wol
Viele Positionen bleiben streitig
Umweltinformationsgesetz
Umwelt. Insgesamt 13 von 16 Positionen des Gesetzentwurfes der
Bundesregierung zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes
(UIG; 15/3406) bleiben zwischen Bundesrat und Bundesregierung
streitig. Dies ergibt sich aus einer Unterrichtung (15/3680), in
der die Stellungnahme des Bundesrates und die
Gegenäußerung der Bundesregierung zur UIG-Novellierung
dargelegt werden. Mit der Novelle soll das UIG an eine
EU-Richtlinie angepasst werden. Gleichzeitig sollten die Vorgaben
des von Deutschland 1998 unterzeichneten Übereinkommens
über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den
Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention)
umgesetzt werden.
Laut Bundesregierung soll damit mehr Transparenz und
Bürgernähe in der Verwaltung hergestellt werden. Mit dem
erweiterten Zugang zu Umweltinformationen soll die
Öffentlichkeit bei umweltbezogenen Entscheidungen wirksamer
beteiligt werden. Inhaltlich werde der Begriff der
Umweltinformation ausgeweitet und präzisiert. Alle Stellen der
öffentlichen Verwaltung des Bundes mit Ausnahme der an der
Gesetzgebung beteiligten obersten Bundesbehörden sowie von
Bundesgerichten sollen verpflichtet werden, Umweltinformationen
herauszugeben.
Keine Zustimmung findet bei der Regierung ein Beschluss des
Bundesrates, den Begriff des "Bereithaltens von Informationen"
durch ein zusätzliches Kriterium einzuschränken. Dazu
wird dargelegt, Sinn und Zweck der Richtlinienbestimmung sei es,
der Flucht ins Privatrecht und einem damit verbundenen Verlust an
Umweltinformationen entgegenzuwirken. Der Änderungsvorschlag
verkenne dieses Ziel, deshalb könne ihm nicht zugestimmt
werden.
Abgelehnt wird im Weiteren auch eine Vorschlag des Bundesrates
über die Zugangsmöglichkeit zu Informationen. Laut
Regierung würden damit die Rechte von Bürgern
geschmälert, und auch die Anreizwirkung für die
Verwaltung, Umweltinformationen zunehmend elektronisch
verfügbar zu halten, würde aufgegeben.
Ein weiterer Vorschlag verkenne schließlich, dass alle
Ablehnungsgründe im UIG bereits so eng ausgestaltet seien,
dass als Rechtsfolge in der Regel die Ablehnung eines Antrages
gerechtfertigt werde. Zudem könnten Regelungsänderungen
zu Wertungswidersprüchen zwischen dem Schutz der
informationellen Selbstbestimmung und dem Schutz des geistigen
Eigentums von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen führen,
weshalb auch hier nicht zugestimmt werden könne. Aufgenommen
hat die Regierung hingegen Anregungen der Länderkammer zur
Präzisierung der Definition informationspflichtiger Stellen,
zu Kontrollmöglichkeiten- und pflichten, zum Rechtsschutz, zur
Überwachung und zu Ordnungswidrigkeiten. wol
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