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128/2002
Stand: 16.05.2002
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FDP fordert substantielle und dauerhafte Rentenreform

/Arbeit und Soziales/Antrag

Berlin: (hib/RAB) Das Belastungsniveau in der Bundesrepublik durch die Rentenversicherung soll 20 Prozent nicht überschreiten. Angesichts der weltweit höchsten Lohnzusatzkosten und steigender Beiträge für Krankenpflegeversicherung spricht sich die FDP für diese Zielsetzung in einem Antrag (14/9050) aus. Die private Vorsorge soll dabei die gesetzliche Rentenversicherung so ergänzen, dass die Altersvorsorge zu etwa 50 Prozent auf der privaten und betrieblichen Vorsorge beruht. Damit werde die Alterssicherung in Zukunft eine neue Statik erhalten. Die Voraussetzung für die geförderte private Vorsorge will die Fraktion auf die Zweckbestimmung für die Altersvorsorge reduzieren. Wohneigentum als klassische Altersvorsorge solle in die Förderung einbezogen werden. Weiter heißt es, Vorsorgebeiträge für jede Art der Altersvorsorge sollten schrittweise von der Besteuerung befreit werden. Mit einer solchen nachgelagerten Besteuerung entstehe der notwendige Anreiz für den Beitragszahler, eine kapitalgedeckte Vorsorge zu aufbauen. Schließlich lehnen die Parlamentarier die unlängst beschlossene bedarfsorientierte Grundsicherung ab, die zum 1. Januar 2003 von den Kommunen umgesetzt werden solle. Diese durchbreche das Prinzip von Leistungen und Gegenleistungen zu Lasten der Kommunen.

Zur Begründung heißt es, eine zukunftsfähige Rentenpolitik ermögliche den Rentnern eine angemessene Altersvorsorge, ohne die Arbeitnehmer durch zu hohe Beiträge zu überfordern und zukünftigen Generationen einen Schuldenberg zu hinterlassen. Die Rentenreform aus dem Jahre 2001 sei von unzureichender Generationengerechtigkeit, mangelnder Beitragssatzstabilität, fehlender Steuerbefreiung aller Vorsorgebeiträge und einer komplizierten Ausgestaltung der Anlagekriterien gekennzeichnet. Die heutigen Probleme der gesetzlichen umlagefinanzierten Rentenversicherung seien durch die Novelle in keiner Weise gelöst.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_128/06
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