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Bundestagspräsident Wolfgang Thierse hat in seiner Funktion als mittelverwaltende Behörde für das Parteiengesetz folgende Entscheidungen getroffen:

Es gilt das gesprochene Wort

  1. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften habe ich
    zum 15. Februar 2000 über die endgültige Festsetzung der Anteile der Parteien an der staatlichen Mitfinanzierung für 1999 auf der Grundlage ihrer Rechenschaftsberichte für 1998 sowie über den ersten Abschlag für das Jahr 2000 entschieden.

  2. Für den Bundesverband der CDU werden gemäß § 19 Abs. 4 Parteiengesetz für das Jahr 1999 21.999.402,13 DM festgesetzt. Dieser Betrag liegt um 41.347.887,42 DM unter der vorläufigen Festsetzung aus dem vergangenen Jahr. Dieser Unterschiedsbetrag ist von der CDU an die Bundeskasse zurückzuführen.

  3. Diese Entscheidung folgt zwingend aus den §§ 19 Abs. 4 und 23 Abs. 4 Parteiengesetz. Ermessensspielräume bestehen hier nicht. Das Gesetz schreibt vor, dass der auf Spenden und Beiträge entfallende Teil der staatlichen Finanzierung - das sind die ca. 41 Millionen - nicht festgesetzt werden darf, wenn der Rechenschaftsbericht für das Vorjahr (1998) bis zum 31. Dezember 1999 nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entspricht. Der Rechenschaftsbericht der CDU hat einen Vermögensbestand von etwa 18 Millionen DM des Landesverbands Hessen nicht ausgewiesen und war damit vorschriftswidrig. Weil die Bundes-CDU gesetzlich zur Rechenschaft auch für alle ihre Landesverbände verpflichtet ist, konnte die Frage der Verantwortung für diesen Rechtsverstoß keine Rolle spielen.

  4. Gemäß § 20 Parteiengesetz bildet die Festsetzung für 1999 die Berechnungsgrundlage für den ersten Abschlag für 2000, der nicht mehr als 25% der Festsetzung für 1999 betragen darf. Demzufolge beträgt der Abschlag für die CDU 5.499.850,53 DM. In § 19 Abs. 4 Satz 4 Parteiengesetz ist zwingend vorgeschrieben, dass Abschlagzahlungen mit Rückforderungen zu verrechnen sind. Wegen der bestehenden Rückforderung kann der Abschlag daher nicht ausgezahlt werden, verringert jedoch die Rückforderung um den entsprechenden Betrag.

  5. Gemäß Artikel 21 Grundgesetz wird die mit ihrer Wettbewerbsposition zusammenhängende finanzielle Situation der CDU bei der Abwicklung der Rückforderung berücksichtigt. Der CDU kann auf Antrag bei der weiteren Rückführung des offenen Betrages Stundung gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung gewährt werden.

  6. Für die übrigen Parteien berücksichtigen die Festsetzungsbescheide den Betrag, der für die CDU nicht festgesetzt werden konnte. Jedoch werden die auf die Parteien entfallenden zusätzlichen Anteile mit der jetzt fälligen Abschlagszahlung noch nicht angewiesen, da die Festsetzungen noch nicht bestandskräftig sind.

  7. Wegen möglicher Gesetzesverstöße in früheren CDU-Rechenschaftsberichten sind noch von mir gestellte Fragen vollständig zu beantworten und weitere Sachverhalte zu untersuchen, bevor über diesbezügliche Sanktionen entschieden werden kann. Dabei gehe ich gemäß § 28 Parteiengesetz von einer zehnjährigen Aufbewahrungspflicht für Bücher und Bilanzen aus.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/praesidium/reden/2000/005
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