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Hartmut Hausmann
Richtlinie zur Harmonisierung
Gegen unlautere Geschäfte
Ob am Telefon, an der Haustür, im Internet oder im Laden an
der Ecke, den unseriösen Geschäftemachern soll EU-weit
das Leben erheblich schwerer gemacht werden. Mit Hilfe einer von
der Brüsseler Kommission vorgelegten Richtlinie, die am 20.
April vom Europäischen Parlament in Straßburg in erster
Lesung verabschiedet wurde, ist eine vollständige
Harmonisierung der Rechtsvorschriften in den bald 25
Mitgliedstaaten gegenüber unlauteren Geschäftspraktiken
vorgesehen. Sie soll Verbraucher vor "harten" Verkaufspraktiken und
irreführender Werbung schützen. Die Kommission will durch
das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes auch den
Verbrauchern die Hemmungen und Ängste vor Käufen aus dem
benachbarten Ausland nehmen.
Die Richtlinie legt den Gewerbebetreibenden keinerlei positive
Verpflichtungen auf. Sie definiert vielmehr im Anhang in einer
schwarzen Liste Geschäftspraktiken, die unter allen
Umständen unlauter und daher in allen Mitgliedstaaten verboten
werden müssen. Als Generalklausel werden solche Praktiken als
nicht hinnehmbar genannt, die gegen die Standards der beruflichen
Sorgfaltspflicht verstoßen und auch solche, welche die
Fähigkeiten der durchschnittlichen Verbraucher
überfordern; beispielsweise, eine
geschäftsmäßige Entscheidung zu treffen, die sie
sonst nicht getroffen hätten. Als Schlüsselworte sollen
hier "irreführend und aggressiv" die Richtschnur bilden.
An konkreten Beispielen führt die schwarze Liste, die alle
fünf Jahre überarbeitet und angepasst werden soll, die so
genannten Schneeballsysteme an, die Aufforderung an Verbraucher zur
Bezahlung oder Rücksendung von nicht bestellten Waren. Das
gilt auch für die Werbung für Produkte mit Versprechen,
die nicht nachweisbar eingehalten werden können, wie
Aknebekämpfung oder Haarwuchsmittel. Auch Belästigungen
per Telefon, Fax oder E-Mail oder sogar Hausbesuche durch Vertreter
muss ein Verbraucher nicht mehrfach hinnehmen.
Der Rechtsausschuss verlangte in einem Änderungsantrag,
dass auch die in den Medien als Information getarnte Werbung als
irreführende Geschäftspraktik gelten soll, wenn die
Werbebeiträge nicht durch eine Überschrift "Werbebeitrag"
gekennzeichnet werden.
H. H.
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