ANTWORT Etwa eine halbe Million Kurden leben in Deutschland(in) Die Bundesregierung geht davon aus, dass derzeit etwa 500.000 Kurden in der Bundesrepublik Deutschland leben, die überwiegend aus der Türkei stammen. In der Antwort (14/2676) auf eine Kleine Anfrage der PDS (14/2580) zur kurdischen Minderheit in Deutschland erläutert die Regierung, die amtliche Statistik stehe nach wie vor unter "erheblichen Einsparzwängen". Für die Einführung neuer und auch die Ausweitung vorhandener Statistiken gelte deshalb grundsätzlich das so genannte Omnibusprinzip, das aus entsprechenden Sparauflagen des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages resultiere. Es bedeute, dass die ‹inanzierung neuer Vorhaben durch Einsparung bei vorhandenen Statistiken vorzunehmen sei. Zusätzliche Mittel stünden nicht zur Verfügung. Die Daten über Ausländer, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, werden laut Antwort im Ausländerzentralregister erfasst, das bei dem Bundesverwaltungsamt in Köln geführt wird. Einer der gespeicherten Sachverhalte sei die Staatsangehörigkeit. Volks oder Religionszugehörigkeiten würden dort nicht gespeichert. Aus diesem Grunde lägen keine genauen statistischen Angaben über die Zahl der in Deutschland lebenden Kurden vor. Auch gebe es keine Statistiken über die Herkunftsgebiete der in Deutschland lebenden Kurden. In ihrer Antwort legt die Regierung weiter dar, für einen angemessenen Umgang von Behörden mit legitimen Interessen der kurdischen Minderheit sei es nicht erforderlich, über exakte statistische Daten für das gesamte Bundesgebiet zu verfügen. Für kulturelle Förderung auf der Ebene der Kommunen etwa dürfte es ausreichen, wenn auf kommunaler Ebene Größenordnungen mit einiger Zuverlässigkeit – auch aufgrund von Angaben der Betroffenen – geschätzt werden. Im Übrigen würden Kurden in der Bundesrepublik Deutschland nicht in der Ausübung ihrer kulturellen Rechte und am Gebrauch ihrer Sprache gehindert. Dies gelte auch für die Produktion und den Empfang kurdischer Radio und Fernsehsendungen, sofern die deutschen Gesetze beachtet würden. Nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch unterliege der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Das Recht zur Erteilung eines Vornamens sowie seine inhaltlichen Grenzen richteten sich daher nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit das Kind mit der Geburt erworben hat. Für ein nach dem 1. Januar 2000 in der Bundesrepublik Deutschland geborenes kurdisches Kind, das mit der Geburt gemäß dem Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, sei – ungeachtet etwaiger weiterer Staatsangehörigkeit – fýr den Vornamen ausschließlich deutsches Recht maßgebend. Werde vom Standesbeamten festgestellt oder von den Personen Sorgeberechtigte nachgewiesen, dass der gewählte Name in seinem Herkunftsland als Vorname gebräuchlich ist, sei er grundsätzlich auch in Deutschland zulässig. Demnach sei es "grundsätzlich möglich", einem Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit einen kurdischen Vornamen zu geben. |