Protokolle und Fristen
Grundlegendes hat sich die Geschäftsordnung zum Schluss aufgehoben: wie mit der Dokumentation der Parlamentsarbeit zu verfahren ist und wie Fristen berechnet werden. Über jede Plenarsitzung des Bundestages wird ein Stenographisches Protokoll erstellt, das jedem Abgeordneten zugestellt wird. Tonaufnahmen werden im Parlamentsarchiv niedergelegt, so dass ein nachträglicher Vergleich möglich ist. Die Protokolle sind wörtliche Aufzeichnungen der Reden, daher haben die Redner das Recht, die Niederschrift ihrer Aussagen zu überprüfen und zu korrigieren, bevor die Protokolle gedruckt und damit verbindlich gemacht werden. Die Korrekturen dürfen jedoch die ursprünglichen Reden weder insgesamt noch in Einzelheiten verändern, schon gar nicht verfälschen. In Streitfällen zwischen dem Redner und dem Stenographischen Dienst des Parlaments entscheidet der Präsident, der alle übrigen Beweismittel heranziehen kann.
Auch Zwischenrufe, die das Ohr der Stenographen erreicht haben, werden verzeichnet. Nur wenn der Rufer und der Präsident die Löschung erlauben, können sie im Nachhinein überhört werden. Pikant ist, dass Zwischenrufe, die der Sitzungspräsident erst aus dem Protokoll zur Kenntnis nimmt, sogar in der nächsten Sitzung noch gerügt werden können.
Der Präsident erstellt über jede Sitzung auch ein amtliches Protokoll der gefassten Beschlüsse. Erhebt sich nach der Verteilung an die Abgeordneten gegen Einzelheiten dieses Protokolls Widerspruch, der nicht schnell widerlegt werden kann, so muss darüber der Bundestag abstimmen. Der Präsident übersendet die beschlossenen Gesetze "unverzüglich" dem Bundesrat und setzt davon auch den Bundeskanzler und den zuständigen Minister in Kenntnis. Von da an kann der Bundestag nicht einmal mehr einen Druckfehler in dem Gesetz berichtigen, sondern muss den Bundesrat ersuchen, tätig zu werden.
Fristen werden im Bundestag so berechnet, dass der Tag der Tat nicht mitgerechnet wird. Beginnt eine Frist mit der Verteilung von Drucksachen, dann wird erst von dem auf die Verteilung folgenden Tag an gerechnet. Ist hingegen eine Leistung innerhalb einer Frist zu erbringen, dann wird der Tag der Vollendung gleichfalls nicht mitgezählt.
Will der Bundestag von der Geschäftsordnung abweichen, müssen das zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten beschließen. In den Plenarsitzungen hat der Präsident das Recht, die Geschäftsordnung auszulegen, ansonsten macht dies der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung. Gibt es ausreichenden Zweifel an dessen Interpretation, so kann eine Entscheidung des Bundestages herbeigeführt werden.