BESCHLUSS DES BUNDESTAGES Homosexuelle NS-Opfer sollen rehabilitiert werden(re) Zur Rehabilitierung von im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen hat der Bundestag am 7. Dezember einen Antrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen (14/2984neu) in geänderter Form beschlossen. Die Berichterstatter aller Fraktionen hatten dazu im Rechtsausschuss einen einvernehmlichen Vorschlag vorgelegt, den das Gremium für seine Beschlussempfehlung (14/4894) übernahm. Nach dem Willen des Parlaments soll die Bundesregierung einen Entwurf zur Ergänzung des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vorlegen. Sichergestellt werden solle damit ein der Unrechtserfahrung Homosexueller angemessenes Verfahren zur gesetzlichen Rehabilitierung der Opfer aus den Jahren 1935 bis 1945. In diesem Zusammenhang, so die Abgeordneten weiter, müssten auch weitere noch offene Fragen der Rehabilitierung im Bereich der Opfer der Militärjustiz angegangen werden. Die Regierung habe ferner einen Bericht über die Entschädigung homosexueller NS-Opfer sowie über die Rückerstattung und Entschädigung für die im Nationalsozialismus erfolgte Enteignung und Zerschlagung der homosexuellen Bürgerrechtsbewegung vorgelegt. Gegebenenfalls seien Vorschläge zu entwickeln, wie Lücken bei der Entschädigung, Rückerstattung und beim Rentenschadensausgleich geschlossen werden könnten. Dabei sei heute vor allem an einen kollektiven Ausgleich zu denken, der die Anerkennung des Unrechts verdeutliche und der Förderung homosexueller Bürger- und Menschenrechtsarbeit gewidmet sei. Einen entsprechender Antrag der PDS-Fraktion (14/2619) zum gleichen Thema erklärte das Parlament für erledigt. Hingegen lehnte es der Bundestag mit großer Mehrheit ab, Bürgern, die wegen einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen zwischen Erwachsenen in der Bundesrepublik oder in der früheren DDR strafrechtlich verfolgt wurden, Anspruch auf eine einmalige Entschädigung zuzugestehen. Ein entsprechender Antrag der PDS (14/2620) blieb auf Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (14/4914) ohne Mehrheit. |