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Constanze Hacke
Schwarz oder für 400 Euro: Putzen, waschen,
bügeln
Mini-Jobs: Immer mehr Arbeitnehmer gehen einer
Nebenbeschäftigung nach
Mit der Debatte um das neue Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit rückt auch der Mini-Job wieder in den Blickpunkt
des öffentlichen Interesses. Vor knapp einem Jahr, im April
2003, wurden die 400-Euro-Jobs auf Vorschlag der Hartz-Kommission
neu geregelt. Motiv war dabei nicht nur, die Schwarzarbeit zu
bekämpfen, sondern auch neuen Schwung in den Arbeitsmarkt zu
bringen.
Eines steht bislang fest: Seitdem die Neuregelungen in Kraft
sind, ist die Zahl der Mini-Jobs stark angestiegen. Dabei bedeutet
Mini-Job nicht einfach geringfügig beschäftigt: Denn
immer mehr Arbeitnehmer jobben neben ihrem Erstberuf in einem
400-Euro-Job. So geht beispielsweise im bevölkerungsreichsten
Bundesland Nordrhein-Westfalen jeder Sechste einer Haupt- und einer
Nebenbeschäftigung nach.
Bis zu 400 Euro dürfen nicht nur Arbeitnehmer seit dem 1.
April 2003 dazuverdienen. Diese Grenze gilt für Jobs im
Haushalt genauso wie für kleinere Arbeiten als Kellner, Fahrer
oder Sekretärin. Anders als früher kommt es dabei auf die
wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr an. Solange das monatliche
(Neben-)Einkommen nicht über 400 Euro liegt, gelten auch Jobs
mit mehr als 15 Wochenarbeitsstunden als so genannte
"geringfügige Beschäftigung". Wer einen ganz normalen
Hauptberuf hat, darf nebenher einen Minijob ausüben, ohne dass
er dafür Abgaben zahlen muss. Für den Mini-Jobber bleibt
der Verdienst bis zu 400 Euro also frei von Steuern und
Sozialabgaben und damit brutto wie netto gleich.
Abrechnung vereinfacht
Die 400 Euro-Grenze wird außerdem vom
Jahres-(neben-)verdienst aus errechnet. Das heißt, dass man in
einem Monat durchaus 500 Euro verdienen kann, wenn es
beispielsweise im darauf folgenden Monat nur 300 Euro sind.
Für den Arbeitgeber ist die Abrechnung der geringfügigen
Beschäftigungen leichter geworden: Sie müssen seit der
Neuregelung pauschale Abgaben bezahlen. Sämtliche Abgaben aus
den Minijobs zieht nun die Bundesknappschaft ein. Sie leitet die
Sozialversicherungsbeiträge und die Pauschalsteuern an die
zuständigen Stellen weiter. Um die gesamte Abwicklung von
Meldungen, Beitragsnachweisen und Pauschalabgaben kümmert sich
nun die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft und nicht - wie
früher - unterschiedliche Krankenkassen und
Finanzämter.
Die Höhe der Abgaben richtet sich nach der Tätigkeit;
Mini-Jobs in privaten Haushalten haben dabei eine Sonderstellung.
Bei einem Mini-Job außerhalb eines Haushalts zahlt der
Arbeitgeber 25 Prozent pauschale Abgaben an die Bundesknappschaft.
Davon entfallen zwölf Prozent auf den Anteil an der
gesetzlichen Rentenversicherung, elf Prozent werden für die
gesetzliche Krankenversicherung abgeführt, und zwei Prozent
Steuern werden fällig. Zusätzliche Ansprüche aus der
Krankenversicherung entstehen allerdings aus diesen Beiträgen
nicht. Für Minijobber, die privat versichert sind, muss der
Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge für die
Krankenversicherung entrichten.
Bei Mini-Jobs in Privathaushalten ist die Abgabenlast für
den Arbeitgeber etwas geringer: Hier summieren sich die Kosten auf
zwölf Prozent des Lohns, fünf Prozent werden jeweils der
gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen
Krankenversicherung zugeführt, zwei Prozent sind an Steuern zu
zahlen. Zu den geringfügigen Beschäftigungen in
Privathaushalten zählen beispielsweise Tätigkeiten wie
Kochen, Putzen, Wäsche waschen, Bügeln, Einkaufen,
Gartenarbeit oder auch die Betreuung von Kindern oder
Pflegebedürftigen.
Um mögliche Schwarzarbeit im Haushalt noch stärker zu
vermeiden, hat der Staat nun auch steuerliche Anreize für
Mini-Jobs in Privathaushalten geschaffen. Denn wer seine Putzfrau
anmeldet, darf seine Ausgaben bei der Steuererklärung
ansetzen. Zehn Prozent der Kosten bis zu einer Höchstgrenze
von 510 Euro können so für die Ausgaben des Mini-Jobs
steuermindernd geltend gemacht werden. Wer also beispielsweise
monatliche Ausgaben für eine Haushaltshilfe in Höhe von
336 Euro inklusive der Sozialabgaben hat, kann vom Jahresbetrag in
Höhe von 4.032 Euro immerhin 403,20 bei der
Steuererklärung angeben.
Für sämtliche Beschäftigungen im Privathaushalt
gibt es darüber hinaus ein neues Meldeverfahren: der so
genannte Haushaltsscheck. Wer einen Babysitter im Mini-Job
beschäftigt, muss den Minijobber auf einem speziellen Vordruck
bei der Bundesknappschaft anmelden. Die Behörde berechnet dann
die Pauschalbeiträge für die Sozialversicherung und die
Pauschalsteuer, erledigt die Datenmeldungen für die
Rentenversicherung und meldet den Babysitter bei der
Unfallversicherung an. Sämtliche Pauschalabgaben bucht die
Bundesknappschaft dann halbjährlich im Nachhinein vom Konto
des privaten Arbeitgebers ab.
Personelle Engpässe
Der Mini-Job hat aber noch eine dritte Spielart - die so
genannte kurzfristige Beschäftigung, wie sie zum Beispiel beim
vorübergehenden Einsatz von Aushilfskräften auf Messen
oder anderen Veranstaltungen der Fall ist. Hier gilt: Ist die
Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf maximal zwei
Monate oder 50 Arbeitstage befristet, ist der Job komplett
sozialversicherungsfrei. Die kurzfristige Beschäftigung soll
vor allen kleineren Betrieben helfen, auf personelle Engpässe
zu reagieren - und dabei die üblichen Sozialabgaben zu sparen.
Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung muss der
Arbeitgeber allerdings zahlen, ebenso wie eine pauschalierte
Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent.
Neben dem Mini-Job gibt es nun auch einen Midi-Job. Hier liegt
das Entgelt in einer Gleitzone zwischen 401 und 800 Euro. Zwischen
diesen beiden Eckbeträgen zahlt der Arbeitnehmer geringe, nach
einem bestimmten Schlüssel errechnete Beiträge in die
Sozialversicherung. Die Sozialbeiträge steigen abgestuft an,
beginnend mit vier Prozent auf bis zu 21 Prozent bei einem
Verdienst von 800 Euro. Der Arbeitgeber trägt seinen vollen
Anteil. Abgerechnet und versteuert wird über die
Lohnsteuerkarte.
Gleiche Rechte, gleiche Pflichten
Wer mit dem Mini-Job nicht nur die Haushaltskasse, sondern auch
das Konto bei der gesetzlichen Rentenversicherung aufbessern will,
kann die Beiträge aus eigener Tasche aufstocken. Dies ist bis
zur vollen Beitragshöhe von 19,5 Prozent möglich.
Arbeitsrechtlich haben die Minijobber - zumindest anteilig in
Relation zu einer Vollbeschäftigung - die gleichen Rechte und
Pflichten wie normale Arbeitnehmer. So hat der geringfügig
Beschäftigte Anspruch auf eine tarifgerechte Bezahlung, falls
ein Tarifvertrag für die Firma existiert. Wenn dieser
Tarifvertrag Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld
vorsieht, bekommt auch der Minijobber anteilig etwas davon. Wird er
krank, hat er einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Einzige Voraussetzung: Der Minijobber ist bereits seit vier Wochen
beschäftigt. Informiert der Arbeitgeber die Minijob-Zentrale
über den Krankheitsfall, reicht er eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und einen Beleg über das
gezahlte Geld ein, bekommt er übrigens 70 Prozent davon
zurück. Und natürlich gilt auch für Minijobber der
gesetzliche Kündigungsschutz - zumindest dann, wenn sie schon
ein halbes Jahr in dem Betrieb beschäftigt sind.
Wer allerdings arbeitslos ist, muss beim Minijob vor allem auf
zwei Dinge achten: auf die Höhe des monatlichen
Nebeneinkommens und auf die Arbeitszeit. Denn wer Arbeitslosengeld
oder Arbeitslosenhilfe bekommt, kann monatlich bis zu 20 Prozent
der bezogenen Unterstützung dazu verdienen. Mindestens 165
Euro monatlich sind aber immer erlaubt. Das allerdings, was im
Mini-Job verdient wurde und über die 20-Prozent-Grenze
hinausgeht, wird von der staatlichen Hilfe abgezogen.
Sozialhilfeempfänger dürfen maximal 148 Euro im Monat
dazu verdienen. Für allein Erziehende Eltern gelten etwas
günstigere Regelungen. Arbeitslose müssen zudem darauf
achten, dass sie wöchentlich weniger als 15 Stunden im
Mini-Job arbeiten. Denn wer diese Grenze überschreitet, gilt
nicht mehr als arbeitslos - und bekommt somit die
Unterstützung gestrichen.
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