"Privateinkünfte aus Wertpapierverkauf kaum kontrollierbar"
(fi) Eine wirksame Kontrolle der Einkünfte aus privatem Verkauf von Wertpapieren ist kaum möglich. Dies stellt der Bundesrechnungshof in einem Bericht über die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren (14/8863) fest, den die Bundesregierung jetzt dem Bundestag zugeleitet hat.
Erhebungen bei Finanzbehörden hätten ergeben, so der Rechnungshof, dass die Eintragungen der Steuerpflichtigen zu privaten Veräußerungsgeschäften in den Steuererklärungen sich meist auf die zahlenmäßige Darstellung der Jahresergebnisse beschränken. Belege oder Aufzeichnungen würden regelmäßig nicht beigefügt. Die Finanzämter folgten den Angaben der Steuerpflichtigen überwiegend ohne erkennbare Prüfung. Auf weitere Ermittlungen werde durchweg verzichtet. Die Deutsche Steuergewerkschaft vermutet als Folge nicht oder unvollständig erklärter Einkünfte Steuerausfälle in Höhe von mehr als 1,5 Milliarden Euro jährlich. Damit weist das Erhebungsverfahren laut Rechnungshof strukturelle Mängel auf. Diese führten dazu, dass der gesetzliche Anspruch der öffentlichen Hand auf die Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren nicht mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durchgesetzt werden kann.
Abzugssteuer vorgeschlagen
Der Bundesrechnungshof hat nach eigenen Angaben vorgeschlagen, für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften eine Abzugssteuer einzuführen. Andernfalls sollten die Kreditinstitute und Finanzdienstleister gesetzlich verpflichtet werden, private Wertpapiergeschäfte nach einheitlichem Muster den Finanzbehörden mitzuteilen. Das Bundesfinanzministerium habe dazu erklärt, die Abzugssteuer sei aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung abzulehnen.