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14. Wahlperiode
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Aufgaben und Arbeit

In welchen Fällen ist eine Petition zweckmäßig?

Kein Staat, keine politische Institution, keine Verwaltung und keine Gesellschaft kann unfehlbar sein. Jedes noch so ausgefeilte Gesetz und jede noch so gründlich durchdachte Regierungsverordnung kann in der Praxis Mängel zeigen. Selbst eine sorgfältig überlegte Entscheidung, auch die bestgemeinte Beratung einer Behörde, kann fehlerhaft sein, ganz zu schweigen davon, dass bürokratische Apparate dazu neigen, Sonderfälle eher als belastend anzusehen. Unrecht oder Ungerechtigkeit sind nicht selten die Folge.

Das Eingabenrecht stellt einen außergerichtlichen Rechtsbehelf dar, auf den der Bürger jederzeit zurückgreifen kann, nicht nur, wenn er nirgendwo sonst rechtliches Gehör findet.

Zudem bewirkt das Recht auf Beschwerde, dass Politikerinnen und Politiker ein offenes Ohr für die Sorgen der Menschen entwickeln. Sozusagen als Nebeneffekt liefern Petitionen nämlich auch Anregungen für die Arbeit der Abgeordneten, indem sie diesen ein Bild von den Anliegen und Nöten der Bürger geben, Lücken und Schwachstellen in gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen aufdecken und die Meinung der Wähler zu aktuellen politischen Fragen widerspiegeln.

Petitionen und Gerichtsverfahren

Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit ist der Petitionsausschuss nicht befugt, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen und sie aufzuheben oder abzuändern. Dennoch darf der Petitionsausschuss eine Petition prüfen, in der Mängel oder Ungerechtigkeiten im Gesetz beanstandet werden, die durch ein Gerichtsurteil zu Tage getreten sind. Der Petitionsausschuss hat vor diesem Hintergrund mehrfach Gesetzesänderungen angeregt. Rechtskräftige Gerichtsentscheidungen sind zwar parlamentarisch nicht aufhebbar, aber die gesetzlichen Bestimmungen, an denen sich der vor Gericht ausgetragene Streit entzündet hat, können gegebenenfalls mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Eine Hilfe im konkreten Einzelfall ist damit aber in aller Regel nicht mögliche.

Inwieweit Petitionen, die in Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren stehen, im Übrigen vom Petitionsausschuss behandelt werden, ergibt sich aus Nr. 5 letzter Absatz der Verfahrensgrundsätze des Ausschusses.

Wer kann Petitionen einreichen?

Artikel 17 Grundgesetz gewährt jedermann das Recht, Bitten und Beschwerden einzureichen. Es ist nicht die Rede von "Deutschen", "Wahlberechtigten" oder "Volljährigen".

Das Petitionsrecht gilt somit für Erwachsene und Minderjährige, für Ausländer und Staatenlose und auch für Inhaftierte. Der Bürger kann sich in eigener Sache, für einen anderen oder im allgemeinen Interesse an den Petitionsausschuss wenden.

"Jedermann" ist auch der Soldat. Er hat zwar im Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages eine besondere Institution, an die er sich wenden kann. Er kann aber zusätzlich den Petitionsausschuss anrufen. Die Regeln der Zusammenarbeit zwischen dem Petitionsausschuss und dem Wehrbeauftragten ergeben sich aus der Anlage zu Nr. 7.6 der Verfahrensgrundsätze.

Wie reicht man Petitionen ein?

Weil das Petitionsrecht ein allgemeines Recht ist, muss es auch mühelos in Anspruch genommen werden können. Deshalb gilt für den Petenten nur die Auflage, sich schriftlich (mit Adresse und Unterschrift) zu äußern. Es gibt darüber hinaus keine Formvorschriften und auch keine Vordrucke wie bei antragsbezogenen Vorgängen. Die Unterschrift ist zwar erforderlich, sie muss aber nicht beglaubigt sein. Einzelangaben zur Person sind entbehrlich, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts nicht unbedingt von Nöten ist.

In letzter Zeit erreichen den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages auch Zuschriften über Internet und e-Mail. Sie sind in der Regel zwar einem Absender zuzuordnen, enthalten aber nicht die im amtlichen Schriftverkehr zur Zeit noch übliche persönliche Unterschrift. Deshalb werden die Absender dieser Zuschriften gebeten, die Eingabe unterschrieben erneut an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zu schicken.

An wen richtet man Petitionen?

Petitionen können sich an alle staatlichen Organe, Einrichtungen und Stellen richten, wie zum Beispiel den Deutschen Bundestag, den Bundespräsidenten, Ministerien auf Bundes- und Landesebene, sonstige Behörden auf Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindeebene, die Sozialversicherungsträger, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Parlamente der Länder, Beschlussgremien der Kreise und Gemeinden und auch an das Europäische Parlament.

Für Beschwerden über fehlende Kindergärten ist zum Beispiel die Gemeinde der richtige Adressat. Geht es um Schulfragen, Polizei und Strafvollzug, so kann eine Beschwerde an die jeweilige Behörde oder - wenn eine parlamentarische Prüfung gewünscht wird - an den Landtag gerichtet werden. Wird die Änderung eines Bundesgesetzes angestrebt, so ist der Deutsche Bundestag die richtige Stelle.

Neben dem Petitionsausschuss gibt es also weitere Institutionen und Personen, an die sich Bürgerinnen und Bürger wenden können. Das Petitionsrecht besteht ausdrücklich sowohl gegenüber den zuständigen Stellen als auch gegenüber dem Parlament. In Rheinland-Pfalz und in Mecklenburg-Vorpommern gibt es neben dem Petitionsausschuss jeweils einen vom Parlament gewählten Bürgerbeauftragten. In Schleswig-Holstein kann man sich in Sozialangelegenheiten auch an einen Bürgerbeauftragten der Landesregierung wenden.

Wann ist der Petitionsausschuss die richtige Adresse?

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages behandelt Petitionen, die im Bereich seiner Aufgaben die durch Artikel 70 ff. Grundgesetz festgelegte Bundesgesetzgebung betreffen. Soweit ein Handeln der Verwaltung kritisiert wird, behandelt er Petitionen, die den Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung, sonstiger Verfassungsorgane des Bundes, der Bundesbehörden und sonstiger Einrichtungen, die Aufgaben des Bundes wahrnehmen oder zumindest der Aufsicht des Bundes unterliegen, betreffen.

Wer sich z. B. nicht direkt an die Stellen des Bundes wenden will, kann beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages Beschwerden über die Verwaltung loswerden, wenn sie den Zuständigkeitsbereich der folgenden Geschäftsbereiche der Bundesregierung betreffen:

Beschweren können sich Petentinnen und Petenten aber auch über die Verwaltungen der Verfassungsorgane

Hinzu kommt eine Reihe von Ämtern und Einrichtungen, die Aufgaben des Bundes wahrnehmen. Wird in Eingaben ihr Wirkungskreis angesprochen, ist ebenfalls der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zuständig. Einige wichtige Stellen sind beispielsweise:

Besondere Fälle: Wie ist in ehemals staatlich geführten Bereichen zu verfahren, die der Privatisierung unterliegen?

Durch Änderung des Grundgesetzes und Erlass verschiedener Spezialgesetze wurden zur Mitte der neunziger Jahre zahlreiche Bereiche - unter anderem Post, Telekommunikation und Eisenbahnwesen - auf neue Grundlagen gestellt, indem bis dahin unmittelbar staatlich geführte Unternehmen in privatrechtliche Aktiengesellschaften (Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG, Postbank AG und Deutsche Bahn AG) umgewandelt wurden.

Trotz dieser Privatisierung sind aber Bereiche verblieben, deren Aufgaben nach wie vor in bundeseigener Verwaltung zu erfüllen sind. Insbesondere ist dies die Sicherstellung flächendeckend angemessener und ausreichender Dienstleistungen im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation durch gesetzliche und verwaltende Maßnahmen. Aber auch das Berücksichtigen des Wohles der Allgemeinheit vor allem beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes.

Die Erbringung der entsprechenden Dienstleistungsangebote selbst wurde den aus den ehemals staatlichen Unternehmen hervorgegangenen Unternehmen und anderen privaten Anbietern übertragen. Da Grundrechte, mithin das Petitionsrecht, nach herrschender Meinung nur Träger staatlicher Gewalt binden, könnte die Wahrnehmung des Petitionsrechts in den vorgenannten Bereichen fraglich sein.

Unbestritten ist, dass Petitionen, die die im Postwesen und in der Telekommunikation sowie dem Eisenbahnwesen verbliebenen hoheitlichen Aufgaben der Infrastruktur-Sicherstellung betreffen, nach wie vor in vollem Umfang in den Zuständigkeitsbereich des Petitionsausschusses fallen. Sofern sich Petenten allerdings über Bereiche beschweren, die in der privatrechtlichen Organisationsform wahrgenommen werden und unternehmerisch-betriebliche Aufgaben der Nachfolgeunternehmen der ehemals Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn betreffen, ist die Zuständigkeit des Petitionsausschusses nicht mehr gegeben.

Um den Kundenschutz insbesondere in Fragen des Postwesens und der Telekommunikation sicherzustellen, wurde im Jahre 1998 - unter anderem als Reaktion auf eine Vielzahl von Petitionen zur Mitte der neunziger Jahre, in denen insbesondere Telefonrechnungen beanstandet wurden - bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post eine Schlichtungsstelle geschaffen, die sich den Anliegen der Verbraucher annehmen soll.

Was der Ausschuss darf

1975 wurde der Petitionsausschuss in den Rang der Bundestagsausschüsse erhoben, die in der Verfassung ausdrücklich genannt und mit eigenen Vollmachten ausgestattet sind. Aufgrund des Grundgesetzartikels 45 c erging ein ergänzendes Bundesgesetz, das dem Ausschuss zahlreiche ausdrückliche Befugnisse verleiht:

Zur Vorbereitung von Beschlüssen über Beschwerden haben die Bundesregierung und die Behörden des Bundes dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages auf dessen Verlangen Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.

Für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das in dem Umfang, in dem sie der Aufsicht der Bundesregierung unterstehen.

Aktenvorlage, Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen dürfen nur verweigert werden, wenn der Vorgang nach einem Gesetz geheimgehalten werden muss oder sonstige zwingende Geheimhaltungsgründe bestehen. Über die Verweigerung entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde des Bundes. Die Entscheidung ist zu begründen.

Der Petitionsausschuss ist berechtigt, Petenten, Zeugen und Sachverständige anzuhören. Petenten, Zeugen und Sachverständige, die vom Ausschuss geladen worden sind, werden entschädigt.

Der Petitionsausschuss kann die Ausübung seiner Befugnisse im Einzelfall auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen.

Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss und den von ihm beauftragten Mitgliedern Amtshilfe zu leisten.

Wie verfährt der Ausschuss mit Petitionen?

Das Verfahren für seine Arbeit hat der Ausschuss am 8. März 1989 mit seinen neuen Grundsätzen zur Behandlung von Bitten und Beschwerden festgelegt. Diese Grundsätze, die in der Folgezeit zweimal geändert wurden, hat der Ausschuss durch Beschluss vom 13. November 1998 für die 14. Wahlperiode übernommen.

Das Petitionsrecht verbrieft der Einsenderin bzw. dem Einsender ein Recht auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und einen schriftlichen Bescheid über die Art der Erledigung. Zur Aufklärung des in der Petition geschilderten Sachverhalts und für die Beurteilung der Rechtslage steht dem Ausschuss ein Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung zu. Ein Petitionsüberweisungsrecht steht für die Beschlussfassung und die Bescheidung an die Bundesregierung zur Verfügung, soweit nicht im Laufe des Petitionsverfahrens dem Anliegen des Petenten entsprochen wird oder sich nach Abschluss der Prüfung ergibt, dass dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden kann.

Die inhaltliche Prüfung einer Beschwerde durch den Petitionsausschuss beginnt in der Regel mit der Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Organs der Bundesregierung. Der Auskunftsanspruch des Parlaments gegenüber der Bundesregierung ist neben den weiteren in den §§ 1 und 4 des Befugnisgesetzes genannten Rechten die wichtigste Grundlage für die Vorbereitung einer Beschlussempfehlung. Im Übrigen steht auch dem Petitionsausschuss das in Artikel 43 Absatz 1 Grundgesetz normierte Recht zu, die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung zu verlangen.

Sobald der der Petition zugrunde liegende Sachverhalt aufgeklärt und die Rechtslage beurteilt ist, legt der Petitionsausschuss gemäß § 112 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages dem Plenum des Deutschen Bundestages eine Beschlussempfehlung für die abschließende Behandlung der Petition vor. Diese Beschlussempfehlungen werden in einer Sammelübersicht zur Abstimmung vorgelegt.

Abgesehen von der Erledigung durch bloßen Rat oder Auskunftserteilung lauten die häufigsten Beschlussempfehlungen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten entsprochen wurde oder weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte, da entweder das Verhalten der Verwaltung nicht zu beanstanden war oder eine Gesetzesänderung nicht in Aussicht gestellt werden konnte.

Darüber hinaus sind folgende Beschlussempfehlungen möglich:

Die Beschlüsse des Deutschen Bundestags zu Petitionen haben nur den Charakter einer Empfehlung an die Bundesregierung oder andere Verfassungsorgane. Dem Parlament steht keine Dienst-, Fach- oder Rechtsaufsicht gegenüber der Bundesregierung und ihrer nachgeordneten Verwaltung zu. Schon gar nicht können Petitionsbeschlüsse des Deutschen Bundestages bestandskräftige Entscheidungen der Regierung oder Gerichtsurteile ändern oder aufheben. Die Rechte des Deutschen Bundestages sind insofern konzentriert auf das Petitionsinformationsrecht und das Petitionsüberweisungsrecht. Eine Durchbrechung des zuvor geschilderten Prinzips der Gewaltenteilung sieht Artikel 17 Grundgesetz nicht vor.

Nach dem Beschluss des Plenums wird den Petentinnen und Petenten die Art der Erledigung ihrer Petitionen, die gemäß § 112 Absatz 3 der Geschäftsordnung mit Gründen versehen sein soll, mitgeteilt. Mit dieser Benachrichtigung ist das Petitionsverfahren abgeschlossen. Ein Anspruch auf eine erneute sachliche Prüfung einer Petition besteht nicht, wenn der Petent sein Anliegen bereits in einer früheren Petition vorgebracht hat, diese beschieden worden ist und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden.

Für Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Behandlung einer Petition ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, wobei aber eine inhaltliche Prüfung der Entscheidung durch die Gerichte ausgeschlossen ist. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr allein auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften durch den Petitionsausschuss und den Deutschen Bundestag.

Aus der Praxis des Petitionsausschusses

- Seit geraumer Zeit beschäftigt den Petitionsausschuss der Problemkreis "Lärmschutz an bestehenden Schienenwegen".

Bereits in der Vergangenheit hatte der Ausschuss zahlreiche Fälle der Bundesregierung zur Erwägung überwiesen. Ziel war dabei, die Bundesregierung möge durch entsprechende Interpretation vorhandener oder gegebenenfalls Schaffung neuer Rechtnormen das Eisenbahn-Bundesamt in die Lage versetzen, die Deutsche Bahn AG anzuhalten, Lärmschutz überall dort zu installieren, wo dies das Interesse der Gesundheit der Anwohner an bestehenden Schienenwegen erfordere, d. h. nicht nur beim Neubau von Eisenbahnstrecken, oder bei der wesentlichen Änderung vorhandener Strecken, sondern z. B. auch bei "lediglich" intensiverer Nutzung bereits seit langem im Betrieb befindlicher Strecken.

Ansatzpunkt hierfür war für den Ausschuss, dass die Deutsche Bahn AG hinsichtlich der Umweltschutzbestimmung ebenso behandelt werden sollte wie andere Gewerbebetriebe der Wirtschaft auch.

Als aktueller Aspekt ist in der 14. Wahlperiode nunmehr hinzugekommen, dass die Bundesregierung - gewissermaßen im Wege einer Sofortmaßnahme - anstrebt, finanzielle Mittel für Lärmschutz in Härtefällen auch über den gesetzlich geregelten Anspruch hinaus zu gewähren. Dies gilt dann gerade für im Betrieb befindliche Strecken, die im Laufe der Zeit lediglich intensiver genutzt werden (höherer Zugfrequenz, schnellere Züge).

Zwar müssen hier haushaltrechtliche Fragen bedacht werden, dennoch hat der Ausschuss die begründete Hoffnung, dass nach jahrelangen Bemühungen nunmehr auf diesem neuen Wege zumindest den am härtesten vom Bahnlärm betroffenen Bürgerinnen und Bürgern konkrete Hilfe zu Teil werden wird.

- Ein Bürger, der von 1974 bis 1989 bei der Deutschen Reichsbahn tätig war und 1990 zur damaligen Deutschen Bundesbahn übertrat, beanstandete die mangelnde Anerkennung und Anrechnung von Dienstjahren bei der Deutschen Reichsbahn. Zwar wurden seine Berufsjahre im Range eines Oberlokführers bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters voll anerkannt, bei der Festsetzung des allgemeinen Dienstalters hingegen nur zu einem Viertel, was zu erheblichen Benachteiligungen bei Beförderungen bzw. der Gestaltung der Dienstpläne für den jeweils betroffenen Beamten führte.

Der Petitionsausschuss hielt es nicht für sachgerecht, Dienstzeiten bei der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Bundesbahn unterschiedlich zu bewerten und auf diese Weise frühere Reichsbahner zu benachteiligen. Er überwies die Petition deshalb der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Verkehr - als Material, um auf diese Weise eine nochmalige Prüfung des Anliegens des Petenten zu erreichen. Der Bundesminister für Verkehr teilte daraufhin mit, dass dem Anliegen entsprochen worden sei und die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens die Festsetzung des allgemeinen Dienstalters von ehemaligen Mitarbeitern der Deutschen Reichsbahn neu geregelt habe. Nunmehr würden Zeiten bei der ehemaligen Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Bundesbahn in allen Bereichen gleich behandelt. Eine Benachteiligung verbeamteter ehemaliger Reichsbahn-Angestellter werde damit ausgeschlossen.

- Eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern der Deutschen Buchhändlerschule wandte sich mit einer Petition gegen die Pläne der EU-Kommission, die Buchpreisbindung wegfallen zu lassen. Sie führten aus, dass allein die Preisbindung ein breites Buch- und Medienangebot, eine große Dichte an Buchhandlungen und die kulturelle Dienstleistung für den Kunden garantiere. Bei Wegfall der Preisbindung könnten insbesondere die kleineren Buchhandlungen und Verlage, die überproportional viele Ausbildungs- und Arbeitsplätze böten, im Wettbewerb nicht bestehen. Die Angebotsvielfalt der bisher weit gefächerten Veröffentlichungen geistiger Inhalte würde sich lediglich auf die profitversprechenden Titel reduzieren, was den qualifiziert ausgebildeten Buchhändler überflüssig mache.

Das vom Petitionsausschuss eingeschaltete Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) führte aus, dass die EU-Kommission im Januar 1998 auf Beschwerde einer österreichischen Handelskette ein wettbewerbsrechtliches Verfahren wegen Buchpreisvereinbarungen zwischen Verlagen in Deutschland und Österreich eröffnet habe. Die Kommission sehe in der Buchpreisbindung einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen des EG-Vertrages, da der Wettbewerb auf dem Buchmarkt ausgeschaltet werde. Die dem Verbraucher möglicherweise aufgebürdeten höheren Preise würden weder durch eine verbesserte Buchherstellung noch durch die Buchverteilung gerechtfertigt.

Das BMWi wies darauf hin, die Bundesregierung werde sich im eingeleiteten Verfahren der EU-Kommission weiterhin mit Nachdruck dafür einsetzen, dass die Buchpreisbindung als Instrument mit erheblicher kulturpolitischer Bedeutung auch in Zukunft erhalten bleibe.

Dem Anliegen der Petenten konnte daher entsprochen werden. Sie wurden außerdem auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Petition beim Europäischen Parlament einzureichen.

Ein besonderes Kapitel: Sammel- und Massenpetitionen

Das Petitionsrecht kann nach Artikel 17 Grundgesetz auch "in Gemeinschaft mit anderen" ausgeübt werden. Hierbei unterscheidet man Sammel- und Massenpetitionen. Sammelpetitionen sind Unterschriftensammlungen mit demselben Anliegen; Massenpetitionen sind Eingaben in größerer Zahl mit demselben Anliegen, deren Text ganz oder im wesentlichen übereinstimmt.

Sieht man einmal von denjenigen Sammelpetitionen ab, in denen ein Anliegen nur durch eine oder einige wenige weitere Unterschriften aus dem näheren Umfeld (z. B. von Familienmitgliedern) unterstützt wird, so läßt sich zu Sammel- und Massenpetitionen folgendes feststellen:

Während die Petition einzelner Bürger in aller Regel ein individuelles Begehren enthält, haben Sammel- und Massenpetitionen fast durchweg ein in der Öffentlichkeit besonders beachtetes Thema zum Inhalt. Jedenfalls sind es Themen, die - meist organisierte - Gruppen von Bürgerinnen und Bürgern zum Gegenstand der öffentlichen Diskussion machen wollen. In ihnen spiegeln sich häufig bestimmte politische Tendenzen wieder.

Vor einigen Jahren war das Problem der Reform des § 218 des Strafgesetzbuches (Abtreibung) Anlass für Hunderttausende, die Parlamentarier zum Handeln zu drängen. Ein ähnlich gewaltiges Ausmaß erreichten in den fünfziger Jahren die "Kampf-dem-Atomtod"-Initiativen und die Kampagnen gegen die Wiederbewaffnung, später auch die Petitionen gegen die Stationierung von Mittelstreckenraketen. Tierschützer erreichten durch Massen- und Sammelpetitionen ein Verbot des Imports von Robbenfellen aus Kanada und forderten ein Verbot des Transports von lebendem Schlachtvieh.

Über eine Million Bürgerinnen und Bürger unterstützten mit ihrer Unterschrift im Jahr 1994 eine Sammelpetition, mit der die generelle Zulassung einer doppelten Staatsbürgerschaft gefordert wurde. Aus der jüngeren Vergangenheit sind außerdem Sammel- und Massenpetitionen zum Asylrecht hervorzuheben, bei denen es zum einen um die Änderung des Asylrechts und zum anderen um den Verbleib von bestimmten abgelehnten Asylbewerbern im Bundesgebiet ging. Schließlich wurden Vorschläge zur Verfassungsreform häufig in Form von Massen- und Sammelpetitionen unterbreitet.

Zirka 3.700 Eingaben erreichten den Petitionsausschuss nach der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes im Jahre 1996, das eine Neuordnung der Bestimmungen des Rentenüberleitungsrechts vorsah. In diesen Eingaben wurde zum einen beanstandet, dass die Einkommensbegrenzungen bei der Rentenberechnung nicht rückwirkend aufgehoben worden seien und die bisherigen Einschränkungen bei Personen mit hohem Einkommen weiter gelten würden. Zum anderen führten zahlreiche ehemalige Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) Beschwerde darüber, dass es durch das neue Recht für sie zu keinen rentenrechtlichen Verbesserungen gekommen sei.

Entsprechend den Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses beschloss der 13. Deutsche Bundestag in diesen Fällen, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Seit Beginn der 14. Wahlperiode haben sich - vielfach unter Hinweis auf den Regierungswechsel - erneut zahlreiche Bürgerinnen und Bürger mit vorgenannten Anliegen an den Ausschuss gewandt. Für die Entscheidung über den Abschluss dieser Petitionen ist ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesverfassungsgerichts beachtlich.

Wie sich der Petitionsausschuss selbst sieht

Die 29 Mitglieder des Petitionsausschusses verstehen sich als Anlaufstelle für die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger. Zu deren Nutzen versuchen sie, bürokratische Hemmnisse und Widerstände zu überwinden und berechtigten Beschwerden zum Erfolg zu verhelfen.

Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten stieg die Zahl der Eingaben von vergleichsweise 11-14.000 in den achziger Jahren auf knapp 24.000 im Jahre 1992 stetig an. Zu Ende der neunziger Jahre scheint sich die jährliche Eingabenzahl bei zirka 17.000 pro Jahr einzupendeln. Statistisch gesehen entfielen im Jahr 1998 auf eine Million Einwohner in den alten Bundesländern (inklusive Berlin) 176 Eingaben; in den neuen Bundesländern betrug diese Zahl 362.

Gelegentlich schrecken Bürgerinnen und Bürger davor zurück, sich an den Petitionsausschuss zu wenden, weil sie irrtümlich annehmen, dass sie lange Formulare ausfüllen und ihr Problem mit wohlgesetzten Worten darstellen müssen. In anderen Fällen wiederum werden Befürchtungen laut, auch dienstliche Nachteile könnten erlitten werden. Als einmal ein Beschwerdeführer mitteilte, dass er wegen einer Eingabe von seinem Vorgesetzten gerügt worden sei, wies der Ausschuss den zuständigen Minister nachdrücklich darauf hin, dass niemand wegen der Inanspruchnahme des Petitionsrechts irgendeinen Nachteil erfahren dürfe. Der Ausschuss wacht darüber, dass dieser selbstverständliche Grundsatz beachtet wird.

Die E-Mail-Adresse des Ausschusses ist   vorzimmer.peta@bundestag.de.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/gremien15/archiv/a2/a2_a
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