BUNDESTAG ÜBERNIMMT EINIGUNGSVORSCHLAG
Neue Regelungen zu Rechtsmitteln nach Vermittlungsverfahren verabschiedet
(re) Zugestimmt hat der Bundestag am 14. Dezember einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 11. Dezember (14/7779) zum Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (14/6393, 14/6854,14/7474). Das Parlament hatte das Gesetz am 15. November erstmals verabschiedet. Der Vermittlungsausschuss griff einige Punkte auf, mit denen der Bundesrat am 30. November dessen Anrufung begründet hatte (14/7744).
Der geltende Anwaltszwang, vor allem das Einlegen der Revision und Beschwerde gegen deren Nichtzulassung sowie der Antrag auf Zulassung der Berufung wird sich künftig auch auf Beschwerden und sonstige Nebenverfahren erstrecken, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht. Ausdrücklich ausgenommen wurden dabei Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe.
Der Bundesrat hatte dazu ausgeführt, die bisherigen Ausnahmen vom Vertretungszwang erschienen wenig vereinbar mit dem Ziel des Gesetzgebers, durch anwaltliche Vertretung einen zügigen und konzentrierten Verfahrensablauf vor dem Oberverwaltungsgericht sicherzustellen. Dies gelte um so mehr, wenn die beteiligte Partei in der Hauptsache anwaltlich vertreten sein müsse, in einzelnen Nebenverfahren dagegen nicht. Im Bereich der Prozesskostenhilfe sprächen allerdings verfassungsrechtliche und ökonomische Gründe dafür, von einem Vertretungszwang abzusehen. Der im ersten Bundestagsbeschluss vorgesehene Berufungszulassungsgrund der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird künftig entfallen. Dazu hatte der Bundesrat auf "neue Zweifelsfragen und Auslegungsschwierigkeiten" hingewiesen.
Im Rahmen der Berufungszulassung entscheidet auf Antrag das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Bundestag hatte zunächst die Berufung zugelassen, wenn einer von mehreren einzeln aufgeführten Gründen vorliegt. Der Vermittlungsausschuss empfahl, dem Bundesrat folgend, eine Ergänzung dahin gehend vorzunehmen, dass der Berufungszulassungsgrund auch dargelegt sein muss. Darauf wollte die Länderkammer nicht verzichten, weil sonst das Rechtsmittelzulassungsrecht selbst in Frage gestellt werde, wenn es wieder möglich wäre, im Wesentlichen unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und der Behauptung eines beliebigen Zulassungsgrundes das Rechtsmittelzulassungsverfahren mit Erfolg zu durchlaufen.
Auch in weiteren Punkten war der Vermittlungsausschuss dem Bundesrat entgegengekommen. Dieser hatte gefordert, dass Behörden künftig im Hinblick auf die Erstattung ihrer Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen die für Rechtsanwälte geltenden Pauschsätze in Anspruch nehmen können statt arbeitsaufwendige Aufzeichnungen und Berechnungen vornehmen zu müssen. Der Bundesrat setzte sich damit durch, in Verfahren dieser Art von der Gerichtskostenfreistellung abzusehen.
Auch die Anknüpfung der Vorschriften über die Prozessvertretung an den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit oder den Beginn der Klagefrist (bei Rechtsmitteln an den Zeitpunkt der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung) geht auf einen Wunsch des Bundesrates zurück. Die Einigung sieht im Übrigen Bestimmungen zur Gründung und zum Verfahren bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz vor. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Die Neuregelung über die Vorlagepflicht des Oberverwaltungsgerichts an das Bundesverwaltungsgericht tritt Ende 2004 außer Kraft.