bob
Unterbringung psychisch kranker Täter
regeln
Initiative des Bundesrates
Recht. Im Interesse der Sicherheit der Bevölkerung soll
eine Vorschrift des Strafgesetzbuches geändert werden, die die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für
schuldunfähige oder vermindert schuldfähige Täter
vorsieht. Die Novelle soll die Unterbringung auch dann
ermöglichen, wenn Schuldunfähigkeit nicht positiv
festgestellt werden kann, wohl aber feststehe, dass die Tat unter
dem Einfluss eines dauerhaften psychischen Schadens begangen wurde
und der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Dies sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates (15/3652) vor.
Dessen Ziel ist eine Reform des Rechts der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt.
Eine Reform dieser Materie ist nach Meinung der Länderkammer
"dringender denn je". Beispielsweise würden in den
Entziehungsanstalten knappe und aufwändige Therapieplätze
durch Personen mit sehr ungünstigen
Therapieausgangsbedingungen blockiert.
Der Entwurf des Bundesrates sieht ferner vor, dass das
Erfordernis einer hinreichend konkreten Suchttherapieaussicht als
Voraussetzung für die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt verdeutlicht wird. Ferner wolle man den
Paragraphen, der die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
regelt, in eine "Soll-Vorschrift" umwandeln. Damit werde der
nötige Spielraum geschaffen, um die Blockierung von
Therapieplätzen in den Entziehungsanstalten durch Täter
mit sehr ungünstigen Ausgangsbedingungen zu vermeiden.
Flexibel auf Entwicklungen reagieren
Ferner will die Länderkammer die Möglichkeit schaffen,
die Unterbringungsdauer von den Notwendigkeiten her flexibler zu
bestimme. Auf Entwicklungen müsse schneller reagiert werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen solle die einstweilige sofortige
Überweisung nicht therapiefähiger oder therapiewilliger
Personen aus der Entziehungsanstalt in den Vollzug der
Freiheitsstrafe angeordnet werden können.
Die Bundesregierung begrüßt nach eigenem Bekunden das
Ziel des Gesetzentwurfs, die rechtlichen Rahmenbedingungen für
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in einem
psychiatrischen Krankenhaus zu verbessern. Gleiches gelte für
die therapeutischen Erfolgsmöglichkeiten im Interessen der
Sicherheit der Allgemeinheit.
Inhaltlich stimme sie dem Gesetzentwurf indes nur in einigen
Teilbereichen zu. Dies gelte zum Beispiel nicht für die
angestrebte Änderung der Vorschrift über die
Unterbringung Schuldunfähiger oder vermindert
Schuldfähiger in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Unter anderem befürchtet die Regierung, dass die Gerichte
als Folge der Neuregelung weniger strenge Maßstäbe bei
der Feststellung der möglicherweise verminderten
Schuldfähigkeit anlegen würden. Dies könne zu einer
deutlichen Ausweitung der Unterbringungspraxis, begleitet von
qualitativen Veränderungen des Maßregelvollzugs in
Richtung der Sicherungsverwahrung und damit zu einer nachhaltigen
Beeinträchtigung des therapeutischen Klimas in den Anstalten
führen. Dies wäre auch im Interesse des Schutzes der
Bevölkerung von hochgefährlichen Straftätern
kontraproduktiv, so die Regierung. Sie bereite hierzu
gegenwärtig einen eigenen Gesetzentwurf vor. bob
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