Was der Petitionsausschuss darf
1975 wurde der Petitionsausschuss in den Rang der
Bundestagsausschüsse erhoben, die in der Verfassung
ausdrücklich genannt und mit eigenen Vollmachten ausgestattet
sind. Aufgrund des Grundgesetzartikels 45 c erging ein
ergänzendes Bundesgesetz, das dem Ausschuss zahlreiche
ausdrückliche Befugnisse verleiht:
Zur Vorbereitung von Beschlüssen über Beschwerden haben
die Bundesregierung und die Behörden des Bundes dem
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages auf dessen Verlangen
Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu ihren
Einrichtungen zu gestatten.
Für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das in dem Umfang, in
dem sie der Aufsicht der Bundesregierung unterstehen.
Aktenvorlage, Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen
dürfen nur verweigert werden, wenn der Vorgang nach einem
Gesetz geheimgehalten werden muss oder sonstige zwingende
Geheimhaltungsgründe bestehen. Über die Verweigerung
entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde des
Bundes. Die Entscheidung ist zu begründen.
Der Petitionsausschuss ist berechtigt, Petenten, Zeugen und
Sachverständige anzuhören. Petenten, Zeugen und
Sachverständige, die vom Ausschuss geladen worden sind, werden
entschädigt.
Der Petitionsausschuss kann die Ausübung seiner Befugnisse im
Einzelfall auf eines oder mehrere seiner Mitglieder
übertragen.
Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem
Petitionsausschuss und den von ihm beauftragten Mitgliedern
Amtshilfe zu leisten.