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Besteuerung des erhöhten Gewinnanteils neu
geregelt
Wagniskapitalgesellschaften
Finanzen. Mit der Koalitionsmehrheit hat der Bundestag am 18.
Juni einen Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die
Grünen zur Förderung von Wagniskapital (15/3189) in
geänderter Fassung beschlossen. Die FDP stimmte gegen das
Regelwerk, die Union enthielt sich. Einen Gesetzentwurf des
Bundesrates zur Besteuerung von Wagniskapitalgesellschaften
erklärte der Bundestag für erledigt. Er folgte dabei
einer Empfehlung des Finanzausschusses vom 16. Januar (15/3336),
der einen gemeinsamen Änderungsantrag von Koalition und Union
angenommen hatte.
Im Mittelpunkt stehen Wagniskapitalfonds, die
wachstumsorientierten Unternehmen Kapital zur Verfügung
stellen. Weil die Initiatoren durch immaterielle Leistungen
unabhängig von ihrem Gesellschafteranteil zum wirtschaftlichen
Erfolg des Fonds beitragen, steht ihnen regelmäßig ein
erhöhter Gewinnanteil, der so genannte "carried interest" zu.
Der Koalitionsentwurf hatte vorgesehen, diesen "carried interest"
nach dem Halbeinkünfteverfahren nur zu 50 Prozent der
Besteuerung zu unterwerfen, um das Engagement für
Wagniskapitalfonds zu honorieren. Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hatte dazu im Dezember 2003 eine Anwendungsregelung erlassen,
wonach der "carried interest" der vollen Steuerpflicht unterliegt,
wenn der Fonds später als März 2002 gegründet
wurde.
Die nun getroffene Änderung sieht vor, das
Halbeinkünfteverfahren auch dann anzuwenden, wenn der
Empfänger des "carried interest" eine Kapitalgesellschaft ist.
Festgelegt wurde, dass es sich dabei grundsätzlich um eine
voll steuerpflichtige Tätigkeitsvergütung handelt, die
als "Einkunft aus selbstständiger Tätigkeit" zu
betrachten ist, und zwar auch dann, wenn es sich beim
Empfänger um eine Personengesellschaft handelt. Bereits am 14.
Juni hatten Sachverständige in einer Anhörung des
Finanzausschusses deutlich gemacht, dass es für die Branche
vor allem auf Rechtssicherheit ankomme.
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