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Bundesregierung will Anlegerschutz
verbessern
Gesetzentwurf
Finanzen. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur
Verbesserung des Anlegerschutzes vorgelegt (15/3174), den der
Bundestag am 27. Mai zur Beratung an den Finanzausschuss
überwiesen hat. Durch die Umsetzung einer EU-Richtlinie sollen
das Insiderrecht, das Recht der Ad-hoc-Publizität und die
Regelungen zu Marktmanipulationen modernisiert und vereinheitlicht
werden. Die Regierung führt im Wertpapierhandelsgesetz den
Begriff des Finanzinstruments ein, der im Wesentlichen den bisher
schon aufgeführten Katalog der Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente, Derivate und der Devisentermingeschäfte
umfasst. Darüber hinaus sollen dazu auch sonstige Instrumente,
die im Inland oder einem EU-Staat zum Handel an einem organisierten
Markt zugelassen sind oder für die eine solche Zulassung
beantragt wurde, sowie Zeichnungsrechte gehören. Ausgenommen
sollen Geschäfte sein, welche die Staaten selbst, das
Europäische System der Zentralbanken, die nationalen
Zentralbanken und alle anderen amtlich beauftragten Stellen
tätigen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen Verbote der
EU-Richtlinie nicht für Maßnahmen zur Stabilisierung des
Kurses von Finanzinstrumenten oder für den Handel mit eigenen
Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen angewendet werden.
Im Insiderrecht will die Regierung die Straftatbestände
erweitern. Gegenstand einer Insiderhandlung sollen danach auch
Finanzinstrumente sein, die von einem zugelassenen Finanzinstrument
abhängen, auch wenn sie selbst nicht an einem organisierten
Markt zugelassen sind. Der Katalog der Insiderpapiere soll auf
sämtliche Finanzinstrumente ausgedehnt werden und künftig
beispielsweise auch Warenderivate erfassen. Als Ordnungswidrigkeit
solle künftig geahndet werden, wenn "Sekundärinsider"
diese Insiderinformationen oder darauf begründete Empfehlungen
weitergeben oder andere zum Kauf von Insiderpapieren verleiten.
Bislang sei ihnen nur der Erwerb oder der Verkauf von
Insiderpapieren verboten gewesen, nicht aber die Weitergabe von
Informationen oder die Empfehlung oder Verleitung zum Kauf oder zum
Verkauf. Künftig solle auch der Versuch eines Kaufs oder
Verkaufs von Insiderpapieren verboten sein.
Beim Recht der Ad-hoc-Publizität will die Regierung an den
Begriff der Insiderinformationen anknüpfen. Ein Emittent
müsse künftig sämtliche Insiderinformationen
veröffentlichen, die ihn direkt betreffen. Damit fielen
künftig auch den Emittenten direkt betreffende Informationen
unter die Veröffentlichungspflicht, die nicht in seinem
Tätigkeitsbereich eingetreten sind. Der Emittent solle
darüber hinaus die Möglichkeit erhalten, unter bestimmten
Voraussetzungen selbst über einen Aufschub einer
Ad-hoc-Veröffentlichung zu entscheiden.
Die Regelung über eine Befreiung von der
Veröffentlichungspflicht durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht will die Regierung streichen.
Während es bisher bei einer Täuschungshandlung zur
Manipulation von Marktpreisen auf die besondere Absicht angekommen
sei, solle künftig bereits ausreichen, dass die
Täuschungshandlung geeignet ist, die Marktpreise zu
manipulieren. Die Regelungen über Finanzanalysen werden auch
auf Analysen ausgedehnt, die nicht von Wertpapierdienstleistern,
sondern von freien Analysten oder Emittenten erstellt werden. Die
Regierung stellt fest, dass in der Vergangenheit auf dem so
genannten "grauen Kapitalmarkt" häufig hohe
Anlegerschäden bis hin zu Totalverlusten zu verzeichnen
gewesen seien. Deshalb will sie für nicht in Wertpapieren
verbriefte Unternehmensbeteiligungen, die den Schwerpunkt der
Anlageformen in diesem Marktsegment bilden, eine Prospektpflicht
einführen. Damit würden dem Erwerber Angaben zur
Verfügung gestellt, um Risiken und Chancen des Produkts
abwägen zu können. Zugleich werde die Prospekthaftung
ausgelöst, die den Käufer so stellt, als hätte er
die auf ein fehlerhaften Prospekt gestützte Anlageentscheidung
nicht getroffen. vom
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