforderlich.
Die Koalitionsfraktionen legten darüber hinaus
Änderungsanträge zu dem Gesetzentwurf vor. Unter anderem
ist vorgesehen, dass Lehrlingen nach Abschluss ihres
Ausbildungsverhältnisses der Einstieg in die
Beschäftigung erleichtert wird. Unternehmen, die von
Umstrukturierungen betroffen sind, sollen ihre
Ausbildungskapazitäten nicht allein aufgrund fehlender
Übernahmemöglichkeiten reduzieren müssen.
Unternehmen sollen unterstützt werden können, wenn sie
sich für das berufliche Weiterkommen ihrer Auszubildenden
besonders engagieren.
Die Unionsfraktion signalisierte Zustimmung zu dem
Gesetzentwurf. Die FDP erklärte, sie enthalte sich bei den
Änderungsanträgen. Die Fraktion sprach sich darüber
hinaus für ein branchenspezifisches Vorgehen bei der
Arbeitnehmerfreizügigkeit aus. Die Bündnisgrünen
nannten die zunächst vorgesehenen zwei Jahre einen "guten
Zeitraum" in diesem schwierigen Prozess. vom
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