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108/2004
Stand: 27.04.2004
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Ein neuer Kündigungstatbestand in das Bürgerliche Gesetzbuch aufnehmen

Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BOB) Aufgrund der vielen Leerstände auf dem Wohnungsmarkt in Ostdeutschland leiden die Wohnungsunternehmen zum Teil unter existenzgefährdenden Mietausfällen bei gleichbleibenden Unterhaltskosten. Aus diesem Grunde hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf (15/2951) eingebracht. Er schlägt vor, einen neuen Kündigungstatbestand in das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) aufzunehmen, der unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit mit städteplanerischen Konzepten für die Wohnungsunternehmen "höhere Flexibilität und Planungssicherheit" erreichen würde. Die Zulassung der Abrisskündigung unter der Bedingung des Nachweises eines vergleichbaren und verfügbaren Wohnraumes sei für die Mieter in Gebieten mit einem entspannten Wohnungsmarkt hinnehmbar.

Die Länderkammer verweist darauf, dass die Ursachen für die festgestellte Misere, zu denen im Wesentlichen die überwiegend schwache wirtschaftliche Entwicklung sowie die Folgen der demographischen Entwicklung gehörten, in den Stadtumbauprogrammen von Bund und Ländern Rückbaumaßnahmen vorgesehen seien. Solche wirtschaftlich notwendigen Abriss- oder Rückbaumaßnahmen seien jedoch nur möglich, wenn der Vermieter über sein Eigentum auch ungehindert verfügen könne. Um dies zu ermöglichen, müsse im Problemfällen neben der einvernehmlichen Einigung mit den Mietern über einen Auszug auch die Möglichkeit der Kündung gegeben sein. Eine solche finde jedoch bisher weder im städtebaulichen Teil des Baugesetzbuches noch im BGB eine ausreichende Rechtsgrundlage.

Die Bundesregierung stimmt dem Gesetzentwurf nicht zu, da sie für das vorgeschlagene Sonderkündigungsrecht gegenwärtig weder ein rechtliches noch ein praktische Bedürfnis sehe. Schon das geltende Recht ermögliche dem Vermietern unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung in Abrissfällen. Es gebe damit bereits einen ausreichenden Kündigungstatbestand und es bestehe hinsichtlich der Ausübung von Abrisskündigungen keine Rechtsunsicherheit. Darüber hinaus werde "in Kürze" das Verbot der Verwertungskündigung für Altmietverträge in den neuen Ländern wegfallen. Auch in Ostdeutschland könnten sich Vermieter dann auf den Kündigungstatbestand nach dem BGB berufen. Damit würden Abrisskündigungen weiter erleichtert. Die Rechtspraxis habe so ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung, auf das Leerstandsproblem zu reagieren.

Ohnehin werde das Problem in der Praxis mit den Angebot von Ersatzwohnungen und der Übernahme der Umzugskosten durch die Vermieter in den meisten Fällen für beide Seiten befriedigend gelöst. Gesetzgeberischen Handlungsbedarf werde hier auch deshalb nicht gesehen. Im Übrigen erscheine zweifelhaft, ob der Gesetzentwurf sein Ziel erreichen könne, mehr Rechts- und Planungssicherheit für Vermieter zu schaffen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_108/01
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