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Zinsen und Gebühren nicht doppelt
besteuern
EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz
Finanzen. Einstimmig hat der Bundestag am 30. September den
Entwurf der Bundesregierung für ein
EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz (15/3679) in geänderter Fassung
angenommen. Er folgte dabei einer Empfehlung des Finanzausschusses
vom Vortag (15/3827).
Nach der Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie der EU wird
damit die Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen
verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten erleichtert,
indem eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Der Verzicht auf die
Quellenbesteuerung wird in einem neuen Paragrafen des
Einkommensteuergesetzes geregelt. Im Verhältnis zu
Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, der Slowakei,
Spanien und Tschechien, die für eine Übergangszeit noch
Quellensteuern erheben dürfen, gibt es übergangsweise
Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung.
Die auf Antrag der Koalitionsfraktionen im Ausschuss
beschlossenen Änderungen betreffen im Wesentlichen den
Paragrafen 50d des Einkommensteuergesetzes (Beschränkung der
Verzinsung auf Erstattungsfälle), eine Forderung, die der
Bundesrat in seiner Stellungnahme (15/3788) erhoben hatte. Die
Bundesregierung hatte in ihrer Gegenäußerung (15/3820)
zur Bundesrats-Stellungnahme seine Zustimmmung zu dieser
Änderung signalisiert.
Darüber hinaus wird das EG-Amtshilfe-Gesetz geändert
und die EU-Verordnung über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer in
deutsches Recht umgesetzt.
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