|
|
bob
Union setzt sich für nachträgliche
Sicherungsverwahrung ein
BVG-Urteil erfordert einheitliche
Regelung
Recht. Straftäter sollen nachträglich in
Sicherungsverwahrung genommen werden, wenn sich erst nach der
Verurteilung während der Haft ergibt, dass der Täter
weiterhin gefährlich ist und sonstige Voraussetzungen nach dem
Strafgesetzbuch vorliegen. Dazu zählt unter anderem, dass die
Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass
er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu
solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich
schwer geschädigt werden, für die Allgemeinheit
gefährlich ist. Dies sieht ein Gesetzentwurf der CDU/CSU
(15/2576) vor. Nach der vom Bundesverfassungsgericht angeordneten
einheitlichen Regelung bis zum 30. September 2004 müsse der
Gesetzgeber handeln, heißt es. Der Schutz vor Verurteilten,
von denen auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen
schwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche
Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung
anderer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, stelle ein
überragendes Gemeinwohlinteresse dar.
Darüber hinaus müsse aber auch eine Möglichkeit
geschaffen werden, solche Täter sicher zu verwahren, bei denen
die formellen Voraussetzungen nach dem Strafgesetzbuch noch nicht
vorlägen, die sich aber bereits einmal einer besonders
gravierenden Straftat gegen eine Person schuldig gemacht
hätten und bei denen sich während der Haft zeige, dass
diese gleichartige schwerste Delikte begehen würden, so die
CDU/CSU. Es sei der niemandem verständlich zu machen und auch
nicht zuzumuten, dass solche Personen trotz nahezu sicher
vorhersehbarer schwerster Wiederholungstaten auf freien Fuß
gesetzt würden.
Stärkung des Vollstreckungsgerichts
Die Union stellt weiter fest, angesichts der Schwere des
Eingriffs sehe der Gesetzentwurf eine Stärkung des Einflusses
des Vollstreckungsgerichts vor. Dies allein könne am Ende der
Strafzeit die Frage sachgerecht beurteilen, ob die
Gefährlichkeit des Straftäters seine Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung zwingend erfordere. Die Verpflichtung zur
mündlichen Anhörung des Verurteilten, der
Staatsanwaltschaft und der Justizvollzugsanstalt sowie die
Mitwirkung des Verteidigers und die Verpflichtung zur Einholung
zweier Sachverständigengutachten verschaffe dem Gericht eine
möglichst breite und zuverlässige Entscheidungsgrundlage.
Diese gewährleiste auch, dass die Sicherungsverwahrung gegen
Verurteilte, die ihre Strafe voll verbüßt hätten,
nur dann angeordnet werde, wenn die von ihnen ausgehende Gefahr zu
weiteren Straftaten so groß sei, dass ihre Entlassung in die
Freiheit angesichts des Schutzbedürfnisses der Gesellschaft
nicht verantwortet werden könne.
Zurück zur
Übersicht
|