Beispiel für einen Gesetzentwurf
Deutscher Bundestag
14. Wahlperiode |
Drucksache 14/
7758 |
07.12.2001 |
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
A. Problem und Ziel
Das geltende Waffenrecht ist von der Systematik und vom
Regelungsgehalt her kompliziert, lückenhaft und schwer
verständlich. Mit dem neuen, ausschließlich auf die
öffentliche Sicherheit ausgerichteten Waffengesetz und der
Überführung der Vorschriften über die technische
Sicherheit von Waffen und Munition aus dem bisherigen Waffengesetz
in ein eigenes Beschussgesetz sollen die Transparenz,
Verständlichkeit und die Anwendung beider Regelungsmaterien
erhöht werden. Außerdem soll der missbräuchliche
Umgang mit Waffen stärker eingeschränkt werden.
B. Lösung
Im Rahmen eines Artikelgesetzes werden das Waffengesetz (WaffG)
neu gefasst (Artikel 1), die Vorschriften über die technische
Sicherheit von Waffen und Munition in ein eigenes Beschussgesetz
(BeschG) überführt (Artikel 2) und die notwendigen
Anpassungen von Regelungen mit Bezug zum Waffenrecht in anderen
Gesetzen (Artikel 3 bis 15) vorgenommen; hinzuweisen ist insoweit
vor allem auf die Anpassung im Kriegswaffenkontrollgesetz (Artikel
3) und im Bundesjagdgesetz (Artikel 14).
Vorrangig geregelt werden im neuen Waffengesetz der private Erwerb
und Besitz sowie der private Waffengebrauch; daran schließen
sich Bestimmungen für Hersteller, Handel und sonstige
gewerbliche Nutzung an. Für die hauptsächlichen
Nutzergruppen wie Sportschützen, Jäger, gefährdete
Personen sowie Sammler sind jeweils eigene Vorschriften geschaffen
worden. Mit der Verschärfung der Anforderungen an die
Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern, der Einführung eines
so genannten kleinen Waffenscheins für Gas- und
Schreckschusswaffen sowie mit der Erweiterung des Verbots des
Umgangs mit gefährlichen Messern soll der missbräuchliche
Umgang mit diesen Gegenständen eingedämmt werden.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die
öffentlichen Haushalte
- Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- Vollzugsaufwand
Durch die Ausführung des Gesetzes sind die Gemeinden nicht
betroffen. Die vorgesehenen sachlichen Änderungen des
Waffengesetzes und des Beschussgesetzes und der auf Grund der
Gesetze zu erlassenden Rechtsvorschriften führen zu einer
Ausweitung der behördlichen Tätigkeiten beim Bund und in
deutlich geringerem Maße auch bei den Ländern.
Der Vollzug des Waffengesetzes erfordert wegen der Verlagerung der
Länderzuständigkeit für die Erteilung
waffenrechtlicher Erlaubnisse an Angehörige der in Deutschland
stationierten ausländischen Streitkräfte auf das
Bundesverwaltungsamt etwa 4 Stellen. Soweit zusätzliche
beschussrechtliche Prüfungen durch Beschussämter der
Länder wahrgenommen werden, ist ein Personalmehrbedarf nicht
zu erwarten. Erforderliche Sachausgaben werden durch
Gebühreneinnahmen gedeckt.
Die Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und
Untersuchungen nach dem Waffengesetz, dem Beschussgesetz und den
auf beiden Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen sollen im Rahmen
der Ersetzung der Kostenverordnung zum Waffengesetz durch
Kostenverordnungen zum Waffengesetz und zum Beschussgesetz an die
aktuellen Kostenverhältnisse angepasst werden.
E. Sonstige Kosten
Zu den durch die Neuordnung entstehenden Kosten der Wirtschaft
haben sich die beteiligten Verbände nicht
geäußert.
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Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/gesgeb/052beisp02