dpa
Drei Länder für strikteres Gesetz
Streit um Sicherheitsverwahrung
Über die Neuregelung der nachträglichen
Sicherungsverwahrung für besonders gefährliche
Straftäter ist ein heftiger Streit zwischen dem Bund und
einzelnen unionsgeführten Ländern entbrannt. Bayern,
Thüringen und Niedersachsen legten im Bundesrat am Freitag
einen Gesetzentwurf vor, der weiter geht als die am vergangenen
Mittwoch vom Bundeskabinett beschlossenen Pläne. Sie wollen
erreichen, dass in mehr Fällen als von der Regierung
vorgesehen die Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann.
Die drei Länder bemängeln unter anderem, dass die
nachträgliche Verwahrung nach den Plänen der
Bundesregierung nur für Straftäter angeordnet werden
kann, die wegen einer schweren Straftat mehr als vier Jahre Haft
verbüßen. Die bayerische Justizministerin Beate Merk
(CSU) plädierte dafür, diese Schwelle niedriger
anzusetzen.
Nicht über das Ziel hinausschießen
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) warnte hingegen
davor, über das Ziel hinauszuschießen. Das
Bundesverfassungsgericht habe im Februar in seinem Urteil zu der
Problematik enge Grenzen gezogen. Beide Seiten waren sich jedoch
einig, dass rasches Handeln nötig sei, damit nach Ablauf der
von den Verfassungsrichtern gesetzten Frist für eine
Neuregelung am 30. September keine bereits Einsitzenden entlassen
werden müssten.
Mit der seit Jahren umstrittenen nachträglichen
Sicherungsverwahrung können Straftäter über die
Haftzeit hinaus im Vollzug gehalten werden, auch wenn dies nicht
bereits im Urteil angeordnet wurde. Das betrifft besonders
Fälle, in denen sich die Gefährlichkeit der Gefangenen
erst in der Haftzeit gezeigt hat.
Wegen Streitigkeiten in der rot-grünen Koalition war es in
der Vergangenheit nicht zu einer Regelung über eine
nachträgliche Sicherungsverwahrung im eigentlichen Sinn
gekommen. Einige Länder hatten daraufhin im Alleingang
entsprechende Gesetze erlassen, auf Grund derer derzeit vier
Personen in Deutschland einsitzen. Das Verfassungsgericht hatte die
Bestimmungen vor einem Monat jedoch für grundgesetzwidrig
erklärt, weil die Länder für die Regelung der
Sicherungsverwahrung nicht zuständig seien.
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