Hartmut Hausmann
EuGH weist Klagen zurück
Doping fällt nicht unter
EU-Recht
Die Bekämpfung von Doping im Sport ist Sache der
Sportverbände und fällt nicht unter das europäische
Wirtschaftsrecht. Diese Entscheidung fällte am 30. September
der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.
Damit wies er die Klage von zwei Langstreckenschwimmern
zurück, welche die gegen sie verhängten Dopingsperren als
Berufsverbot und damit als Verstoß gegen die von der EU
garantierte Dienstleistungsfreiheit betrachten. Der Spanier David
Meca-Medina und der Slowene Igor Majcen hatten 1999 bei der
Langstrecken-WM in Brasilien die ersten beiden Plätze belegt,
waren danach aber bei Dopingkontrollen positiv auf Nandrolon
getestet worden. Beide waren daraufhin vom internationalen
Schwimmverband und dem Internationalen Olympischen Kommitee
für zwei Jahre gesperrt worden.
Beschwerde nicht zulässig
Dagegen reichten die beiden zunächst Beschwerde bei der
EU-Kommission ein, weil die Anti-Doping-Regeln eine
unzulässige Einschränkung der ihnen als Berufssportlern
garantierten Dienstleistungsfreiheit im Europäischen
Binnenmarkt darstellten. Über die Zurückweisung dieser
Beschwerde mussten jetzt die EU-Richter entscheiden. Sie folgten
dabei weitgehend der Argumentation des EU-Wettbewerbskommissars
Mario Monti. Dieser hatte 2002 klar die Auffassung vertreten, es
könne nicht Aufgabe der Politik sei, anstelle der sportlichen
Instanzen darüber zu entscheiden, wie Doping am besten
bekämpft werden sollte.
Dieser Haltung schlossen sich auch die obersten EU-Richter an:
Auch wenn der Kampf gegen Doping für den einzelnen Sportler
wirtschaftliche Auswirkungen habe, sei sein eigentlicher Zweck
nicht wirtschaftlich, sondern diene der Sicherung von Sportsgeist
und der Gesundheit der Athleten. Die Festlegung dazu notwendiger,
rein sportlicher Regeln - und dabei eben auch die Durchsetzung von
Fairplay - sei ausschließliche Aufgabe der Sportgremien. So
gehe die Politik beispielsweise auch die Anzahl der Spieler, die in
einer Mannschaftssportart aufs Feld dürfe, nichts an - auch
wenn dadurch andere Sportler gehindert würden, an dem Spiel
teizunehmen.
Schon in der Vergangenheit war das EU-Gericht in Luxemburg
mehrfach in Sachen Sport angerufen worden. Dabei waren in Urteilen
die Regelungen der Verbände für den Transfer von
Berufssportlern und zur Begrenzung von Ausländern im
Profisport unter die Lupe genommen und gekippt worden.
In diesen Fällen sei es aber immer um den wirtschaftlichen
Aspekte des Profisports gegangen, stellte das Gericht klar. In
diesen Fällen müsse sich auch der Sport an die
Wirtschaftsgesetze halten. Die Festlegung von "Spielregeln" und die
Durchsetzung des Fairplay sei dagegen ausschließlich Sache der
Sportinstanzen.
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