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Registrierung von Verbänden und deren Vertretern
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Bundesanzeiger
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Bekanntmachung der öffentlichen<br />Liste über die Registrierung<br />von Verbänden und<br />deren Vertretern
Bekanntmachung der öffentlichen
Liste über die Registrierung
von Verbänden und
deren Vertretern

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Registrierung von Verbänden und deren Vertretern

Gemäß Beschluss des Deutschen Bundestages vom 21. September 1972 führt der Präsident des Deutschen Bundestages eine öffentliche Liste, in der Verbände, die Interessen gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung vertreten, eingetragen werden können.

Grundsätzlich werden nur diejenigen Verbände in die öffentliche Liste aufgenommen, die eine Aufnahme von sich aus beantragt haben. Nicht registriert werden Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Dachorganisationen, da sie keine Verbände im Sinne des o. a. Beschlusses des Deutschen Bundestages sind. Organisationen, deren Interessenvertretung bereits auf überregionaler Basis erfolgt, werden ebenfalls nicht eingetragen. Gleiches gilt für angeschlossene Verbände eines bereits registrierten Dachverbandes sowie für einzelne Vereine und Einzelfirmen.

Mit der Registrierung sind keine Rechte und auch keine Pflichten verbunden.

Gemäß Anlage 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO BT) sind folgende Angaben für die Registrierung eines Verbandes erforderlich:

  1. Name und Sitz, 1. Adresse (mit Telefon- und Telefax-Nummer, E-Mail- und Internetadresse
  2. weitere Adresse,
  3. Vorstand und Geschäftsführung,
  4. Interessenbereich,
  5. Mitgliederzahl,
  6. Anzahl der angeschlossenen Organisationen,
  7. Verbandsvertreter,
  8. Anschrift am Sitz von Bundestag und Bundesregierung
Öffentliche Liste registrierter Verbände

Ansprechpartnerin:
Christa Rost

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/archiv/sachgeb/lobbylAlt
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