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Petitionsausschuss gegen uneingeschränkte
Pfandbarkeit
Private Renten- und
Lebensversicherung
Petitionen. Gegen die uneingeschränkte Pfändbarkeit
von privaten Renten- und Lebensversicherungen hat sich der
Petitionsausschuss eingesetzt. Deshalb beschloss er 29. September
einvernehmlich, die zugrunde liegende Eingabe dem Bundesministerium
der Jus-tiz (BMJ) "zur Erwägung" zu überweisen und den
Bundestagsfraktionen "zur Kenntnis" zu geben.
Der Petent hatte im Jahr 2002 nach mehr als 30-jähriger
Selbstständigkeit Insolvenz anmelden müssen. Seine im
Jahr 1989 abgeschlossene Lebensversicherung mit Pensionszusage sei
vom Insolvenzverwalter mit der Begründung eingezogen worden,
dieser Vertrag hätte verpfändet werden müssen. Die
Versicherung sei damit gekündigt und ihr Rückkaufwert der
Insolvenzmasse zugefallen. Nach Ansicht des Petenten ist die
uneingeschränkte Verpfändung von privaten Lebens- und
Rentenversicherungen beim Arbeitgeber als Ungleichbehandlung
gegenüber dem Arbeitnehmer zu bewerten.
Das BMJ führte in seiner Stellungnahme dazu aus, dass nach
derzeitiger Rechtslage private Renten- und Lebensversicherungen
"grundsätzlich" gepfändet und durch die Gläubiger
verwertet werden können. Auf der anderen Seite gebe es
Pfändungsschutzvorschriften für die Renten der
gesetzlichen Rentenversicherung und für so genannte
Versorgungsrenten von Arbeitnehmern, die auf
Versorgungsverträgen beruhten, sowie für
Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall abgeschlossen seien
und zur Deckung der Sterbefallkosten dienen sollten. Einen
besonderen Schutz hätten darüber hinaus bestimmte von
Handwerkern vor dem 1. Januar 1962 zur Befreiung von der
Versicherungspflicht abgeschlossene Lebensversicherungen.
Bei der privaten Zusatzversorgung sei im Zusammenhang mit dem
Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur
Förderung eines kapitalgedeckten
Altersversorgungsvermögens die Unpfändbarkeit der durch
das Altersversorgungsgesetz vorgesehenen zusätzlichen
Altersversorgung durch ein generelles Abdeckungsverbot sicher
gestellt worden. Damit bestehe für die vom
Altersvermögensgesetz erfassten privaten Vorsorgeverträge
ein umfassender Vollstreckungsschutz, so das BMJ. Die
unterschiedliche Behandlung von privaten Renten- und
Lebensversicherungen einerseits und von Rentenversicherungen
andererseits beruhe darauf, dass Lebensversicherungen in vielen
Fällen nicht allein der Altersvorsorge, sondern auch der
Vermögensbildung dienten.
Nach Ansicht des Petitionsausschusses erlangt aufgrund der zu
erwartenden demographischen Entwick-lung die private Altersvorsorge
eine immer größere Bedeutung. Damit wachse auch für
den Einzelnen die Notwendigkeit, durch private Vorsorge sowohl den
eigenen Lebensstandard als auch den seiner Familie im Alter
zusätzlich abzusichern. Der Ausschuss ist deshalb der Ansicht,
dass Lebensversicherungsverträge, die zweckgebunden der
Altersversorgung der Betroffenen dienen, ebenso wie die gesetzliche
Rentenversicherung vor einem Gläubigerzugriff zu schützen
seien.
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